Werkzeuge

Buchhaltung, Lohn, Zeiterfassung, Website: Für fast jede Aufgabe im Betrieb gibt es Software. Hier steht, was sie von Gesetzes wegen können muss und woran Sie eine passende Lösung erkennen, ohne Rangliste und ohne Werbeversprechen.

Kurz beantwortet

Gute Software für kleine Betriebe erfüllt zuerst die Pflichten ihres Bereichs, etwa GoBD und E-Rechnung in der Buchhaltung oder geprüfte Meldeverfahren in der Lohnabrechnung. Danach zählen Bedienung, Schnittstellen, Datenschutz mit Vertrag zur Auftragsverarbeitung, Kosten über die ganze Laufzeit und ein vollständiger Export, falls Sie wechseln.

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Grundregeln für jede Software

Egal ob Buchhaltung, Zeiterfassung oder KI-Assistent: Diese Punkte gelten für fast jeden Vertrag über Software oder einen Online-Dienst.

  • Pflichten zuerst: Erfüllt die Lösung die Vorgaben ihres Bereichs? Die Kategorieseiten nennen sie jeweils mit Fundstelle.
  • Mit echten Daten testen: Testzugang einen Monat lang mit echten Fällen nutzen, nicht nur die Vorführung ansehen.
  • Datenschutz: Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten für Sie, brauchen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO); klären Sie Serverstandort und Übermittlungen in Drittländer.
  • Sicherheit: Zwei-Faktor-Anmeldung, Rollen und Rechte, Verschlüsselung, Sicherungen beim Anbieter.
  • Schnittstellen: zu Bank, Steuerberatung, Buchhaltung, Lohn oder Website, damit niemand Daten abtippt.
  • Kosten über die Laufzeit: Preis im zweiten Jahr, Preisstufen, Zusatzmodule, Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist.
  • Ausstieg: vollständiger Export aller Daten in einem lesbaren Format, bei steuerlich relevanten Daten für die gesamte Aufbewahrungsfrist.

Wie diese Seiten entstehen

Die Kategorieseiten sind redaktionelle Ratgeber. Sie beschreiben Pflichten und Auswahlkriterien mit Fundstellen und nennen keine Rangliste. Wo zu einer Kategorie eine Liste von Anbietern erscheint, sind bezahlte Plätze als Anzeige gekennzeichnet und haben keinen Einfluss auf die Auswahl der Liste darunter. Wie wir arbeiten, steht auf der Seite So arbeiten wir.

Quellen

  1. Gesetz Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679Art. 28 DSGVO · Amt für Veröffentlichungen der EU · abgerufen 16.10.2026
  2. Gesetz Abgabenordnung§ 147 AO · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026

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Aktualisiert am 17.10.2026 · Geprüft am 21.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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