Die Einnahmenüberschussrechnung für Selbstständige und Freiberufler

Selbstständige Unternehmer und Freiberufler ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn durch Aufstellen einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Hierbei werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Übersteigen die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben, ergibt sich ein Gewinn. Sind die Betriebsausgaben höher, wurde ein Verlust erwirtschaftet.

Für das Finanzamt muss eine überprüfbare EÜR angefertigt werden. Deutsche Buchhaltungsprogramme unterstützen Selbstständige und Freiberufler bei dieser Aufgabe.

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist die Methode der Gewinnermittlung, bei einer einfachen Buchhaltung.

Dabei werden die Einnahmen sowie die Ausgaben gegenübergestellt. Am Ende ergibt sich daraus der Gewinn.

Die Betriebseinnahmen

Zu den Betriebseinnahmen zählen alle Nettoumsatzerlöse, die in dem Geschäftsjahr vereinnahmt wurden. Die Umsatzsteuer ist auch eine Betriebseinnahme. Sie muss aus den Beträgen herausgerechnet und auf das Konto »Umsatzsteuer« gebucht werden. Dies gilt aber nur, wenn der Freiberufler ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist. Gilt für ihn die sogenannte Kleinunternehmerregelung, ist das Herausrechnen und Umbuchen nicht erforderlich. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall unter der Position »Betriebseinnahmen« erfasst.

Hat der selbstständige Unternehmer in seinem Anlagevermögen einen Pkw, muss die private Kfz-Nutzung ermittelt werden. Diese zählt ebenso zu den Betriebseinnahmen wie die private Telefonnutzung.

Die Betriebsausgaben

4 Absatz 4 EStG (Einkommensteuergesetz) bestimmt, dass zu den Betriebsausgaben alle Kosten rechnen, die betrieblich veranlasst sind.

Beschäftigt ein selbstständiger Unternehmer Arbeitnehmer – auch Minijobber – sind die gezahlten Löhne und Gehälter, samt der von ihm zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, betrieblich veranlasst.

Zählen zu den Vermögensgegenständen des Freiberuflers abschreibungspflichtige Wirtschaftsgüter – Pkw, Computer, Schreibtisch usw. – gehört die auf diese Gegenstände vorzunehmende Abschreibung zu den Betriebsausgaben. Die Abschreibung richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Diese ist den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen.

Hat der Freiberufler Dienstleistungen anderer Unternehmer in Anspruch genommen – z.B. die Beratung eines Rechtsanwalts – gehören die Aufwendungen zu den Betriebsausgaben, wenn die Beratung betrieblich veranlasst ist. Betrieblich veranlasst ist die Beratung, wenn sie in Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit steht.

Befindet sich in dem Anlagevermögen des selbstständigen Unternehmers ein Pkw, können neben der darauf entfallenden Abschreibung auch alle laufenden Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hierzu zählen Tankkosten und Reparaturaufwendungen.

Hat der Freiberufler ein Büro angemietet, stellt die Miete eine Betriebsausgabe dar.

Zu den Betriebsausgaben zählt auch die von dem Freiberufler gezahlte Umsatzsteuer. Ist er vorsteuerabzugsberechtigt, muss die Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen herausgerechnet und auf dem Konto »Vorsteuer« gebucht werden. Wird die Kleinunternehmerregelung angewandt, ist ein Herausrechnen und das Buchen auf einem separaten Konto nicht erforderlich. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall unter der Position »Betriebsausgaben« erfasst.

Fazit

Die Einnahmenüberschussrechnung ist die Gewinnermittlungsmethode für Unternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind. Hierzu gehören die selbstständigen Unternehmer und die Freiberufler. Werden die Umsatzgrenze von 600.000 Euro oder die Gewinnschwelle von 60.000 Euro nicht überschritten, kann auch ein Gewerbetreibender seinen Gewinn durch die Aufstellung der EÜR ermitteln.

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben. Für die Einnahmen gilt das Zuflussprinzip. Alle betrieblich veranlassten Zahlungen, die in dem Geschäftsjahr bar eingenommen oder auf das Bankkonto überwiesen wurden, werden erfasst. Für die Betriebsausgaben gilt analog das Abflussprinzip. Alle betrieblichen Zahlungen, die in bar geleistet oder vom Bankkonto bezahlt wurden, sind relevant.

Wurde die EÜR mit der Unterstützung einer Buchhaltungssoftware erstellt, können die Zahlen in die Anlage EÜR der Einkommensteuererklärung übertragen werden.