Ortsunabhängig arbeiten

Remote-Arbeit, mobiles Arbeiten, Workation: Laptop, Smartphone und Internet machen viele Berufe ortsunabhängig, im Zug, beim Kunden, im Coworking-Space oder für ein paar Wochen im Ausland. Was dabei gilt, wie man unterwegs sicher arbeitet und worauf Betriebe und Selbstständige achten sollten.

Kurz beantwortet

Mobiles Arbeiten ist Arbeit an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht; Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutz und Datenschutz gelten trotzdem. Wer vorübergehend im EU-Ausland arbeitet, braucht in der Regel eine A1-Bescheinigung, die der Arbeitgeber beantragt.

Was mobiles Arbeiten und Remote-Arbeit sind

Beim mobilen Arbeiten erledigen Beschäftigte ihre Aufgaben nicht an einem festen Ort, sondern dort, wo es gerade passt: zu Hause, unterwegs, beim Kunden, in einem Café oder in einem Coworking-Space. Das unterscheidet es vom Homeoffice, bei dem in der eigenen Wohnung gearbeitet wird, und vom Telearbeitsplatz, den der Arbeitgeber fest in der Wohnung einrichtet. Für mobiles Arbeiten gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht, wohl aber Arbeitsschutzgesetz und Arbeitszeitgesetz. Einen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten gibt es nicht; es beruht auf Vereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Ein Betriebsrat bestimmt bei der Ausgestaltung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG).

Remote-Arbeit und Homeoffice: der Unterschied

Remote-Arbeit heißt, dass jemand ganz oder überwiegend nicht im Büro arbeitet, sondern von einem Ort seiner Wahl aus mit dem Team verbunden ist. Der Begriff beschreibt das Arbeitsmodell, Homeoffice nur den Ort: die eigene Wohnung. Wer remote arbeitet, kann das im Homeoffice tun, aber auch im Coworking-Space oder unterwegs. Rechtlich ist Remote-Arbeit kein eigener Begriff; es gelten die Regeln für mobiles Arbeiten oder, bei einem fest eingerichteten Platz zu Hause, für Telearbeit.

ModellTypisch für
Mobiles ArbeitenAußendienst, Beratung, Montage, Arbeit im Zug oder beim Kunden
Remote WorkTeams, die ganz oder überwiegend verteilt arbeiten, ohne festen Büroplatz
Hybrides Arbeitenfeste Bürotage im Wechsel mit Homeoffice oder mobilen Tagen
Workationeinige Wochen Arbeit von einem Urlaubsort, oft im Ausland
Digitale Nomadenmeist Selbstständige, die dauerhaft reisen und von wechselnden Orten arbeiten

Vorteile und Herausforderungen

  • Vorteile: weniger Pendeln, Arbeit dort, wo die Kunden sind, mehr Flexibilität für Familie und Freizeit, für Betriebe ein größerer Kreis an Bewerberinnen und Bewerbern.
  • Herausforderungen: wechselnde und oft unergonomische Arbeitsplätze, unsichere Netzwerke, schwierigere Abstimmung im Team, die Gefahr, nie richtig Feierabend zu haben.

Regeln, die Betriebe festlegen sollten

  • Wo gearbeitet werden darf: nur im Inland, auch im Ausland, welche Orte nicht, etwa wegen Vertraulichkeit
  • Arbeitszeit und Erreichbarkeit, Erfassung der Arbeitszeit
  • Welche Geräte genutzt werden und wie Daten geschützt sind
  • Wie das Team kommuniziert und wann alle zusammenkommen
  • Wer Kosten trägt, etwa für Coworking oder mobile Daten
  • Ablauf und Genehmigung für Arbeit im Ausland

Das Arbeitszeitgesetz gilt an jedem Ort: in der Regel höchstens acht Stunden am Tag, Pausen nach sechs Stunden und elf Stunden Ruhezeit (§§ 3 bis 5 ArbZG). Die Arbeitszeit ist zu erfassen. Mehr zu diesen Regeln steht unter Homeoffice.

Sicher arbeiten unterwegs

  • Öffentliches WLAN nur mit VPN nutzen, besser den Hotspot des eigenen Smartphones
  • Blickschutzfolie auf dem Laptop im Zug oder Café, keine vertraulichen Telefonate in der Öffentlichkeit
  • Geräte verschlüsseln, Bildschirmsperre und Zwei-Faktor-Anmeldung aktivieren
  • Laptop nie unbeaufsichtigt lassen, auch nicht kurz
  • Ausdrucke und Notizen mit Kundendaten nicht offen liegen lassen
  • Regelmäßige Sicherungskopien, damit ein verlorenes Gerät keine Daten kostet

Ergonomisch auch ohne Büro

Wer länger am Laptop arbeitet, beugt sich schnell nach vorn. Ein leichter, faltbarer Laptopständer mit separater Tastatur und Maus hilft schon viel. Kurze Bewegungspausen und ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen sind unterwegs besonders wichtig, siehe Bürogymnastik.

Coworking-Spaces

In einem Coworking-Space mietet man einen Arbeitsplatz stunden-, tage- oder monatsweise, mit Internet, Drucker, Besprechungsräumen und Kaffee. Das lohnt sich für Selbstständige, die zu Hause keine Ruhe haben, für kleine Teams ohne eigenes Büro und für Beschäftigte, die nicht jeden Tag pendeln wollen. Vorteile sind der Kontakt zu anderen, klare Trennung von Arbeit und Wohnung und professionelle Räume für Kundentermine. Auch auf dem Land gibt es inzwischen viele kleinere Angebote.

  • Flexibler Platz oder fester Schreibtisch
  • Ruhige Zonen und Telefonkabinen
  • Besprechungsraum für Kundentermine
  • Zugangszeiten, auch abends und am Wochenende
  • Sicherheit des Netzwerks und abschließbare Fächer
  • Kündigungsfrist und Preis pro Monat

Geschäftsadresse und Impressum

Viele Coworking-Spaces bieten auch eine Geschäftsadresse an, an die Post geht und die weitergeleitet wird. Das kann die Privatsphäre schützen, etwa wenn man nicht die eigene Wohnanschrift veröffentlichen möchte. Im Impressum einer geschäftlichen Website muss aber die Anschrift stehen, unter der man niedergelassen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG). Ob eine gemietete Adresse dafür genügt, hängt davon ab, ob man dort tatsächlich geschäftlich tätig und erreichbar ist; im Zweifel rechtlich prüfen lassen.

Arbeiten im Ausland: Workation

Ein paar Wochen vom Ferienort aus zu arbeiten klingt einfach, berührt aber Sozialversicherung, Steuern und Arbeitsrecht. Für Beschäftigte mit Arbeitgeber in Deutschland gilt im EU-Ausland, im EWR, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich:

  • Sozialversicherung: Eine von vornherein befristete Workation kann als Entsendung gelten; dann bleibt das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar. Der Arbeitgeber beantragt dafür elektronisch eine A1-Bescheinigung. Jede Workation wird gesondert und schriftlich vereinbart. Die Grenze für eine Entsendung liegt bei 24 Monaten.
  • Grenzgänger: Wer dauerhaft im Nachbarland wohnt und dort teilweise im Homeoffice arbeitet, kann seit Juli 2023 bis knapp unter 50 Prozent der Arbeitszeit von dort arbeiten und trotzdem in Deutschland versichert bleiben. Den Antrag stellt der Arbeitgeber bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA); für Dänemark gilt eine Grenze von 25 Prozent.
  • Dauerhaft im Ausland: Ein dauerhaftes Homeoffice im Ausland ist mit diesen Regeln nicht vereinbar; dann gilt in der Regel das Sozialversicherungsrecht des Wohnstaats.
  • Steuern: Längere Arbeit im Ausland kann dort eine Steuerpflicht auslösen, für Beschäftigte und unter Umständen für den Betrieb. Maßgeblich sind die Doppelbesteuerungsabkommen. Vorher mit der Steuerberatung klären.
  • Arbeitsrecht und Aufenthalt: Eigene Regeln für Workation gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Außerhalb der EU kommen Einreise- und Arbeitserlaubnisregeln des Gastlandes hinzu.

Für kleine Betriebe heißt das: Workation nur nach vorheriger Absprache, schriftlich und befristet, mit A1-Bescheinigung vor Reiseantritt. Wer selbstständig ist und vorübergehend im EU-Ausland arbeitet, beantragt die A1-Bescheinigung selbst, seit 2022 nur noch elektronisch. Das frühere Portal sv.net gibt es dafür nicht mehr: Der Antrag läuft über das SV-Meldeportal mit Anmeldung per BundID oder über die Steuerberatung, nicht über ein Lohnprogramm.

Digitales Arbeiten und digitale Nomaden

Digitales Arbeiten umfasst jede Tätigkeit, die mit digitalen Werkzeugen erledigt wird, vom E-Mail-Postfach bis zur Software-Entwicklung. Es ist die Grundlage für Homeoffice und mobiles Arbeiten. Digitale Nomaden gehen einen Schritt weiter: Sie haben keinen festen Arbeitsort und reisen, während sie arbeiten. Meist sind sie selbstständig, etwa in Design, Programmierung, Text oder Beratung. Für sie gelten dieselben Fragen zu Versicherung und Steuern, nur dauerhaft. Wer innerhalb Deutschlands unterwegs sein möchte, findet Anregungen unter Orte für digitale Nomaden.

Tipps für gute Zusammenarbeit bei Remote-Arbeit

  • Klare Kanäle und Antwortzeiten vereinbaren: Chat für Kurzes, E-Mail für Dokumentiertes, Telefon für Dringendes
  • Gemeinsamer Kalender, in dem sichtbar ist, wer wo und wann erreichbar ist
  • Regelmäßige kurze Abstimmungen und ab und zu ein Treffen in Person
  • Ergebnisse in gemeinsamen Dokumenten statt in privaten Postfächern ablegen
  • Rückmeldung geben und einholen, auch zu dem, was beim mobilen Arbeiten hakt

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen mobilem Arbeiten und Homeoffice?

Homeoffice findet in der eigenen Wohnung statt, mobiles Arbeiten an wechselnden Orten. Für beide gelten Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz, die Arbeitsstättenverordnung nur für fest eingerichtete Telearbeitsplätze.

Was bedeutet remote arbeiten?

Ganz oder überwiegend außerhalb des Büros arbeiten, von einem frei gewählten Ort aus, und mit dem Team digital zusammenarbeiten. Homeoffice ist eine Form davon; rechtlich gelten die Regeln für mobiles Arbeiten oder Telearbeit.

Gibt es ein Recht auf mobiles Arbeiten?

Nein, ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Mobiles Arbeiten wird vereinbart, etwa im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.

Brauche ich für eine Workation in der EU eine A1-Bescheinigung?

In der Regel ja. Sie belegt, dass deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. Bei Beschäftigten beantragt sie der Arbeitgeber vor Beginn elektronisch.

Wie beantragen Selbstständige die A1-Bescheinigung?

Elektronisch im SV-Meldeportal, dem Nachfolger von sv.net, nach Registrierung mit der BundID, oder über die Steuerberatung. Das Portal leitet den Antrag an den zuständigen Träger weiter, die Bescheinigung kommt digital zurück.

Darf ich als Angestellter einfach im Ausland arbeiten?

Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Wegen Sozialversicherung, Steuern und Datenschutz sollte jede Arbeit im Ausland vorher abgestimmt und schriftlich vereinbart werden.

Quellen

  1. Behörde Workation und grenzüberschreitende TelearbeitStand 01.01.2026 · AOK Bayern (Krankenkasse, Körperschaft des öffentlichen Rechts) · abgerufen 16.10.2026
  2. Behörde A1-Bescheinigung: Digitales Antragsverfahren ab 1. Januar 2022 für Selbständige verpflichtendMeldung vom 15.12.2021 · Deutsche Rentenversicherung · abgerufen 21.10.2026
  3. Behörde Denken Sie daran: SV-Meldeportal löst sv.net abMeldung vom 18.12.2023: A1-Anträge Selbständiger seit 16.01.2024 über das SV-Meldeportal · Deutsche Rentenversicherung · abgerufen 21.10.2026
  4. Behörde A1-Bescheinigung für SelbstständigeStand 22.06.2026: Antrag im SV-Meldeportal mit BundID oder über die Steuerberatung · Techniker Krankenkasse (Körperschaft des öffentlichen Rechts) · abgerufen 21.10.2026
  5. Gesetz Arbeitszeitgesetz§§ 3 bis 5 ArbZG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  6. Gesetz Betriebsverfassungsgesetz, § 87§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  7. Gesetz Digitale-Dienste-Gesetz, § 5§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026

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Aktualisiert am 21.10.2026 · Geprüft am 21.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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