Gewerbe anmelden

Wer ein Gewerbe beginnt, zeigt das der Gemeinde an. Hier stehen Ablauf, Unterlagen, Kosten und was nach der Anmeldung automatisch passiert.

Kurz beantwortet

Ein Gewerbe wird beim Gewerbeamt der Gemeinde angemeldet, und zwar gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 GewO). Die Anmeldung kostet je nach Gemeinde meist einen niedrigen zweistelligen Betrag; das Gewerbeamt informiert danach Finanzamt, Kammer und Berufsgenossenschaft.

Wer ein Gewerbe anmelden muss

Anzeigepflichtig ist, wer selbstständig ein stehendes Gewerbe, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle beginnt (§ 14 Abs. 1 GewO). Gewerbe ist jede selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit dem Ziel, Gewinn zu erzielen, die nicht freiberuflich oder Land- und Forstwirtschaft ist. Das gilt auch im Nebenerwerb und unabhängig vom Umsatz: Ein „Kleingewerbe“ ist kein eigener Rechtsbegriff, sondern meint ein Gewerbe ohne Kaufmannseigenschaft nach § 1 Abs. 2 HGB.

  • Freie Berufe wie Ärztinnen, Architekten, Journalistinnen oder Ingenieure melden kein Gewerbe an, sondern nur beim Finanzamt. Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist, entscheidet im Zweifel das Finanzamt.
  • Ausgenommen sind unter anderem Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und das Unterrichtswesen (§ 6 Abs. 1 GewO).
  • Reisegewerbe (ohne Bestellung außerhalb der eigenen Niederlassung verkaufen oder Leistungen anbieten) braucht statt der Anzeige eine Reisegewerbekarte (§ 55 GewO).

Ablauf in sechs Schritten

  1. Erlaubnis klären: Braucht die Tätigkeit eine Erlaubnis, etwa Bewachung (§ 34a GewO), Gaststätte oder Makler, oder ist sie ein zulassungspflichtiges Handwerk, das die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt (§ 1 Abs. 1 HwO)? Erlaubnis und Eintragung müssen vor dem Start vorliegen. Übersicht unter Branchen.
  2. Gemeinde finden: Zuständig ist das Gewerbeamt (oft Ordnungsamt oder Bürgerbüro) der Gemeinde, in der der Betrieb liegt, bei der Arbeit von zu Hause also die Wohngemeinde.
  3. Anzeige ausfüllen: online über das Portal der Gemeinde oder des Landes oder auf dem Formular. Tätigkeit genau und vollständig beschreiben, denn eine spätere Erweiterung auf nicht übliche Waren oder Leistungen ist wieder anzuzeigen.
  4. Unterlagen beifügen und die Gebühr zahlen (siehe unten).
  5. Bestätigung erhalten: Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige innerhalb von drei Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO). Diese Bescheinigung ist der umgangssprachliche „Gewerbeschein“.
  6. Folgepflichten erledigen: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Berufsgenossenschaft, bei Beschäftigten die Betriebsnummer; Fristen siehe Gründen: Fristen nach dem Start.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass; bei der Online-Anmeldung mit Ausweisfunktion meist nicht nötig
  • Aufenthaltstitel, der die selbstständige Tätigkeit erlaubt, bei Staatsangehörigen außerhalb der EU
  • Erlaubnis oder Handwerkskarte, wenn die Tätigkeit sie verlangt
  • bei eingetragenen Firmen ein aktueller Handelsregisterauszug, bei einer GmbH oder UG in Gründung der notarielle Gesellschaftsvertrag
  • Vollmacht, wenn jemand anderes die Anzeige abgibt

Kosten

Die Gebühr legt das Land oder die Gemeinde fest; sie unterscheidet sich deshalb von Ort zu Ort. Ein Beispiel ist Berlin: 26 € je Einzelgewerbe oder je Gesellschafter einer Personengesellschaft, 31 € für eine juristische Person mit einer vertretungsberechtigten Person, online 15 € (Service-Portal Berlin, abgerufen am 16.10.2026). Den Betrag für den eigenen Ort nennt die Seite des Gewerbeamts.

Die Anmeldung selbst löst keine Steuer aus. Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der Gewerbeertrag bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften den Freibetrag von 24.500 € im Jahr übersteigt (§ 11 Abs. 1 GewStG). Gewerbetreibende gehören kraft Gesetzes zur IHK, Handwerksbetriebe zur Handwerkskammer (§ 2 IHKG).

Was nach der Anmeldung passiert

Das Gewerbeamt gibt die Daten aus der Anzeige regelmäßig an andere Stellen weiter (§ 14 Abs. 8 GewO). Deshalb kommen in den Wochen danach Post und Fragen von mehreren Seiten:

StelleWas dann kommt
FinanzamtAufforderung zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung; er ist ohnehin binnen eines Monats elektronisch abzugeben (§ 138 AO)
IHK oder HandwerkskammerMitgliedschaft, Beitragsbescheid, Angebote zur Beratung
Berufsgenossenschaft (über die DGUV)Aufnahme und Unternehmensnummer; die fristgerechte Gewerbeanzeige gilt als Anmeldung (§ 192 Abs. 1 SGB VII)
Statistisches LandesamtEintrag ins Unternehmensregister für die Statistik
Weitere Behörden je nach Tätigkeitetwa Lebensmittelüberwachung, Arbeitsschutz oder Zoll

Vorsicht bei Schreiben privater Anbieter, die kurz nach der Anmeldung einen kostenpflichtigen Eintrag in ein „Gewerberegister“ oder Branchenbuch anbieten: Sie sind keine Behörde, und die Anmeldung ist damit schon erledigt. Name, Geschäftsbezeichnung, Anschrift und Tätigkeit dürfen von der Behörde allgemein zugänglich gemacht werden (§ 14 Abs. 5 GewO); daher stammen solche Adressen.

Ummelden und abmelden

Eine neue Anzeige ist nötig, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand wechselt oder auf ungewöhnliche Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, der Name sich ändert oder der Betrieb aufgegeben wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO). Zieht der Betrieb in eine andere Gemeinde, genügt die Anmeldung am neuen Ort; das neue Gewerbeamt meldet am alten Ort ab (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO). Ein Wechsel der Rechtsform, etwa vom Einzelunternehmen zur GmbH, ist eine Abmeldung des alten und eine Anmeldung des neuen Unternehmens.

Zu spät oder gar nicht angemeldet

Wer die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 GewO). Wer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne Erlaubnis ausübt, dem kann die Behörde die Fortsetzung untersagen (§ 15 Abs. 2 GewO). Nachholen geht jederzeit und ist besser als abwarten.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

  • Unklar, ob Gewerbe oder freier Beruf: Finanzamt oder Steuerberatung
  • Erlaubnis, Sachkunde oder Handwerksrolle: IHK oder Handwerkskammer
  • Aufenthaltsrecht und selbstständige Tätigkeit: Ausländerbehörde

Häufige Fragen

Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?

Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit (§ 14 Abs. 1 GewO), also nicht erst nach dem ersten Umsatz. Vorbereitungen wie Recherche oder Kundengespräche ohne Verkauf sind noch kein Beginn.

Was kostet eine Gewerbeanmeldung?

Das hängt von Land und Gemeinde ab. In Berlin kostet sie zum Beispiel 26 € für ein Einzelgewerbe, online 15 €. Den Betrag nennt das örtliche Gewerbeamt.

Muss ich ein Kleingewerbe oder Nebengewerbe anmelden?

Ja. Die Anzeigepflicht hängt nicht von Umsatz oder Umfang ab und gilt auch neben einer Anstellung. „Kleingewerbe“ bedeutet nur, dass kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb nötig ist und das HGB für die Buchführung nicht gilt.

Kann ich ein Gewerbe online anmelden?

In den meisten Gemeinden ja, über das Portal der Gemeinde oder des Landes, oft mit der Online-Ausweisfunktion oder einem Nutzerkonto wie der BundID. Welche Rechtsformen online gehen, legt die Gemeinde fest.

Was ist ein Gewerbeschein?

Umgangssprachlich die Bescheinigung, mit der das Gewerbeamt den Empfang der Gewerbeanzeige bestätigt; sie kommt innerhalb von drei Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO). Eine Erlaubnis ist sie nicht.

Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Nein. Freie Berufe melden die Aufnahme der Tätigkeit nur dem Finanzamt, mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung binnen eines Monats.

Quellen

  1. Gesetz Gewerbeordnung§§ 6, 14, 15, 55, 146 GewO · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  2. Gesetz Handelsgesetzbuch, §§ 1 und 2§§ 1, 2 HGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  3. Gesetz Handwerksordnung, § 1§ 1 Abs. 1 HwO · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  4. Gesetz Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, § 2§ 2 IHKG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  5. Gesetz Gewerbesteuergesetz, § 11§ 11 Abs. 1 GewStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  6. Gesetz Abgabenordnung, § 138§ 138 AO · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  7. Gesetz SGB VII, § 192§ 192 Abs. 1 SGB VII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  8. Behörde Gewerbe anmeldenGebühren und Unterlagen · Land Berlin, Service-Portal · abgerufen 16.10.2026

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Aktualisiert am 16.10.2026 · Geprüft am 21.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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