Zeiterfassung

Stundenzettel, App, Terminal am Eingang: Wie die Arbeitszeit erfasst wird, entscheidet der Betrieb. Dass sie erfasst wird, ist Pflicht. Diese Seite erklärt, was heute gilt, welche Aufzeichnungen einzelne Gesetze zusätzlich verlangen, was sich ändern soll und worauf Sie bei der Auswahl einer Zeiterfassung achten.

Kurz beantwortet

Arbeitgeber müssen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen; das gilt seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022. Eine bestimmte Form ist derzeit nicht vorgeschrieben, digitale Zeiterfassung erleichtert aber die Kontrolle von Pausen, Ruhezeiten und Überstunden.

Arbeitszeiterfassung: Was die Pflicht verlangt

Der Europäische Gerichtshof hat am 14.05.2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten (Rs. C-55/18). Das Bundesarbeitsgericht hat daraus am 13.09.2022 abgeleitet, dass diese Pflicht in Deutschland schon heute gilt: Arbeitgeber müssen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfassen (1 ABR 22/21).

Das Bundesarbeitsministerium fasst den Stand so zusammen: Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Eine Form ist nicht vorgeschrieben, handschriftliche Aufzeichnungen sind zulässig. Die Erfassung darf an die Beschäftigten delegiert werden, die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, die Grenzen für Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten gelten trotzdem. Das alles gilt auch im Homeoffice.

Die Erfassung dient dem Arbeitsschutz. Sie macht sichtbar, ob die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden:

  • werktäglich höchstens 8 Stunden, bis zu 10 Stunden, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG),
  • Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei mehr als 6 bis 9 Stunden und 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden, teilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten (§ 4 ArbZG),
  • eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Arbeitsende (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

Aufzeichnungspflichten, die schon im Gesetz stehen

Neben der allgemeinen Pflicht aus der Rechtsprechung gibt es zwei ausdrückliche Aufzeichnungspflichten mit festen Fristen:

Wortlaut: § 16 ArbZG, § 17 MiLoG, § 2a SchwarzArbG, abgerufen am 16.10.2026.
GesetzWen es betrifftWas aufzuzeichnen istFrist und Aufbewahrung
§ 16 Abs. 2 ArbZGalle ArbeitgeberArbeitszeit, die über 8 Stunden werktäglich hinausgehtmindestens 2 Jahre aufbewahren
§ 17 Abs. 1 MiLoGMinijobs (außer in Privathaushalten) und alle Beschäftigten in den Branchen nach § 2a SchwarzArbGBeginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeitbis zum Ablauf des 7. Kalendertags nach dem Arbeitstag; mindestens 2 Jahre aufbewahren

Zu den Branchen nach § 2a SchwarzArbG gehören unter anderem Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition und Logistik einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, Gebäudereinigung, Messebau, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie Friseur- und Kosmetikgewerbe. Wer dort beschäftigt, braucht die Aufzeichnung ohnehin, und zwar fristgerecht.

Was passiert, wenn die Arbeitszeiterfassung fehlt

Ob die Arbeitszeit erfasst wird, überwachen die Arbeitsschutzbehörden der Länder, bei Minijobs und in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG auch der Zoll. Die Folgen hängen davon ab, welche Pflicht verletzt ist:

Höchstbeträge nach Wortlaut, abgerufen am 21.10.2026. Die Höhe im Einzelfall richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.
PflichtWas bei einem Verstoß drohtFundstelle
Allgemeine Erfassung nach dem BAG-Beschlusszunächst eine Anordnung der Behörde, die Erfassung einzurichten; Bußgeld bis 30.000 Euro erst, wenn der Betrieb diese Anordnung nicht befolgt§ 22 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 ArbSchG
Aufzeichnung der Mehrarbeit über 8 StundenBußgeld bis 30.000 Euro, wenn Aufzeichnungen fehlen oder falsch sind§ 22 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 ArbZG
Aufzeichnung bei Minijobs und in den Branchen nach § 2a SchwarzArbGBußgeld bis 50.000 Euro§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG

Fehlende Aufzeichnungen schaden außerdem im Streit um bezahlte Überstunden oder den Mindestlohn: Ohne eigene Unterlagen kann der Betrieb schlecht belegen, wie lange gearbeitet wurde.

Was sich bei der Arbeitszeiterfassung ändern soll

Die Bundesregierung will die Aufzeichnung im Arbeitszeitgesetz regeln und dabei die elektronische Erfassung vorschreiben. Nach Presseberichten vom Juni 2026 sieht ein interner Arbeitsentwurf des Bundesarbeitsministeriums eine tägliche elektronische Erfassung vor; Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sollen weiter auf Papier erfassen dürfen, für die übrigen sind Übergangsfristen nach Betriebsgröße geplant. Ein Gesetz ist nicht beschlossen, auch der Kabinettsbeschluss steht aus (Stand 21.10.2026). Bis dahin bleibt es bei der formfreien Pflicht. Wer jetzt eine Zeiterfassung auswählt, ist mit einer elektronischen Lösung auf der sicheren Seite.

Worauf Sie bei der Auswahl achten

Eine Zeiterfassung soll die Pflicht erfüllen, ohne den Alltag zu bremsen. Diese Punkte entscheiden, ob eine Lösung zu Ihrem Betrieb passt.

Erfassung dort, wo gearbeitet wird

Im Büro reicht oft ein Browser, unterwegs und auf Baustellen braucht es eine App, die auch ohne Netz erfasst und später überträgt. In Betrieben mit festem Eingang sind Terminals mit Karte oder Chip verbreitet; sie lassen sich mit einer Zutrittskontrolle verbinden, sodass ein Ausweis Tür und Zeitkonto bedient. Prüfen Sie, ob alle Wege in dasselbe Zeitkonto laufen.

Zeiterfassung mit Zutrittskontrolle verbinden

Wo Türen ohnehin mit Karte oder Chip geöffnet werden, kann derselbe Ausweis die Arbeitszeit buchen. Das spart ein zweites System und eine zweite Datenpflege, weil beide auf dieselbe Personalliste zugreifen. Typische Vorteile:

  • ein Ausweis für Tür, Zeitkonto und gegebenenfalls Kantine oder Drucker,
  • verlorene Karten lassen sich sofort sperren, ohne Schlösser zu tauschen,
  • Zutrittsrechte je Bereich, etwa für Lager, Serverraum oder Labor,
  • Überblick, wer im Gebäude ist, was bei einer Räumung hilft.

Trennen Sie aber die Zwecke: Zutrittsdaten dienen der Sicherheit, Zeitdaten der Arbeitszeit und Abrechnung. Wer Zutrittsprotokolle zur Leistungskontrolle auswertet, braucht dafür eine eigene Rechtsgrundlage und, falls vorhanden, die Zustimmung des Betriebsrats. Beschränken Sie die Zugriffe auf die Personen, die die Daten für ihren Zweck brauchen. Für Beschäftigte im Außendienst oder im Homeoffice braucht es zusätzlich einen zweiten Weg, zum Beispiel eine App.

Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit

Gute Systeme kennen die Grenzen aus §§ 3 bis 5 ArbZG und weisen auf fehlende Pausen, zu kurze Ruhezeiten oder mehr als 10 Stunden hin. Das hilft beiden Seiten: Beschäftigte sehen ihr Zeitkonto, der Betrieb erkennt Verstöße, bevor die Aufsicht sie findet.

Korrekturen nachvollziehbar

Vergessene Buchungen kommen vor. Wichtig ist, dass Nachträge und Korrekturen mit Datum, Person und Grund gespeichert werden und eine Freigabe durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten vorsehen. Sonst ist die Aufzeichnung als Nachweis wenig wert.

Übergabe an die Lohnabrechnung

Zuschläge, Überstunden und Abwesenheiten fließen in die Lohnabrechnung. Fragen Sie nach einer Schnittstelle zu Ihrer Lohnsoftware oder zum Programm Ihrer Steuerberatung, damit niemand Stunden abtippt. Bei Minijobs prüft das System im besten Fall auch, ob die Verdienstgrenze eingehalten wird.

Datenschutz und Mitbestimmung

Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Informieren Sie die Beschäftigten, speichern Sie nur, was für Arbeitszeit und Abrechnung nötig ist, und schließen Sie mit einem Cloud-Anbieter einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO). Standortdaten aus Apps sind für die Zeiterfassung meist nicht nötig. Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei der Ausgestaltung eines elektronischen Systems mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG); ein eigenes Recht, die Einführung zu erzwingen, hat er nach dem BAG nicht, weil die Pflicht schon gesetzlich besteht.

Aufbewahrung und Kosten

Die Aufzeichnungen nach ArbZG und MiLoG sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Klären Sie, wie lange der Anbieter Daten speichert, wie ein Export aussieht und was nach einer Kündigung geschieht. Üblich sind Preise je Person und Monat, bei Terminals kommt die Hardware dazu.

Übersicht der Erfassungswege. Viele Betriebe kombinieren Terminal und App.
Papier oder TabelleApp und BrowserTerminal mit Karte oder Chip
Erfüllt die Pflicht heuteja, bei sorgfältiger Führungjaja
Pausen- und Ruhezeitprüfungvon Handautomatischautomatisch, meist mit Software
Mobil und Homeofficejajanein, nur am Standort
FehlerquelleNachträge aus dem Gedächtnisvergessene Buchungvergessene Karte
Aufwand für Lohnabrechnunghochgering mit Schnittstellegering mit Schnittstelle

Arbeitszeitmodelle: Was die Lösung abbilden muss

Je mehr unterschiedliche Modelle ein Betrieb hat, desto wichtiger ist, dass die Software sie ohne Umwege kennt. Prüfen Sie im Test, ob Ihre echten Fälle funktionieren:

Anforderungen nach Arbeitszeitmodell. Grenzen nach §§ 3 bis 5 ArbZG gelten für alle Modelle.
ModellWas die Zeiterfassung können sollte
Feste ArbeitszeitSoll-Zeiten je Tag, Abweichungen und Überstunden automatisch erkennen
GleitzeitKernzeit, Gleitzeitkonto mit Ober- und Untergrenze, Ausgleichszeitraum
Teilzeitunterschiedliche Soll-Zeiten je Wochentag, anteiliger Urlaub
MinijobErfassung binnen sieben Tagen, Blick auf Verdienstgrenze und Mindestlohn
SchichtarbeitSchichtpläne, Nacht- und Feiertagszuschläge, Ruhezeit zwischen zwei Schichten
Außendienst und Montagemobile Erfassung auch ohne Netz, Reise- und Wartezeiten getrennt buchbar
VertrauensarbeitszeitErfassung durch die Beschäftigten selbst, Hinweise bei Verstoß gegen Grenzen, keine Kontrolle der Lage
ProjektarbeitZeiten zusätzlich je Projekt oder Kunde, Export für die Rechnung

Abwesenheiten gehören dazu: Urlaub, Krankheit, Elternzeit und Fortbildung sollten im selben System beantragt, genehmigt und verbucht werden. Dann stimmen Zeitkonto, Urlaubsanspruch und Lohnabrechnung ohne Abgleich von Hand.

Arbeitszeiterfassung einführen in fünf Schritten

  1. Bestand aufnehmen: Welche Arbeitszeitmodelle gibt es (Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Schicht, Außendienst)? Wo wird gearbeitet?
  2. Regeln festlegen: Was zählt als Arbeitszeit (Fahrten, Bereitschaft, Umziehen)? Wer korrigiert, wer gibt frei?
  3. Lösung auswählen: nach den Kriterien oben, mit Testzugang im echten Alltag von zwei oder drei Beschäftigten.
  4. Informieren und schulen: Zweck, gespeicherte Daten und Zugriffe offen erklären; mit Betriebsrat eine Vereinbarung schließen, wenn es einen gibt.
  5. Nach drei Monaten prüfen: Fehlen Buchungen? Werden Pausen eingehalten? Stimmen die Daten in der Lohnabrechnung?

Häufige Fragen

Muss ich als kleiner Betrieb die Arbeitszeit erfassen?

Ja. Die Pflicht nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe. Ausnahmen für Kleinbetriebe gibt es derzeit nicht im Gesetz.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitszeiterfassung hat?

Die Arbeitsschutzbehörde kann anordnen, eine Erfassung einzurichten; wer die Anordnung nicht befolgt, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG). Fehlen die Aufzeichnungen der Mehrarbeit nach § 16 Abs. 2 ArbZG, sind ebenfalls bis 30.000 Euro möglich, bei Minijobs und in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG bis 50.000 Euro (§ 21 MiLoG).

Für wen gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht?

Sie gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht für Selbstständige und Inhaber. Das Arbeitszeitgesetz nimmt leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG und Chefärzte aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Ob die allgemeine Erfassungspflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz für leitende Angestellte gilt, ist nicht abschließend geklärt.

Reicht ein Stundenzettel auf Papier?

Derzeit ja. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben; handschriftliche Aufzeichnungen sind nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums zulässig. Sie müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthalten.

Müssen auch Minijobberinnen und Minijobber ihre Zeit erfassen?

Ja, und hier mit fester Frist: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Ausgenommen sind Minijobs in Privathaushalten.

Ist Vertrauensarbeitszeit noch erlaubt?

Ja. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit weiter selbst einteilen. Die Zeit muss trotzdem erfasst werden, und Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten gelten weiter.

Wie lange muss ich Arbeitszeitaufzeichnungen aufbewahren?

Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG und § 17 Abs. 1 MiLoG mindestens zwei Jahre. Wo die Zeiten in die Lohnabrechnung eingehen, können steuerliche Aufbewahrungsfristen hinzukommen.

Quellen

  1. Fachliteratur Beschluss vom 13.09.2022BAG, 1 ABR 22/21 · Bundesarbeitsgericht · abgerufen 16.10.2026
  2. Fachliteratur Pressemitteilung Nr. 61/19 zum Urteil vom 14.05.2019EuGH, Rs. C-55/18 · Gerichtshof der Europäischen Union · abgerufen 16.10.2026
  3. Behörde Fragen und Antworten zur ArbeitszeiterfassungBundesministerium für Arbeit und Soziales · abgerufen 21.10.2026
  4. Gesetz Arbeitsschutzgesetz§§ 3, 22, 25 ArbSchG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 21.10.2026
  5. Gesetz Arbeitszeitgesetz§§ 3, 4, 5, 16, 18, 22 ArbZG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 21.10.2026
  6. Gesetz Mindestlohngesetz§§ 17, 21 MiLoG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 21.10.2026
  7. Gesetz Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz§ 2a SchwarzArbG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  8. Gesetz Betriebsverfassungsgesetz§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026

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Aktualisiert am 21.10.2026 · Geprüft am 21.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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