Bar eröffnen

Bar eröffnen, von der Cocktailbar bis zur Sober Bar: welche Barformen es gibt, was bei jeder rechtlich oder praktisch anders ist und welche Schritte bis zur Eröffnung nötig sind.

Kurz beantwortet

Wer eine Bar eröffnen will, braucht eine Gewerbeanmeldung, für den Ausschank von Alkohol je nach Bundesland eine Gaststättenerlaubnis oder Anzeige mit Unterrichtung bei der IHK, für Musik eine GEMA-Lizenz und bei Speisen die Belehrung nach § 43 IfSG. Weitere Auflagen hängen von der Art der Bar ab, etwa Rauchen, eigenes Bier oder eine Dachterrasse.

Steckbrief

WZ-Code
56.30 Ausschank von Getränken
Kammer
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Erlaubnis
Gaststättenerlaubnis für den Ausschank von Alkohol, je nach Bundesland; dazu Unterrichtung bei der IHK §§ 2, 4 GastG, wo kein Landesgesetz gilt
Meisterpflicht
Nein
Unfallversicherung
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), Anmeldung binnen einer Woche § 192 SGB VII

Was ist eine Bar?

Eine Bar ist ein Gastronomiebetrieb, der vor allem Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt, meist an einer Theke und überwiegend am Abend. Speisen spielen keine oder eine kleine Rolle. Rechtlich ist sie eine Schankwirtschaft im Sinne des Gaststättenrechts (§ 1 GastG). Kneipe, Pub und Lounge sind Spielarten derselben Betriebsform; die Grenze zur Diskothek liegt dort, wo Tanz und Musik im Vordergrund stehen, was baurechtlich oft als Vergnügungsstätte zählt.

Arten von Bars

Die Grundpflichten sind für alle Bars gleich. Je nach Art kommen eigene Fragen dazu, die schon vor der Standortsuche in den Plan gehören:

ArtTypischWas anders ist
CocktailbarSpirituosen und Mixgetränke, Barkeeper mit ErfahrungBranntweinhaltige Getränke erst ab 18 Jahren (§ 9 JuSchG); hoher Wareneinsatz für Spirituosen, frische Zutaten und Eis, Kalkulation je Rezept
PubBier vom Fass, oft Quiz oder SportSchankanlage regelmäßig reinigen und Druckteile prüfen lassen; Brauereien bieten Lieferverträge mit Einrichtung oder Darlehen, die oft lange binden
SportbarLive-Übertragungen auf großen BildschirmenPay-TV nur mit Gastronomie-Abo des Senders, Fernsehen im Gastraum zusätzlich mit GEMA-Lizenz; Lärm und Personalbedarf an Spieltagen
WeinbarOffene Weine, kleine SpeisenPreis je Ausschankmenge im Preisverzeichnis; bei Speisen Belehrung nach § 43 IfSG; Speisen mit ermäßigtem Steuersatz, Getränke mit Regelsatz
EckkneipeStammgäste, Bier, Dart oder SpielgeräteRauchen nur, soweit das Nichtraucherschutzgesetz des Landes es erlaubt; Geldspielgeräte höchstens zwei, mit Bestätigung der Behörde (§ 3 SpielV, § 33c Abs. 3 GewO)
SpezialitätenbarGroße Auswahl an Gin, Whisky oder Rum, TastingsViel Kapital im Lager; Tastings als eigene Veranstaltung mit Preis je Person planen
Craft-Beer-Bar und BrauhausWechselnde Biere, im Brauhaus aus eigener HerstellungWer selbst braut, betreibt ein Steuerlager für Bier und braucht eine Erlaubnis des Hauptzollamts (§§ 4, 5 BierStG); Sudhaus braucht geeignete Räume
Sober BarAlkoholfreie Drinks und MocktailsOhne Alkohol nach dem Gaststättengesetz des Bundes keine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 GastG), Landesrecht prüfen; Getränke bleiben beim Regelsteuersatz
HotelbarHotelgäste und Gäste von außenMeist vom Hotel selbst betrieben; wer sie pachtet, braucht eine eigene Erlaubnis oder Anzeige und stimmt Öffnungszeiten mit dem Hotel ab
Rooftop-BarDachterrasse mit AussichtNutzungsänderung beim Bauamt mit Rettungswegen, Absturzsicherung und Statik; stark vom Wetter abhängig, Lärm für die Nachbarschaft
Karaoke-BarGäste singen auf einer BühneGEMA-Lizenz, gute Schalldämmung, Technik für Ton und Liedtexte; meist nur in Städten mit Nachtleben tragfähig

Bars in der Branche nach WZ 2025

Bars, Kneipen und Diskotheken gehören nach der WZ 2025 zur Klasse 56.30 „Ausschank von Getränken“ in der Abteilung 56 der Gastronomie. Die Unterklassen trennen Schankwirtschaften wie Kneipe und Pub (56.30.1), Diskotheken und Tanzlokale (56.30.2) sowie Bars und Vergnügungslokale (56.30.3). Bietet ein Betrieb überwiegend Speisen an, zählt er zu den Restaurants (56.11). Die Zuordnung zählt für Statistik und Kammer, nicht für die Erlaubnis.

Markt und Standort prüfen

Nicht jedes Konzept trägt sich überall. Vor der Gründung lohnt ein genauer Blick auf das Umfeld: Welche Bars gibt es schon in der Nähe, und für wen? Wie viel ist unter der Woche los? Wie gut ist die Lage mit Bus, Bahn und Taxi erreichbar? Eine Weinbar lebt von Nachbarschaft und Feierabend, eine Sportbar von großen Spielen, eine Karaoke-Bar von Gruppen am Wochenende.

Beispiel: Karaoke-Bar

Eine Karaoke-Bar braucht, wenn sie nicht nur am Wochenende im Nebenerwerb laufen soll, meist das Nachtleben einer größeren Stadt. Gibt es schon Karaoke-Abende in Pubs oder Clubs, muss das eigene Angebot mehr bieten, etwa Kabinen für Gruppen. Die Bühne sollte aus möglichst allen Bereichen sichtbar sein; Schalldämmung und Technik sind größere Posten als bei anderen Bars.

Anforderungen an die Räume

  • Nutzung: Die Räume müssen baurechtlich als Gaststätte genutzt werden dürfen; Umbauten vorher mit dem Bauamt klären.
  • Lärm: Nachbarschaft, Sperrzeit und Lärmschutzvorgaben prüfen; Bars mit Musik brauchen gute Schalldämmung.
  • Ausstattung: Theke, Toiletten, Lager und Kühlung für Getränke; bei einem Vorbetrieb den Sanierungsbedarf schätzen.
  • Schankgefäße: Gläser für offene Getränke mit Füllstrich und Nennvolumen.
  • Küche: Eine große Küche kostet Pacht, bringt in einer Bar mit Fingerfood aber wenig Ertrag.

Kosten, Businessplan und Finanzierung

Der Businessplan ist Grundlage für Kredit und eigene Planung. Was es kostet, eine Bar zu eröffnen, steht erst fest, wenn ein Objekt gefunden ist. Die großen Posten sind Ablöse oder Kaution, Umbau und Einrichtung, Schankanlage und Kühlung, Erstausstattung an Getränken, Personal nach örtlichem Lohnniveau, Lizenzen und Werbung für die Eröffnung. Weil es dauert, bis sich eine Bar herumgesprochen hat, gehört eine Reserve für die ersten Monate in jeden Plan.

Den Umsatz schätzt der Plan von unten: Plätze mal erwartete Gäste je Abend mal durchschnittliche Rechnung, getrennt nach starken und schwachen Tagen. Ein Getränkeliefervertrag mit Darlehen senkt den Kapitalbedarf, bindet aber Einkauf und Preise oft über Jahre.

Anmeldungen Schritt für Schritt

1. Gewerbe und Gaststättenerlaubnis

Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Wer Alkohol ausschenkt, braucht nach dem Gaststättengesetz des Bundes eine Erlaubnis; mehrere Länder haben eigene Regeln, teils nur mit Anzeige. Typische Unterlagen sind ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (es geht vom Bundesamt für Justiz direkt an das Amt), eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, der Pachtvertrag und die Bescheinigung der IHK über die Unterrichtung im Lebensmittelrecht. Eine bestimmte Ausbildung ist nicht vorgeschrieben.

2. Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

Ein Gesundheitszeugnis gibt es nicht mehr. Wer mit Lebensmitteln arbeitet, braucht vor der ersten Tätigkeit eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamts über die Belehrung nach § 43 IfSG, ebenso Beschäftigte, die Speisen zubereiten oder ausgeben.

3. Berufsgenossenschaft, Finanzamt, GEMA

Binnen einer Woche nach Beginn das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft anmelden (§ 192 SGB VII). Das Finanzamt schickt nach der Gewerbeanmeldung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Rechnungen für Umbau und Einrichtung auf das Unternehmen ausstellen lassen; Fragen zum Vorsteuerabzug klärt das Steuerbüro. Für Hintergrundmusik, DJ, Live-Musik, Karaoke und Fernsehen im Gastraum ist eine Lizenz der GEMA nötig.

4. Jugendschutz, Rauchen, Sperrzeit, Preise

Jugendschutzgesetz aushängen und bei der Abgabe von Alkohol beachten, Nichtraucherschutz und Sperrzeit des Landes und der Gemeinde einhalten, Preisverzeichnis nach der Preisangabenverordnung gut sichtbar anbringen. Tische auf dem Gehweg brauchen eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde. Mehr zu den Vorschriften steht unter Gastronomie.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

  • Bei der Frage, ob ein Objekt baurechtlich als Bar genutzt werden darf: Bauamt oder Architekt
  • Bei Erlaubnis und Auflagen im eigenen Bundesland: Gewerbeamt und IHK
  • Bei Finanzierung, Rechtsform und Steuer: Gründungsberatung der Kammer und Steuerbüro

Werkzeuge für diese Branche

Häufige Fragen

Kann man einfach so eine Bar eröffnen?

Nicht ohne Anmeldungen: Nötig sind die Gewerbeanmeldung und, wer Alkohol ausschenkt, je nach Bundesland eine Gaststättenerlaubnis oder Anzeige. Dazu kommen die Unterrichtung bei der IHK, bei Speisen die Belehrung nach § 43 IfSG, die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft und eine GEMA-Lizenz für Musik.

Was braucht man, um eine Bar zu eröffnen?

Ein Konzept für eine bestimmte Art von Bar, Räume, die baurechtlich als Gaststätte genutzt werden dürfen, einen Businessplan mit Reserve für die Anlaufzeit und die Anmeldungen: Gewerbe, Erlaubnis oder Anzeige, IHK-Unterrichtung, Berufsgenossenschaft, Finanzamt und GEMA.

Wie viel kostet es, eine Bar zu eröffnen?

Das hängt vor allem vom Objekt ab: Ablöse, Umbau, Einrichtung und Schankanlage machen den größten Teil aus, dazu Erstausstattung an Getränken, Lizenzen, Werbung und eine Reserve für die ersten Monate. Eine belastbare Summe ergibt erst der Businessplan für ein konkretes Objekt.

Brauche ich eine Ausbildung, um eine Bar zu eröffnen?

Nein, eine bestimmte Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. Für die Gaststättenerlaubnis verlangt das Gaststättengesetz aber eine Unterrichtung durch die IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts; Erfahrung in der Gastronomie ist sehr zu empfehlen.

Braucht eine Bar ohne Alkohol eine Gaststättenerlaubnis?

Nach dem Gaststättengesetz des Bundes nicht: Wer nur alkoholfreie Getränke anbietet, braucht keine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 GastG). Einige Länder haben eigene Gesetze; Gewerbeamt und IHK sagen, was vor Ort gilt. Die Gewerbeanmeldung ist in jedem Fall nötig.

Brauche ich für eine Karaoke-Bar eine GEMA-Lizenz?

Ja. Wer Musik öffentlich abspielt oder Karaoke anbietet, nutzt geschützte Werke und braucht dafür eine Lizenz der GEMA.

Brauchen Mitarbeiter einer Bar ein Gesundheitszeugnis?

Das Gesundheitszeugnis gibt es seit 2001 nicht mehr. Wer Speisen zubereitet oder ausgibt, braucht vor der ersten Tätigkeit eine Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.

Quellen

  1. Gesetz Gaststättengesetz§§ 1, 2, 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 21.10.2026
  2. Gesetz Infektionsschutzgesetz, § 43§ 43 Abs. 1 IfSG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  3. Gesetz Sozialgesetzbuch Siebtes Buch, § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten§ 192 Abs. 1 SGB VII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  4. Gesetz Bundeszentralregistergesetz, § 30 Antrag§ 30 Abs. 5 BZRG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  5. Gesetz Jugendschutzgesetz, § 9 Alkoholische Getränke§ 9 Abs. 1 JuSchG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 21.10.2026
  6. Gesetz Spielverordnung, § 3§ 3 Abs. 1 SpielV · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 21.10.2026
  7. Gesetz Biersteuergesetz§§ 4, 5 BierStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 21.10.2026
  8. Gesetz Umsatzsteuergesetz, § 12 Steuersätze§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 21.10.2026
  9. Statistik Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025 (WZ 2025)Klasse 56.30 · Statistisches Bundesamt (Destatis) · abgerufen 21.10.2026

Aktualisiert am 21.10.2026 · Geprüft am 21.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

Unter Zuhilfenahme von KI-Werkzeugen erstellt · So arbeiten wir · Fehler melden