Richtig kündigen: Wie kündigt man richtig?

Wer spannende Herausforderungen bei einem neuen Arbeitgeber annehmen möchte, muss zuerst die alte Stelle kündigen. Um rechtliche Stolperfallen von Anfang an zu umgehen, sollten sich Arbeitnehmer an einige Regeln halten. Doch wie kündigt man richtig?

Kündigungsfrist einhalten

Damit die Kündigung überhaupt rechtlich gültig ist, müssen Arbeitnehmer gesetzlich vorgegebene Fristen einhalten. Handelt es sich um einen von vornherein befristeten Vertrag, gelten die individuellen Regelungen, ansonsten die pauschalen. Einzige Ausnahme: Handelt es sich um eine fristlose Kündigung, müssen keine Fristen eingehalten werden, um richtig zu kündigen. In diesem Fall sollte allerdings ein triftiger und am besten beweisbarer Grund vorliegen. Grobe Beleidigungen vonseiten des Arbeitgebers kommen als Grund in Betracht.

Immer sachlich bleiben

In einem Kündigungsschreiben ist kein Platz für emotionale Ausbrüche, stattdessen sollte es lediglich sachliche Argumentationen und offizielle Formulierungen enthalten, die keinerlei Rückschluss auf den emotionalen Zustand des Arbeitnehmers zulassen. Richtig kündigen bedeutet auch: Vorwürfe sind in diesem Fall nutzlos und könnten sogar dazu führen, dass der Arbeitgeber zum Beispiel kein gutes Arbeitszeugnis ausstellt.

Das richtige Timing wählen – schriftlich und persönlich

Auch das Timing ist wichtig. Hat der Vorgesetzte gerade Zeit, wird er die Kündigung gelassener hinnehmen als in einer akuten Stresssituation. Wer die Kündigung nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich übermitteln möchte, sollte lieber einen Tag länger warten und wird dafür mit einer entspannten Atmosphäre belohnt. Dann nehmen die wenigsten Chefs die Kündigung persönlich. Wer auch mündlich kündigen möchte, sollte das Gespräch vorab grob vorbereiten. Natürlich nützt es nichts, Sätze auswendig zu lernen. Doch eine kleine Übung vor dem Spiegel verhilft zu mehr Selbstsicherheit und einem guten Auftreten. Das nimmt dem Chef den Wind aus den Segeln.

Zustellung der Kündigung absichern

Die Kündigung ist nur gültig, wenn der Empfang nachgewiesen werden kann. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann die Kündigung direkt und persönlich beim Arbeitgeber abgeben. Ist der direkte Vorgesetzte nicht zur Stelle, darf die Kündigung natürlich auch bei der Personalabteilung abgegeben werden. In dem Fall ist es ratsam, sich eine schriftliche Bestätigung des Eingangs geben zu lassen.

Wer die Kündigung lieber per Post an den Arbeitgeber weiterleiten möchte, sollte nicht den normalen Brief, sondern das Einschreiben wählen. Noch sicherer ist es, wenn das Einschreiben mit Rückschein verwendet wird. Hier bekommt der Absender eine schriftliche Bestätigung, dass der Postbote den Brief persönlich an den Adressaten übergeben hat. Soll die Kündigung erst am Monatsende versendet werden, ist ein Expressversand via Kurier sinnvoll, damit diese fristgerecht ankommt.

Auf Arbeitszeugnis bestehen

Rein rechtlich betrachtet hat jeder Arbeitnehmer laut §630 BGB (Dienstverhältnis) bzw. §109 BGB (allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze) einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis vom aktuellen Arbeitgeber. Dieser Anspruch sollte jeder geltend machen, denn nach einigen Jahren kann das Zeugnis nicht mehr rückwirkend angefordert werden. Es bietet sich an, das Arbeitszeugnis direkt anzufordern, wenn man die Kündigung einreicht. Sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Schlechten auseinandergegangen, kann das Arbeitszeugnis eventuell schlechter ausfallen, als sich das der Arbeitnehmer erwartet. Deshalb lohnt es sich, die Formulierungen genau zu prüfen und gegebenenfalls Rücksprache mit dem Vorgesetzten zu halten.

In Würde den Arbeitsplatz verlassen

Wer schon seit langer Zeit bei einem Arbeitgeber angestellt war, der hat sicherlich viele Kontakte mit Kollegen, Vorgesetzten und Partnern geknüpft. In diesem Fall hinterlässt es einen guten Eindruck, wenn man die Kündigung den anderen Menschen gegenüber offen erwähnt. Die offizielle freundliche Verabschiedung hinterlässt einen guten Eindruck bei allen Beteiligten. Das ist wichtig, weil man nie wissen kann, ob man eines Tages vielleicht zum Unternehmen zurückkehrt oder anderweitig in Kontakt kommt.

Nicht nur die Verabschiedung von Kollegen ist wichtig, um eine guten letzten Eindruck zu hinterlassen. Auch der Arbeitsplatz muss ordentlich verlassen werden. Schubladen werden leergeräumt, Equipment vollständig zurückgegeben und der Arbeitsplatz grob gesäubert. Es kommt nicht gut an, wenn man auf dem Schreibtisch noch das Butterbrotpapier von letzter Woche findet. Eine schriftliche Checkliste kann dabei helfen, nichts zu vergessen.

Wenn kein neuer Job in Aussicht ist: arbeitslos melden

Manchmal wird der alte Job auch gekündigt, obwohl es keine neue feste Stelle gibt. In dem Fall sollte man sich so früh wie möglich arbeitslos melden. Wer aus freien Stücken heraus kündigt, der verliert den Arbeitsplatz quasi selbstverschuldet. In dem Fall steht dem Betroffenen innerhalb der ersten drei Kalendermonate kein Arbeitslosengeld zu.

Die Meldung beim Arbeitsamt lohnt sich dennoch in vielen Fällen. Oftmals wird als Begründung für eine Kündigung akzeptiert, dass das Kind betreut werden muss oder die Zusage für eine neue Stelle bereits in Aussicht war. In dem Fall bekommen auch jene Arbeitnehmer Geld von der Arbeitsagentur, welche aus freien Stücken regulär gekündigt haben.