DSGVO: Datenschutz-Grundverordnung

Definition

Die DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) gilt seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen EU-Staaten und regelt, wie Unternehmen, Vereine und Behörden personenbezogene Daten verarbeiten dürfen.

Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, auch DS-GVO, englisch General Data Protection Regulation, GDPR) ist die Verordnung (EU) 2016/679. Sie trat am 24. Mai 2016 in Kraft und gilt seit dem 25. Mai 2018. Sie löste die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG aus dem Jahr 1995 ab und berücksichtigt technische Entwicklungen seitdem, etwa Big Data, Profiling, Cloud Computing und Webtracking. Bis zum 25. Mai 2018 mussten Unternehmen ihre Abläufe an die neuen Regeln anpassen.

Was regelt die DSGVO, einfach erklärt?

Die DSGVO legt fest, wann ein Betrieb Daten über Menschen erheben, speichern, nutzen, weitergeben oder löschen darf. Personenbezogene Daten sind alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person (Art. 4 Nr. 1): Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Kontonummer, Kfz-Kennzeichen oder eine IP-Adresse. Jeder Umgang mit solchen Daten ist eine Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2), auch das bloße Speichern im Adressbuch.

Als Verordnung gilt die DSGVO unmittelbar und einheitlich in allen EU-Staaten; die alte Richtlinie war noch unterschiedlich umgesetzt worden (Erwägungsgrund 9).

Praxisbeispiel aus dem kleinen Betrieb

Ein Malerbetrieb notiert Name und Telefonnummer eines Interessenten, um ein Angebot zu schreiben. Das ist erlaubt, weil die Daten für einen Vertrag oder dessen Anbahnung nötig sind (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO). Der Betrieb muss aber informieren, wofür er die Daten nutzt, und sie löschen, wenn kein Auftrag zustande kommt und keine Aufbewahrungspflicht greift.

Beispiel; die passende Rechtsgrundlage hängt vom Einzelfall ab.
Daten im MalerbetriebErlaubt durchLöschen, wenn
Name und Telefon des InteressentenVertragsanbahnung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b)kein Auftrag zustande kommt
Rechnung an den Kundenrechtliche Pflicht (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, § 147 AO)die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, für Buchungsbelege 8 Jahre
Lohndaten der GesellenArbeitsvertrag und gesetzliche Pflichten (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c)die Fristen nach Steuer- und Sozialrecht abgelaufen sind
Foto der fertigen Fassade mit dem Kunden davor auf der WebsiteEinwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a)die Einwilligung widerrufen wird

Wann gilt die DSGVO und wann nicht?

Gilt fürGilt nicht für
Unternehmen jeder Größe, Selbstständige, Vereine und Behörden, die personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert oder in Karteien verarbeiten (Art. 2 Abs. 1)Privatpersonen bei ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten, etwa der Gästeliste fürs eigene Fest (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c)
Anbieter außerhalb der EU, die Menschen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder ihr Verhalten beobachten (Art. 3 Abs. 2)Daten juristischer Personen, etwa Name, Rechtsform und allgemeine Kontaktdaten einer GmbH (Erwägungsgrund 14); Name und E-Mail des Ansprechpartners sind dagegen personenbezogen
Daten von Kunden, Beschäftigten, Bewerbern, Lieferanten-Ansprechpartnern und Website-Besuchernanonyme Daten, die keiner Person mehr zugeordnet werden können (Erwägungsgrund 26)

Was sind die Grundsätze der DSGVO?

Art. 5 nennt sechs Grundsätze für jede Verarbeitung und als siebten die Rechenschaftspflicht. Dazu braucht jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage nach Art. 6, etwa einen Vertrag, eine gesetzliche Pflicht, ein berechtigtes Interesse oder eine Einwilligung.

Grundsatz (Art. 5)BedeutetBeispiel im Betrieb
Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenznur mit Rechtsgrundlage und offen gegenüber den BetroffenenDatenschutzhinweis auf dem Kontaktformular
Zweckbindungnur für den Zweck nutzen, für den erhoben wurdeTelefonnummer aus dem Angebot nicht für Werbeanrufe verwenden
Datenminimierungnur so viele Daten wie nötigkein Geburtsdatum im Angebotsformular
Richtigkeitfalsche Daten berichtigenneue Anschrift sofort in der Kundendatei ändern
Speicherbegrenzunglöschen, wenn der Zweck entfälltBewerbungsunterlagen nach der Absage nicht unbegrenzt aufheben
Integrität und VertraulichkeitSchutz vor Verlust und unbefugtem ZugriffPasswort, Updates und Datensicherung am Büro-PC
Rechenschaftspflicht (Abs. 2)Einhaltung nachweisen könnenVerzeichnis und Verträge griffbereit ablegen

Welche Rechte haben Betroffene?

Betroffene haben das Recht auf Information (Art. 13, 14), Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung („Recht auf Vergessenwerden“, Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21). Eine erteilte Einwilligung können sie jederzeit widerrufen (Art. 7 Abs. 3). Auf einen Antrag muss der Betrieb unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats reagieren; bei vielen oder schwierigen Anträgen ist eine Verlängerung um zwei Monate möglich (Art. 12 Abs. 3).

Welche Pflichten hat ein kleiner Betrieb?

PflichtFundstelleIm kleinen Betrieb
Informieren, wofür Daten genutzt werdenArt. 13, 14Datenschutzerklärung auf der Website, Hinweis auf Formularen und im Angebot
Verzeichnis der VerarbeitungstätigkeitenArt. 30Liste: Kundendatei, Lohn, Bewerbungen, Website, Newsletter. Die Ausnahme unter 250 Beschäftigten greift nur bei gelegentlicher Verarbeitung ohne Risiko; Kundendaten und Lohn laufen regelmäßig
Vertrag mit Dienstleistern, die Daten im Auftrag verarbeitenArt. 28Cloud-Speicher, Hosting, Newsletter-Dienst, externe IT-Betreuung
Daten technisch und organisatorisch schützenArt. 32Passwörter, Updates, Datensicherung, Zugriffsrechte
Datenpannen meldenArt. 33an die Aufsichtsbehörde möglichst binnen 72 Stunden, etwa bei gestohlenem Laptop mit Kundendaten
Datenschutzbeauftragten benennenArt. 37, § 38 BDSGwenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigt sind, bei riskanten Verarbeitungen immer
Anträge Betroffener beantwortenArt. 12, 15–21Auskunft binnen eines Monats; jemanden im Betrieb zuständig machen

Bußgelder und Verantwortung

Verantwortlich ist das Unternehmen, das über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet (Art. 4 Nr. 7, Art. 24). Es muss die Einhaltung nachweisen können (Art. 5 Abs. 2). Die Aufsichtsbehörden können Geldbußen in zwei Stufen verhängen: bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, etwa bei fehlenden Verträgen oder Schutzmaßnahmen (Art. 83 Abs. 4), und bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent bei Verstößen gegen die Grundsätze und Betroffenenrechte (Art. 83 Abs. 5), jeweils der höhere Betrag.

Wie wird die DSGVO in Deutschland umgesetzt?

Die DSGVO gilt in Deutschland unmittelbar. Ergänzende Regeln stehen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) von 2018, etwa zum Datenschutzbeauftragten (§ 38) und zum Beschäftigtendatenschutz (§ 26). Die Aufsicht über Unternehmen führen die Datenschutzbehörden der Länder; sie beraten auch. Die EU-Kommission bewertet die Verordnung alle vier Jahre (Art. 97), zuletzt 2024. 2025 hat sie Änderungen vorgeschlagen, unter anderem Erleichterungen beim Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (COM(2025) 501 und COM(2025) 837); beschlossen ist davon bisher nichts (EUR-Lex, abgerufen am 19.10.2026).

Was heißt das für meinen Betrieb?

Für die meisten kleinen Betriebe reichen fünf Bausteine: eine Datenschutzerklärung für die Website, ein kurzes Verzeichnis der Verarbeitungen, Verträge mit Cloud- und IT-Dienstleistern, ein Plan für Datensicherung und Passwörter (IT-Sicherheit) und eine Person, die Auskünfte und Löschungen erledigt. Wer Kunden in einem CRM oder Belege in der Cloud-Buchhaltung führt, prüft beim Anbieter Vertrag und Speicherort. Kundendaten gehören nicht ungefragt in einen KI-Chat.

Diese Seite erklärt den Begriff; sie ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen im Einzelfall helfen die Datenschutzbehörde des Landes, die Kammern oder eine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie heißt die DSGVO auf Englisch?

General Data Protection Regulation, kurz GDPR. Gemeint ist dieselbe Verordnung (EU) 2016/679; in Österreich heißt sie ebenfalls DSGVO, in Fachtexten auch DS-GVO.

Gilt die DSGVO auch für Privatpersonen?

Nicht bei ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten, etwa dem privaten Adressbuch (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c). Wer dagegen als Selbstständiger, im Verein oder mit einer öffentlich zugänglichen Website Daten anderer verarbeitet, fällt unter die DSGVO.

Was sind die 7 Grundsätze der DSGVO?

Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben und Transparenz; Zweckbindung; Datenminimierung; Richtigkeit; Speicherbegrenzung; Integrität und Vertraulichkeit (Art. 5 Abs. 1) sowie die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2).

Brauche ich als kleiner Betrieb einen Datenschutzbeauftragten?

In der Regel erst, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG). Unabhängig von der Zahl ist er nötig, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist oder Daten geschäftsmäßig übermittelt werden. Die übrigen Pflichten gelten auch ohne Beauftragten.

Wann muss eine Datenpanne gemeldet werden?

Unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem der Betrieb davon erfahren hat, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 33). Keine Meldung ist nötig, wenn die Panne voraussichtlich kein Risiko für die Betroffenen birgt; dokumentiert wird sie trotzdem.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Gesetz Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)Art. 1–7, 12–21, 24, 28, 30, 32, 33, 37, 83, 97 DSGVO; Erwägungsgründe 14, 26 · Europäisches Parlament und Rat · abgerufen 19.10.2026
  2. Gesetz Bundesdatenschutzgesetz§§ 26, 38 BDSG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 19.10.2026
  3. Gesetz Abgabenordnung, § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen§ 147 Abs. 3 AO · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 19.10.2026
  4. Behörde Datenschutz-GrundverordnungDie Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit · abgerufen 19.10.2026

Aktualisiert am 19.10.2026 · Geprüft am 19.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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