Vertrieb

Vertrieb heißt, aus Interesse einen Auftrag zu machen. Welche Vertriebswege kleine Betriebe haben, wie sie Kunden gewinnen, ohne gegen Werberegeln zu verstoßen, wie ein überzeugendes Angebot aussieht und was beim Verkauf an Verbraucher gilt.

Kurz beantwortet

Kleine Betriebe verkaufen direkt (im Laden, beim Kunden, am Telefon, im eigenen Shop) oder über Partner wie Händler und Plattformen. Neue Kunden gewinnt man vor allem über Empfehlungen, Sichtbarkeit und schnelle, klare Angebote. Werbeanrufe bei Verbrauchern brauchen eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, Preise für Verbraucher sind als Gesamtpreise anzugeben, und im Fernabsatz besteht in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Vertriebswege im Vergleich

WegVorteileNachteile
Direkt vor Ort (Laden, Werkstatt, Praxis)persönlicher Kontakt, volle Margeabhängig von Lage und Öffnungszeiten
Außendienst und Termine beim KundenBeratung, größere Aufträgezeitaufwändig
Telefon und E-Mailschnell, günstigstrenge Regeln für Werbung, siehe unten
Eigener Online-Shoprund um die Uhr, eigene KundendatenAufwand für Technik, Recht und Sichtbarkeit
Marktplätze und Plattformengroße Reichweite sofortGebühren, Abhängigkeit, Preisvergleich
Händler und PartnerZugang zu neuen Kundengeringere Marge, weniger Kontakt zum Endkunden
Messen und Märkteviele Kontakte an einem TagKosten für Stand und Zeit

Die meisten kleinen Betriebe kombinieren zwei oder drei Wege. Entscheidend ist, wo die eigenen Kunden suchen und kaufen und was ein Auftrag über den jeweiligen Weg am Ende einbringt.

Kunden gewinnen

  • Empfehlungen: zufriedene Kunden aktiv um Weiterempfehlung bitten, siehe Kundenbindung.
  • Sichtbarkeit: Website, Unternehmensprofil und Bewertungen, siehe Online gefunden werden.
  • Netzwerk: Kammer, Innung, Unternehmerstammtisch, Vereine, Kooperationen mit Betrieben, die dieselben Kunden haben.
  • Anfragen schnell beantworten: Wer zuerst ein klares Angebot schickt, hat oft die besten Chancen.
  • Bestandskunden: Wartung, Ergänzungen und Folgeaufträge aktiv anbieten.

Was bei Akquise per Telefon und E-Mail gilt

  • Werbeanrufe bei Verbrauchern nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
  • Werbeanrufe bei Unternehmen nur mit zumindest mutmaßlicher Einwilligung, also wenn ein konkretes, sachliches Interesse des Angerufenen anzunehmen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
  • Werbe-E-Mails an Verbraucher und Unternehmen nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung, mit der engen Ausnahme für Bestandskunden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UWG).
  • Briefwerbung ist erlaubt, außer der Empfänger will erkennbar keine Werbung (§ 7 Abs. 1 UWG).

Ein Angebot, das überzeugt

  • Bezug auf das Gespräch oder die Anfrage, in den Worten des Kunden
  • Leistung klar beschrieben: was genau, in welcher Menge und Qualität, was nicht enthalten ist
  • Preis übersichtlich, bei Verbrauchern als Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer
  • Termin oder Lieferzeit und Gültigkeit des Angebots
  • Zahlungsbedingungen, gegebenenfalls Abschläge
  • Ein klarer nächster Schritt: „Bitte bestätigen Sie bis …“
  • Ansprechpartner mit Telefonnummer
  • Nach einigen Tagen freundlich nachfassen

Verkaufen an Verbraucher: Pflichten

  • Preisangaben: Wer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder mit Preisen wirbt, gibt Gesamtpreise an, also inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile (§ 3 Abs. 1 PAngV).
  • Widerrufsrecht: Bei Fernabsatzverträgen, etwa über Shop, Telefon oder E-Mail, und bei Verträgen außerhalb der Geschäftsräume haben Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 BGB). Die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Es gibt Ausnahmen, etwa für Waren, die nach Kundenwunsch angefertigt werden.
  • Informationspflichten: Online-Shops müssen vor der Bestellung unter anderem über Ware, Preis, Lieferung und Widerruf informieren; der Bestellknopf muss eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen.
  • Barrierefreiheit: Online-Shops für Verbraucher müssen seit Juni 2025 barrierefrei sein, Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen, siehe Leitfaden Digitalisierung.

Vertrieb steuern

Schon eine einfache Liste hilft: Welche Anfragen kamen herein, welche Angebote sind offen, welche wurden gewonnen oder verloren, und warum? Daraus ergibt sich die Abschlussquote, also gewonnene Aufträge geteilt durch Angebote. Wer sie kennt, sieht, ob sich mehr Werbung lohnt oder eher bessere Angebote. Programme für Kundenverwaltung (CRM) erleichtern das, sobald es mehr als einige Dutzend Kontakte im Jahr sind.

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Wann eine Beratung sinnvoll ist

  • Rechtstexte für Online-Shop und AGB: Anwalt, Händlerbund oder Kammer
  • Neue Vertriebswege, etwa Ausland oder Plattformen: IHK, Handwerkskammer, Außenhandelskammern

Häufige Fragen

Ist Kaltakquise per Telefon erlaubt?

Bei Verbrauchern nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung. Bei Unternehmen, wenn eine zumindest mutmaßliche Einwilligung anzunehmen ist, also ein konkretes, sachliches Interesse (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).

Muss ich Preise mit Umsatzsteuer angeben?

Gegenüber Verbrauchern ja: Anzugeben ist der Gesamtpreis (§ 3 Abs. 1 PAngV). Gegenüber Unternehmen sind Nettopreise üblich.

Wie lange gilt das Widerrufsrecht?

In der Regel 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB), etwa bei Kauf im Online-Shop. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel für Sonderanfertigungen.

Quellen

  1. Gesetz Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 7§ 7 UWG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  2. Gesetz Preisangabenverordnung, § 3§ 3 Abs. 1 PAngV · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  3. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch§§ 312g, 355 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026

Aktualisiert am 17.10.2026 · Geprüft am 17.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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