Fahrtenbuch

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, versteuert diesen Vorteil. Ohne Nachweis gilt eine Pauschale vom Listenpreis. Mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch zählen stattdessen die tatsächlichen Kosten und der tatsächliche Anteil der Privatfahrten. Diese Seite zeigt, wann sich der Aufwand lohnt, welche Angaben Pflicht sind und worauf Sie bei der Wahl zwischen Papier, App und GPS-Gerät achten.

Kurz beantwortet

Ein Fahrtenbuch weist nach, wie viele Kilometer ein Betriebsfahrzeug privat und wie viele es betrieblich fährt. Es ersetzt die 1-%-Regel, muss aber das ganze Jahr lückenlos geführt werden; elektronisch ist es nur zulässig, wenn spätere Änderungen technisch ausgeschlossen oder dokumentiert sind.

Wann lohnt sich ein Fahrtenbuch?

Für ein Fahrzeug, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, setzt das Gesetz die private Nutzung je Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises bei Erstzulassung an, Sonderausstattung eingeschlossen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Für Beschäftigte mit Dienstwagen gilt das entsprechend; für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommen je Entfernungskilometer und Monat 0,03 Prozent des Listenpreises hinzu (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG).

Statt der Pauschale dürfen die Kosten angesetzt werden, die tatsächlich auf die Privatfahrten entfallen. Voraussetzung ist zweierlei: Alle Kosten des Fahrzeugs sind belegt, und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge mindern sich Listenpreis und Kosten nach denselben Vorschriften, je nach Fahrzeug auf ein Viertel oder die Hälfte.

Ein Fahrtenbuch lohnt sich vor allem, wenn

  • das Fahrzeug einen hohen Listenpreis hat, aber vergleichsweise niedrige laufende Kosten (zum Beispiel ein gebraucht gekauftes, älteres Fahrzeug),
  • der private Anteil gering ist, etwa weil der Wagen fast nur zu Kundenterminen fährt,
  • der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lang ist und die 0,03-Prozent-Pauschale stark ins Gewicht fällt.

Umgekehrt ist die Pauschale oft günstiger, wenn das Fahrzeug viel privat fährt oder die Kosten hoch sind. Welche Methode im Einzelfall günstiger ist, lässt sich erst mit den echten Zahlen eines Jahres sagen; die Steuerberatung rechnet das auf Wunsch nach.

Vergleich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 Abs. 9 LStR. Vereinfacht, ohne Sonderregeln für Elektro- und Hybridfahrzeuge.
1-%-RegelFahrtenbuch
Ansatz der Privatnutzung1 % des Bruttolistenpreises je Monattatsächliche Kosten × Anteil der Privatkilometer
Wege Wohnung – Arbeitsstätte (Beschäftigte)zusätzlich 0,03 % je Entfernungskilometer und Monatim Anteil der Fahrten enthalten
Nachweisekeine Fahrtaufzeichnungalle Kosten belegt, jede Fahrt aufgezeichnet
Aufwandgeringlaufend, ganzjährig
Risikokeines bei der Aufzeichnungverwirft das Finanzamt das Fahrtenbuch, gilt wieder die Pauschale

Welche Angaben gehören ins Fahrtenbuch?

Das Gesetz sagt nur „ordnungsgemäß“. Was das heißt, steht in den Lohnsteuer-Richtlinien (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR). Sie sind für Dienstwagen von Beschäftigten geschrieben; weil § 6 EStG für Selbstständige denselben Begriff verwendet, halten Sie sich am besten auch dort an diese Angaben. Die dienstlichen und die privaten Strecken sind gesondert und laufend nachzuweisen. Für jede betriebliche Fahrt sind in der Regel erforderlich:

  • Datum
  • Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Fahrt bzw. Auswärtstätigkeit
  • Reiseziel, bei Umwegen auch die Route
  • Reisezweck
  • aufgesuchte Kundinnen, Kunden oder Geschäftspartner

Für Privatfahrten genügen die gefahrenen Kilometer. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk. Das Fahrtenbuch muss das ganze Jahr geführt werden; ein „repräsentativer“ Zeitraum von einigen Monaten reicht nicht, auch wenn die Fahrten jeden Monat ähnlich sind (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 5 LStR).

Die Methode gilt jeweils für ein Kalenderjahr und für ein Fahrzeug. Während des Jahres darf bei demselben Wagen nicht zwischen Pauschale und Fahrtenbuch gewechselt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR). Wer im nächsten Jahr wechseln will, beginnt das Fahrtenbuch am 1. Januar.

Papier, App oder GPS-Gerät: Worauf Sie bei der Auswahl achten

Ein Fahrtenbuch darf elektronisch geführt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen wie aus einem Papierbuch und nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen oder dokumentiert sind (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 6 LStR). Eine Tabelle, in der sich jede Zelle unbemerkt überschreiben lässt, erfüllt das nicht. Bei der Auswahl einer Lösung sind diese Punkte entscheidend:

Änderungen nur mit Protokoll

Fragen Sie, ob die Software jede Änderung mit altem Wert, neuem Wert, Datum und Person festhält und ob abgeschlossene Zeiträume gesperrt werden. Ohne diese Protokollierung trägt das Fahrtenbuch im Streitfall nicht.

Zeitnahe Erfassung, auch des Zwecks

GPS-Lösungen erfassen Datum, Strecke und Kilometer automatisch. Zweck und Geschäftspartner kennt das Gerät nicht; sie müssen Sie oder die Fahrerin bzw. der Fahrer zeitnah nachtragen. Gute Lösungen erinnern an offene Fahrten und begrenzen, wie lange ein Nachtrag möglich ist. Ein nach Monaten nachgetragener Zweck macht das Fahrtenbuch angreifbar.

Kilometerstand und Abgleich

Der Kilometerstand im Fahrtenbuch muss zum Tacho und zu Werkstattrechnungen passen. Prüfen Sie, ob die Lösung den Tachostand regelmäßig abgleicht oder ob Abweichungen zwischen GPS-Strecke und Tacho erkennbar bleiben.

Datenschutz bei Ortung

Ortungsdaten sind personenbezogene Daten. Fahren Beschäftigte den Wagen, brauchen Sie eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO, müssen die Beschäftigten informieren und sollten Privatfahrten ohne genaue Ortsangabe speichern, denn dafür verlangt die Richtlinie nur Kilometer. Liegt die Software bei einem Dienstleister, ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nötig (Art. 28 DSGVO). Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei der Einführung mit, weil das System Verhalten und Leistung überwachen kann (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Export und Aufbewahrung

Das Fahrtenbuch gehört zu den Unterlagen, die Sie aufbewahren und dem Finanzamt lesbar und auswertbar vorlegen müssen (§ 147 AO). Achten Sie auf einen Export, der alle Einträge samt Änderungsprotokoll enthält, und darauf, was mit den Daten nach einer Kündigung des Abos geschieht.

Kosten und Bindung

Üblich sind ein Kaufpreis für Stecker oder Ortungsgerät und eine monatliche Gebühr, bei Apps oft nur die Gebühr. Vergleichen Sie die Laufzeit, die Kosten je Fahrzeug und ob das Gerät beim Fahrzeugwechsel mitgenommen werden kann. Das Papier-Fahrtenbuch kostet fast nichts, erfordert aber Disziplin bei jeder Fahrt.

Übersicht der Lösungsarten. Ob eine konkrete Software die Anforderungen erfüllt, hängt von ihrer Protokollierung ab.
PapierApp ohne GerätGPS-Stecker oder Ortungsgerät
Erfassungvon HandHandy erkennt Fahrten, Angaben von Handautomatisch, Zweck von Hand
Änderungsschutzgebundenes Buch, fortlaufende Seitenabhängig von der Softwareabhängig von der Software
Fehlerquellevergessene Einträge, RechenfehlerHandy nicht dabei, Akku leerGerätestörung, fehlender Abgleich mit Tacho
DatenschutzunkritischStandortdaten auf dem HandyStandortdaten beim Anbieter
Kostensehr geringlaufende GebührGerät und laufende Gebühr

Häufige Fehler, die das Fahrtenbuch kippen

  • Einträge werden gesammelt am Monatsende oder vor der Steuererklärung nachgeschrieben.
  • Kilometerstände sind gerundet oder passen nicht zu Tankbelegen und Werkstattrechnungen.
  • Statt Kundenname und Anlass steht nur „Kundentermin“ oder „Büro“.
  • Mehrere Fahrten an einem Tag sind zu einer Zeile zusammengefasst, obwohl dazwischen privat gefahren wurde.
  • Das Fahrtenbuch beginnt mitten im Jahr oder endet vor Jahresende.
  • Es wird eine bearbeitbare Tabelle ohne Änderungsprotokoll verwendet.

Ob ein Fahrtenbuch trotz einzelner Mängel anerkannt wird, entscheidet das Finanzamt nach dem Gesamtbild. Sicher ist nur ein Fahrtenbuch, das vollständig, zeitnah und ohne spätere Korrekturen geführt ist.

Häufige Fragen

Brauche ich als Selbstständige oder Selbstständiger ein Fahrtenbuch?

Nein, es ist freiwillig. Wer kein Fahrtenbuch führt, versteuert die private Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeugs mit der 1-%-Regel (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Das Fahrtenbuch ist der Weg, den tatsächlichen Privatanteil anzusetzen.

Ist ein elektronisches Fahrtenbuch vom Finanzamt anerkannt?

Ja, wenn es dieselben Angaben enthält wie ein Papierbuch und nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen oder dokumentiert sind (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 6 LStR). Eine frei bearbeitbare Tabelle reicht nicht.

Darf ich das Fahrtenbuch nur ein paar Monate führen?

Nein. Das Fahrtenbuch muss für das ganze Kalenderjahr geführt werden; ein repräsentativer Zeitraum genügt nicht (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 5 LStR). Während des Jahres darf bei demselben Fahrzeug die Methode nicht gewechselt werden.

Was muss ich bei Privatfahrten eintragen?

Für Privatfahrten genügen die gefahrenen Kilometer. Ziel und Zweck müssen Sie dafür nicht angeben. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk.

Was passiert, wenn das Finanzamt mein Fahrtenbuch nicht anerkennt?

Dann wird die private Nutzung nach der 1-%-Regel angesetzt, bei Beschäftigten zusätzlich mit 0,03 Prozent für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte. Das kann zu Nachzahlungen führen.

Quellen

  1. Gesetz Einkommensteuergesetz§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  2. Gesetz Einkommensteuergesetz§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4 EStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  3. Behörde Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026R 8.1 Abs. 9 LStR · Bundesministerium der Finanzen · abgerufen 16.10.2026
  4. Gesetz Abgabenordnung§ 147 AO · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  5. Gesetz Betriebsverfassungsgesetz§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  6. Gesetz Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679Art. 28 DSGVO · Amt für Veröffentlichungen der EU · abgerufen 16.10.2026

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Aktualisiert am 17.10.2026 · Geprüft am 17.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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