Unternehmen führen

Nach der Gründung beginnt der Alltag: Geld, Steuern, Personal, Arbeitsplatz und Technik. Hier stehen die Themen für kleine Betriebe und die Fristen, die jedes Jahr wiederkehren.

Kurz beantwortet

Wer ein kleines Unternehmen führt, kümmert sich laufend um Finanzen und Steuern, um Beschäftigte, den Arbeitsplatz, Versicherungen und die Digitalisierung der Abläufe. Feste Termine sind vor allem Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung bis zum 10. des Folgemonats sowie die Jahreserklärungen.

Themen in diesem Bereich

Wiederkehrende Fristen im Jahr

Diese Termine gelten für die meisten kleinen Betriebe. Ob sie monatlich, vierteljährlich oder jährlich anfallen, hängt von der Höhe der Steuer im Vorjahr ab.

WannAufgabeGrundlage
Bis zum 10. nach Ablauf des ZeitraumsUmsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch; vierteljährlich, monatlich bei mehr als 9.000 € Umsatzsteuer im Vorjahr sowie im Gründungsjahr und im Jahr danach§ 18 Abs. 1 und 2 UStG
Bis zum 10. nach Ablauf des ZeitraumsLohnsteuer-Anmeldung, wenn Beschäftigte bezahlt werden; monatlich, vierteljährlich bis 5.000 € Lohnsteuer im Vorjahr, jährlich bis 1.080 €§ 41a Abs. 1 und 2 EStG
Drittletzter Bankarbeitstag des MonatsSozialversicherungsbeiträge der Beschäftigten für den laufenden Monat§ 23 Abs. 1 SGB IV
16. FebruarLohnnachweis an die Berufsgenossenschaft für das Vorjahr, elektronisch§ 99 Abs. 1 SGB IV, § 165 SGB VII
31. Juli des FolgejahresSteuererklärungen für das Vorjahr (Einkommen- oder Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbesteuer); mit Steuerberatung längere Fristen§ 149 Abs. 2 und 3 AO
LaufendRechnungen und Buchungsbelege 8 Jahre aufbewahren, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre§ 147 Abs. 3 AO
Vor Arbeitsbeginn und bei ÄnderungenGefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz, dokumentiert§§ 5, 6 ArbSchG

Häufige Fragen

Wann muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden?

Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 UStG). Im Gründungsjahr und im folgenden Jahr ist das der Kalendermonat, danach das Vierteljahr oder bei mehr als 9.000 € Umsatzsteuer im Vorjahr der Monat.

Brauche ich schon mit einem Mitarbeiter eine Gefährdungsbeurteilung?

Ja. Das Arbeitsschutzgesetz kennt keine Mindestzahl: Wer Beschäftigte hat, muss die Gefährdungen ihrer Arbeit beurteilen, Maßnahmen festlegen und das Ergebnis dokumentieren (§§ 5, 6 ArbSchG).

Quellen

  1. Gesetz Umsatzsteuergesetz, § 18§ 18 Abs. 1, 2 UStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  2. Gesetz Einkommensteuergesetz, § 41a§ 41a Abs. 1, 2 EStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  3. Gesetz SGB IV§§ 23, 99 SGB IV · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  4. Gesetz SGB VII, § 165§ 165 Abs. 1 SGB VII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  5. Gesetz Abgabenordnung§§ 147, 149 AO · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  6. Gesetz Arbeitsschutzgesetz§§ 5, 6 ArbSchG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026

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Aktualisiert am 16.10.2026 · Geprüft am 21.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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