Langzeitlieferantenerklärung (LLE)

Die Langzeitlieferantenerklärung (LLE) steht im Zusammenhang mit der Verzollung von Waren. Die Erklärung wird einmalig ausgestellt und gilt über einen längeren, befristeten Zeitraum. Sie hat nur Anwendung auf gelieferte Waren, die den gleichen Ursprungsstatus innehaben. Durch die Vorlage einer Langzeitlieferantenerklärung können tarifäre Begünstigungen ermöglicht werden. Voraussetzung ist, dass das Land des Exporteurs über ein Präferenzabkommen mit der Europäischen Union (EU) verfügt.

Was ist eine Langzeitlieferantenerklärung (LLE)?

Bei der Langzeitlieferantenerklärung (Kurzform: LLE) handelt es sich um eine einmalige Erklärung an Empfänger innerhalb der EU. Die Langzeitlieferantenerklärung ist auf maximal 24 Monate befristet. Das Zeitfenster kann auch kürzer gewählt werden. Der Lieferant gibt in der Erklärung an, dass seine künftigen, gelieferten Waren den gleichen Ursprungsstatus haben.

Was muss eine LLE beinhalten?

Der Inhalt der Langzeitlieferantenerklärung ist in der EU-Verordnung (VO) 1207/2001 Artikel 4 vorgegeben.

Eine LLE muss Folgendes beinhalten:

  • Ausfertigungsdatum: Das ist das Ausfertigungsdatum der Erklärung.
  • Anfangsdatum: Das Datum richtet sich nach dem Ausfertigungsdatum. Es darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen und nicht mehr als 6 Monate danach sein.
  • Ablaufdatum: Es darf nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen.

Sollte die Langzeitlieferantenerklärung nicht mehr gelten, dann hat der Lieferant umgehend den Empfänger seiner Waren zu informieren.

Welche Form muss eine LLE haben?

Die LLE kann vom Lieferer der Waren formlos erstellt werden. Es müssen keine Vordrucke verwendet werden. Allerdings ist der Wortlaut der LLE verbindlich. Deshalb sind die kostenlosen Muster und Vorlagen für die Langzeitlieferantenerklärung von BEX hilfreich. Die Erklärung kann auf einer Rechnung, einem zur  Rechnung beiliegenden Lieferschein oder einem separaten Handelspapier abgegeben werden. Die Anerkennung kann auch bei minimalen Anpassungen im Wortlaut verweigert werden. Der Zoll stellt deshalb auch online mögliche Wortlaute für eine Langzeitlieferantenerklärung in mehreren Sprachen zur Verfügung.

Welche Arten von LLE gibt es?

Bei den Lieferantenerklärungen wird unterschieden in:

  • Waren mit Präferenzursprungseigenschaften
  • Waren ohne Präferenzursprungseigenschaften

In der Praxis wird meist ersteres ausgestellt. Die Lieferantenerklärungen dokumentieren dem Empfänger den Ursprungsstatus von Waren.  Entsprechend der Abkommen zwischen dem Exportland und der EU können Zollbegünstigen oder auch Zollbefreiungen gewährt werden.

Welche strafrechtlichen Folgen können falsche Angaben in einer Langzeitlieferantenerklärung haben?

Für die Ausstellung einer Langzeitlieferantenerklärung gilt keine gesetzliche Pflicht. Der Exporteur verpflichtet sich zur Richtigkeit seiner Angaben gegenüber dem Empfänger und den Zollbehörden. Falsche Angaben können Folgende Konsequenzen haben:

  • Steuerrechtlich: Bei Entzug der Zollbegünstigung muss die Ware nachträglich verzollt werden.
  • Strafrechtlich: Es kann ein Verfahren für eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet werden.
  • Zivilrechtlich: Der Exporteur sichert dem Empfänger die Lieferung einer Präferenzursprungsware zu. Fehlt diese Präferenz handelt es sich um eine mangelhaft, gelieferte Ware und der Empfänger kann Schadensersatz geltend machen.