Kurz beantwortet
Wer ein kleines Unternehmen führt, kümmert sich laufend um Finanzen und Steuern, um Beschäftigte, den Arbeitsplatz, Versicherungen und die Digitalisierung der Abläufe. Feste Termine sind vor allem Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10. des Folgemonats sowie die Jahreserklärungen.
Themen in diesem Bereich
Finanzen und Steuern
Konto, Rechnung, Mahnung, Buchhaltung und Steuern.
Personal und Team
Mitarbeiter finden, führen und halten, von der Einstellung bis zum Ausscheiden.
Büro & Arbeitsplatz
Büro, Homeoffice, Arbeitsschutz und Erste Hilfe.
Versicherungen
Pflichtversicherungen und sinnvoller Schutz für Betrieb und Inhaber.
Digitalisierung
Abläufe digital aufstellen, Schritt für Schritt.
KI im Unternehmen
KI sinnvoll einsetzen und die Pflichten der KI-Verordnung kennen.
Übergabe und Schließung eines Betriebs
Nachfolge regeln, verkaufen oder den Betrieb ordentlich beenden.
Wiederkehrende Fristen im Jahr
Diese Termine gelten für die meisten kleinen Betriebe. Ob sie monatlich, vierteljährlich oder jährlich anfallen, hängt von der Höhe der Steuer im Vorjahr ab.
| Wann | Aufgabe | Grundlage |
|---|---|---|
| Bis zum 10. nach Ablauf des Zeitraums | Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch; vierteljährlich, monatlich bei mehr als 9.000 € Umsatzsteuer im Vorjahr sowie im Gründungsjahr und im Jahr danach | § 18 Abs. 1 und 2 UStG |
| Bis zum 10. nach Ablauf des Zeitraums | Lohnsteuer-Anmeldung, wenn Beschäftigte bezahlt werden; monatlich, vierteljährlich bis 5.000 € Lohnsteuer im Vorjahr, jährlich bis 1.080 € | § 41a Abs. 1 und 2 EStG |
| Drittletzter Bankarbeitstag des Monats | Sozialversicherungsbeiträge der Beschäftigten für den laufenden Monat | § 23 Abs. 1 SGB IV |
| 16. Februar | Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft für das Vorjahr, elektronisch | § 99 Abs. 1 SGB IV, § 165 SGB VII |
| 31. Juli des Folgejahres | Steuererklärungen für das Vorjahr (Einkommen- oder Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbesteuer); mit Steuerberatung längere Fristen | § 149 Abs. 2 und 3 AO |
| Laufend | Rechnungen und Buchungsbelege 8 Jahre aufbewahren, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre | § 147 Abs. 3 AO |
| Vor Arbeitsbeginn und bei Änderungen | Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz, dokumentiert | §§ 5, 6 ArbSchG |
Häufige Fragen
Wann muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden?
Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 UStG). Im Gründungsjahr und im folgenden Jahr ist das der Kalendermonat, danach das Vierteljahr oder bei mehr als 9.000 € Umsatzsteuer im Vorjahr der Monat.
Brauche ich schon mit einem Mitarbeiter eine Gefährdungsbeurteilung?
Ja. Das Arbeitsschutzgesetz kennt keine Mindestzahl: Wer Beschäftigte hat, muss die Gefährdungen ihrer Arbeit beurteilen, Maßnahmen festlegen und das Ergebnis dokumentieren (§§ 5, 6 ArbSchG).
Quellen
- Gesetz Umsatzsteuergesetz, § 18
- Gesetz Einkommensteuergesetz, § 41a
- Gesetz SGB IV
- Gesetz SGB VII, § 165
- Gesetz Abgabenordnung
- Gesetz Arbeitsschutzgesetz
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