Kurz beantwortet
Ein Minijob neben der Selbstständigkeit ist erlaubt. Solange der Verdienst regelmäßig 603 € im Monat nicht übersteigt, ist er kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei; in der Rentenversicherung ist er pflichtig, eine Befreiung auf Antrag ist möglich.
Ab 1.1.2027
Warum ein Minijob neben der Selbstständigkeit
Gerade in der Anfangszeit schwanken Aufträge und Einnahmen. Eine geringfügige Beschäftigung bringt ein kleines, aber regelmäßiges Einkommen, das Miete, Versicherungen und laufende Kosten deckt, während das eigene Geschäft wächst. Sie kann auch Kontakte und Einblick in eine Branche bringen. Ein Minijob neben einer Selbstständigkeit ist grundsätzlich zulässig; Beschäftigung und unternehmerische Tätigkeit werden aber getrennt behandelt, mit eigenen Regeln für Sozialversicherung und Steuer.
Die Regeln auf einen Blick
| Bereich | Minijob | Selbstständigkeit |
|---|---|---|
| Verdienst | regelmäßig höchstens 603 € im Monat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) | keine Grenze |
| Krankenversicherung | versicherungsfrei (§ 7 Abs. 1 SGB V) | eigene Versicherung Pflicht (§ 193 Abs. 3 VVG); freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V) |
| Rentenversicherung | pflichtig, Eigenanteil ist die Differenz zwischen 18,6 % und dem Arbeitgeberanteil von 15 %; Befreiung auf Antrag (§ 6 Abs. 1b SGB VI) | nur für bestimmte Selbstständige pflichtig (§ 2 SGB VI) |
| Arbeitslosenversicherung | versicherungsfrei (§ 27 Abs. 2 SGB III) | auf Antrag möglich (§ 28a SGB III) |
| Steuer | meist 2 % Pauschsteuer, die der Arbeitgeber zahlt (§ 40a Abs. 2 EStG); sonst Lohnsteuer nach Steuerklasse | Einkommensteuer auf den Gewinn, in der Steuererklärung |
Zahlt der Arbeitgeber die Pauschsteuer, gehört der Lohn daraus nicht in die eigene Einkommensteuererklärung. Die Einkünfte aus der Selbstständigkeit werden davon getrennt erklärt.
Worauf zu achten ist
- Verdienstgrenze im Blick behalten: Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Ein unvorhersehbares Überschreiten in höchstens zwei Kalendermonaten im Jahr ist unschädlich (§ 8 Abs. 1b SGB IV); regelmäßig mehr macht daraus eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
- Krankenversicherung: Die geringfügige Beschäftigung selbst führt nie zur Pflichtversicherung. Wird die Grenze überschritten, bleibt wer hauptberuflich selbstständig ist trotzdem außerhalb der Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 5 SGB V); maßgeblich ist, welche Tätigkeit nach Zeit und Einkommen überwiegt.
- Rentenversicherung bewusst wählen: Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt mit kleinem Eigenanteil volle Pflichtbeitragszeiten. Der Befreiungsantrag geht an den Arbeitgeber, nicht an die Rentenversicherung.
- Nicht beim eigenen Auftraggeber: Wer für denselben Betrieb geringfügig angestellt und zugleich selbstständig tätig ist, riskiert, dass auch die selbstständige Arbeit als abhängige Beschäftigung gilt. Klärung bringt das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV).
- Zeiten und Einnahmen trennen: Arbeitszeiten als Beschäftigter und für das eigene Geschäft getrennt festhalten, Einnahmen auf getrennten Konten führen.
Rechte in der geringfügigen Beschäftigung
Auch hier gelten dieselben Arbeitnehmerrechte wie in jeder anderen Beschäftigung: Mindestlohn, bezahlter Urlaub (§ 3 BUrlG) und Entgeltfortzahlung bei Krankheit bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Einen schriftlichen Arbeitsvertrag schreibt das Gesetz nicht vor, wohl aber einen Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen; er kann in Textform, also auch per E-Mail, erteilt werden (§ 2 Abs. 1 NachwG).
Häufige Fragen
Darf ich als Selbstständiger einen Minijob haben?
Ja. Eine geringfügige Beschäftigung ist neben einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt. Sie wird als eigene Beschäftigung behandelt, mit den Regeln für geringfügige Beschäftigung.
Wie viel darf ich im Minijob neben der Selbstständigkeit verdienen?
Regelmäßig höchstens 603 € im Monat. Mehrere solcher Jobs werden zusammengerechnet. Der Gewinn aus der Selbstständigkeit zählt für diese Grenze nicht mit.
Muss ich im Minijob Rentenbeiträge zahlen?
Grundsätzlich ja, mit einem kleinen Eigenanteil zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag. Mit einem schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Arbeitgeber ist eine Befreiung möglich (§ 6 Abs. 1b SGB VI).
Werde ich durch den Minijob gesetzlich krankenversichert?
Nein. Die geringfügige Beschäftigung ist in der Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 7 Abs. 1 SGB V). Die eigene Kranken- und Pflegeversicherung läuft weiter wie bisher.
Muss ich den Minijob in der Steuererklärung angeben?
Nicht, wenn der Arbeitgeber die Pauschsteuer von 2 % zahlt (§ 40a Abs. 2 EStG). Wird der Lohn nach Steuerklasse abgerechnet, steht er auf der Lohnsteuerbescheinigung und gehört in die Erklärung.
Quellen
- Gesetz SGB IV
- Gesetz SGB V
- Gesetz SGB VI, § 6
- Gesetz SGB III, § 27
- Gesetz Einkommensteuergesetz, § 40a
- Gesetz Nachweisgesetz, § 2
- Gesetz Entgeltfortzahlungsgesetz, § 3
- Behörde Minijob-Grenze 2027
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