Kurz beantwortet
Pflicht für alle ist eine Krankenversicherung, gesetzlich oder privat. Rentenversicherungspflichtig sind nur bestimmte Selbstständige, etwa Handwerker in der Handwerksrolle oder Lehrkräfte; jeder Betrieb gehört zu einer Berufsgenossenschaft. Haftpflicht ist nur für einige Berufe vorgeschrieben, für fast alle aber sinnvoll.
Pflicht oder freiwillig: die Übersicht
| Versicherung | Pflicht? | Grundlage | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | ja, für alle | § 193 Abs. 3 VVG | gesetzlich (freiwillig versichert) oder privat; Mindestbemessung in der GKV 2026: 1.318,33 € im Monat |
| Rentenversicherung | nur für bestimmte Selbstständige | § 2 SGB VI | Meldung binnen drei Monaten (§ 190a SGB VI); sonst freiwillig oder private Vorsorge |
| Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) | Mitgliedschaft ja; Unternehmer selbst je nach Satzung | §§ 3, 6 SGB VII | Beschäftigte sind immer versichert, der Arbeitgeber zahlt |
| Arbeitslosenversicherung | nein, auf Antrag | § 28a SGB III | Antrag binnen drei Monaten nach dem Start |
| Kfz-Haftpflicht | ja, für jedes Fahrzeug | § 1 PflVG | auch für Firmenwagen |
| Berufshaftpflicht | nur für bestimmte Berufe | z. B. § 34d Abs. 5 GewO, § 51 BRAO, § 67 StBerG | Versicherungsvermittler, Rechtsanwälte, Steuerberater; je nach Landesrecht auch Architekten und Ingenieure |
| Betriebshaftpflicht | nein | – | deckt Personen- und Sachschäden Dritter; für fast jeden Betrieb sinnvoll |
Krankenversicherung
Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss krankenversichert sein (§ 193 Abs. 3 VVG). Selbstständige können sich freiwillig gesetzlich versichern oder privat. In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen, mindestens nach 1.318,33 € im Monat (2026), und der Selbstständige trägt ihn allein. Ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % (§ 243 SGB V), mit Krankengeld der allgemeine von 14,6 % (§ 241 SGB V), jeweils plus Zusatzbeitrag der Kasse. Die private Versicherung rechnet nach Alter, Gesundheit und Leistungen; eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung ist später nur eingeschränkt möglich.
Rentenversicherung
Die meisten Selbstständigen sind nicht rentenversicherungspflichtig. Pflichtversichert sind unter anderem (§ 2 Satz 1 SGB VI):
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und selbst die Voraussetzungen dafür erfüllen (Nr. 8)
- Lehrer, Erzieher und Pflegekräfte ohne eigene versicherungspflichtige Beschäftigte (Nr. 1 und 2), Hebammen (Nr. 3)
- Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse (Nr. 5)
- Selbstständige ohne versicherungspflichtige Beschäftigte, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten (Nr. 9)
Sie müssen sich binnen drei Monaten nach dem Start bei der Rentenversicherung melden (§ 190a Abs. 1 SGB VI). Der Regelbeitrag beträgt 2026 735,63 € im Monat; wer ein niedrigeres Einkommen nachweist, zahlt weniger, und in den ersten drei Kalenderjahren nach dem Jahr des Starts gilt auf Antrag die Hälfte der Bezugsgröße als Einkommen (§ 165 Abs. 1 SGB VI). Eine allgemeine Pflicht zur Altersvorsorge für alle Selbstständigen ist politisch geplant, aber noch nicht beschlossen (Stand Oktober 2026).
Berufsgenossenschaft
Jeder Betrieb gehört kraft Gesetzes zu der Berufsgenossenschaft seiner Branche; die Anmeldung ist binnen einer Woche fällig, die fristgerechte Gewerbeanzeige gilt als Anmeldung. Beschäftigte sind gegen Arbeits- und Wegeunfälle versichert, den Beitrag zahlt allein der Arbeitgeber. Ob der Unternehmer selbst pflichtversichert ist, regelt die Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII); sonst kann er sich auf Antrag freiwillig versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Arbeitslosenversicherung auf Antrag
Wer eine selbstständige Tätigkeit mit mindestens 15 Stunden in der Woche aufnimmt und in den 30 Monaten davor mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig war oder unmittelbar davor Arbeitslosengeld bezogen hat, kann sich auf Antrag weiter versichern (§ 28a SGB III). Der Antrag muss binnen drei Monaten nach dem Start gestellt werden. Der Beitrag beträgt 2026 102,83 € im Monat, im Jahr des Starts und im folgenden Kalenderjahr die Hälfte (§ 345b SGB III). Die Versicherung sichert ab, wenn die Selbstständigkeit endet.
Betriebliche Risiken
Welche Versicherungen für den Betrieb sinnvoll sind, hängt von Tätigkeit, Kunden und Ausstattung ab. Die häufigsten:
| Versicherung | Deckt | Sinnvoll vor allem für |
|---|---|---|
| Betriebshaftpflicht | Personen- und Sachschäden, die der Betrieb Dritten zufügt | fast alle Betriebe, besonders mit Kundenkontakt vor Ort, Handwerk, Gastronomie |
| Vermögensschaden-Haftpflicht | reine Geldschäden durch Beratungs- oder Planungsfehler | Beratung, IT, Agenturen, Planung |
| Inhalts- oder Sachversicherung | Einrichtung, Ware und Geräte bei Feuer, Einbruch, Wasser, Sturm | Büro, Laden, Werkstatt, Lager |
| Betriebsunterbrechung | laufende Kosten und entgangenen Gewinn nach einem Sachschaden | Betriebe mit hohen Fixkosten |
| Cyberversicherung | Kosten nach Hackerangriff oder Datenverlust, oft mit Hilfe bei der Wiederherstellung | Betriebe mit Kundendaten, Onlineshop, Abhängigkeit von IT |
| Rechtsschutz | Anwalts- und Gerichtskosten in versicherten Bereichen | Betriebe mit Personal oder vielen Verträgen |
| Berufsunfähigkeit | Rente, wenn der Inhaber seinen Beruf nicht mehr ausüben kann | alle, deren Einkommen an der eigenen Arbeitskraft hängt |
Vor dem Abschluss lohnt ein Vergleich von Versicherungssumme, Selbstbeteiligung und Ausschlüssen. Bei Berufen mit Pflichtversicherung schreibt das jeweilige Gesetz oder die Kammer die Mindestsumme vor.
Wann eine Beratung sinnvoll ist
- Rentenversicherungspflicht klären: Deutsche Rentenversicherung, auch per Statusfeststellung
- Gesetzlich oder privat krankenversichert: Krankenkasse und Verbraucherzentrale, nicht nur ein Vermittler
- Betriebliche Versicherungen nach Risiko: Versicherungsberater gegen Honorar oder Makler; Kammern bieten Checklisten
Häufige Fragen
Welche Versicherungen sind für Selbstständige Pflicht?
Für alle die Krankenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) und für jedes Fahrzeug die Kfz-Haftpflicht. Bestimmte Selbstständige sind zusätzlich rentenversicherungspflichtig (§ 2 SGB VI), manche Berufe brauchen eine Berufshaftpflicht. Jeder Betrieb gehört zur Berufsgenossenschaft.
Muss ich als Selbstständiger in die Rentenversicherung einzahlen?
Nur wenn die Tätigkeit unter § 2 SGB VI fällt, etwa als Handwerker in der Handwerksrolle, Lehrkraft, Pflegekraft, Künstler über die Künstlersozialkasse oder bei nur einem Auftraggeber ohne eigene Beschäftigte. Dann ist die Meldung binnen drei Monaten Pflicht.
Ist eine Betriebshaftpflicht Pflicht?
Allgemein nicht. Sie ist aber für fast jeden Betrieb sinnvoll, weil ein einziger Personen- oder Sachschaden die Existenz gefährden kann. Vorgeschrieben ist dagegen für manche Berufe eine Berufshaftpflicht, etwa für Versicherungsvermittler, Rechtsanwälte und Steuerberater.
Kann ich mich als Selbstständiger gegen Arbeitslosigkeit versichern?
Ja, auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit, wenn die Tätigkeit mindestens 15 Stunden in der Woche umfasst und vorher eine Versicherungszeit oder Arbeitslosengeld bestand. Der Antrag muss binnen drei Monaten nach dem Start gestellt werden (§ 28a SGB III).
Quellen
- Gesetz Versicherungsvertragsgesetz, § 193
- Gesetz SGB V
- Gesetz SGB VI
- Gesetz SGB VII
- Gesetz SGB III
- Gesetz Pflichtversicherungsgesetz, § 1
- Gesetz Gewerbeordnung, § 34d
- Gesetz Bundesrechtsanwaltsordnung, § 51
- Gesetz Steuerberatungsgesetz, § 67
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