Kurz beantwortet
Ein ergonomischer Arbeitsplatz passt Stuhl, Tisch, Bildschirm und Licht an den Menschen an: Füße flach auf dem Boden, Hände in Ellenbogenhöhe, Bildschirm mindestens 500 mm entfernt und unterhalb der Augenhöhe, mindestens 500 lx Licht. Maßstab für Betriebe ist die Technische Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“.
Was ein ergonomischer Arbeitsplatz ist
Ergonomie heißt, die Arbeit an den Menschen anzupassen, nicht umgekehrt. Am Bildschirmarbeitsplatz bedeutet das: Möbel und Geräte lassen sich auf die Körpermaße der Person einstellen, die dort sitzt, und das Umfeld blendet, lärmt und belastet nicht unnötig. Die Pflicht dazu steht in der Arbeitsstättenverordnung: Die Grundsätze der Ergonomie sind auf Bildschirmarbeitsplätze und die nötigen Arbeitsmittel anzuwenden (Anhang Nr. 6.1 Abs. 1 ArbStättV).
Wie das konkret aussieht, beschreibt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A6 „Bildschirmarbeit“, Ausgabe Juli 2024. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Verordnung zu erfüllen; wer eine andere Lösung wählt, muss mindestens den gleichen Schutz erreichen. Ältere Ratgeber verweisen noch auf die Bildschirmarbeitsverordnung, die 2016 in der Arbeitsstättenverordnung aufgegangen ist, oder nur auf den DGUV-Leitfaden 215-410 von 2019. Weichen Angaben ab, gilt die ASR A6.
Maße auf einen Blick
| Was | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sehabstand zum Bildschirm | mindestens 500 mm; bei 22 Zoll etwa 900 mm, bei 24 Zoll etwa 1000 mm | ASR A6 Nr. 6.3.1, Tab. 2 |
| Blicklinie | etwa 30 bis 35 Grad nach unten, rechtwinklig auf die Bildschirmmitte | ASR A6 Nr. 6.3.11 |
| Arbeitsfläche bei Büroarbeit | mindestens 1600 × 800 mm; mit einem Bildschirm und wenig Papier 1200 mm breit | ASR A6 Nr. 6.3.10 Abs. 2 |
| Tischhöhe, verstellbar | 650 bis 1250 mm stufenlos (Empfehlung) | ASR A6 Nr. 6.3.9 Abs. 2 |
| Tischhöhe sitzend, Beispiel | 740 mm ± 20 mm | ASR A6 Abb. 6 |
| Bewegungsfläche vor dem Tisch | mindestens 1,5 m², je mindestens 1000 mm breit und tief | ASR A6 Nr. 6.3.9 Abs. 3 |
| Beinraum | mindestens 850 mm breit | ASR A6 Nr. 6.3.9 Abs. 4 |
| Beleuchtung am Platz | mindestens 500 lx | ASR A3.4 Anhang 3 Nr. 4.2 |
| Leuchten | UGR-Wert höchstens 19 (Empfehlung) | ASR A6 Nr. 6.3.14 Abs. 6 |
| Erholungszeit | etwa 5 Minuten je Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit (Erfahrungswert) | ASR A6 Nr. 5.3 |
Bildschirmarbeitsplatz einrichten: Schritt für Schritt
Die Reihenfolge zählt: erst der Stuhl, dann der Tisch, dann Bildschirm und Eingabegeräte. Maßstab ist die Referenzsitzhaltung der ASR A6 (Nr. 6.3.11): aufrecht sitzen und dabei die Rückenlehne berühren, Füße vollflächig auf dem Boden, in Knie, Hüfte und Ellenbogen etwa 90 Grad oder etwas mehr, die Hände in Ellenbogenhöhe auf der Tastatur, die Schultern locker.
1. Bürostuhl einstellen
- Sitzhöhe: so, dass die Füße ganz auf dem Boden stehen und die Oberschenkel etwa waagerecht aufliegen. Die Kniekehlen bleiben frei.
- Rückenlehne: neigbar und auf das Körpergewicht eingestellt, damit sie beim Zurücklehnen mitgeht. Die Wölbung für den unteren Rücken sitzt laut Empfehlung im Anhang der ASR A6 etwa 170 bis 230 mm über der Sitzfläche.
- Sitztiefe: so, dass der Rücken die Lehne berührt und die Oberschenkel möglichst vollständig aufliegen.
- Armlehnen: wenn vorhanden, auf die Höhe der Arbeitsfläche (ASR A6 Nr. 6.3.12 Abs. 2).
2. Schreibtischhöhe einstellen
Ist der Tisch höhenverstellbar, wird er nach dem Stuhl eingestellt: Die Unterarme liegen waagerecht, die Hände in Ellenbogenhöhe, die Schultern hängen locker. Bei einem festen Tisch ist es umgekehrt: Die Sitzhöhe richtet sich nach der Armhaltung am Tisch. Stehen die Füße dann nicht mehr ganz auf dem Boden, gleicht eine Fußstütze den Abstand aus (ASR A6 Nr. 6.3.13 Abs. 2). Auf Wunsch der Beschäftigten muss der Arbeitgeber Fußstütze und Manuskripthalter stellen, wenn sich eine gute Haltung anders nicht erreichen lässt (Anhang Nr. 6.1 Abs. 7 ArbStättV).
Schreibtischhöhe berechnen: Eine amtliche Formel gibt es nicht. Tabellen nach Körpergröße liefern nur einen Startwert, weil Bein- und Armlänge bei gleicher Größe verschieden sind. Verlässlicher ist das Einstellen nach der Referenzsitzhaltung. Die ASR A6 zeigt als Beispiel eine Tischhöhe von 740 mm ± 20 mm im Sitzen und 1050 mm ± 20 mm im Stehen; empfohlen sind stufenlos verstellbare Tische im Bereich 650 bis 1250 mm.
3. Monitor ausrichten
- Abstand: mindestens 500 mm, bei größeren Bildschirmen mehr. Als grobe Faustregel nennt die ASR A6 die Bildschirmdiagonale in Millimetern mal 1,6, bei 24 Zoll (610 mm) also rund 1000 mm.
- Höhe: Die Blicklinie ist etwa 30 bis 35 Grad nach unten geneigt und trifft die Bildschirmmitte im rechten Winkel (ASR A6 Nr. 6.3.11). Der obere Bildschirmrand liegt damit höchstens auf Augenhöhe, meist darunter.
- Ausrichtung: Der Bildschirm ist frei dreh- und neigbar und hat eine reflexionsarme Oberfläche (Anhang Nr. 6.3 Abs. 1 ArbStättV). Der Blick geht parallel zum Fenster.
- Zwei Bildschirme: den häufiger genutzten direkt vor sich, beide im gleichen Abstand und in gleicher Höhe; die Eingabegeräte müssen sich eindeutig zuordnen lassen (Anhang Nr. 6.1 Abs. 9 ArbStättV).
4. Tastatur, Maus und Laptop
- Die Tastatur ist vom Bildschirm getrennt und neigbar (Anhang Nr. 6.3 Abs. 2 ArbStättV). Davor bleibt Platz zum Auflegen der Handballen (Nr. 6.1 Abs. 6).
- Die Maus liegt direkt neben der Tastatur, damit der Unterarm waagerecht bleibt und der Oberarm nicht abgespreizt wird (ASR A6 Nr. 6.3.1).
- Laptops ohne getrennte Tastatur nur kurzzeitig oder wenn die Aufgabe mit keinem anderen Gerät zu erledigen ist (Anhang Nr. 6.4 Abs. 3 ArbStättV). Am festen Platz gelten die Regeln für Bildschirmarbeitsplätze (Nr. 6.4 Abs. 5); in der Praxis heißt das Dockingstation oder Laptopständer mit externer Tastatur, Maus und Bildschirm.
- Tablets und Geräte mit Bildschirmtastatur grundsätzlich nicht für umfangreiche Texteingaben nutzen (ASR A6, Abschnitt 6.3).
5. Licht und Blendung
Die Beleuchtung muss zur Aufgabe und zum Sehvermögen passen und darf auf dem Bildschirm nicht blenden oder spiegeln (Anhang Nr. 6.1 Abs. 8 ArbStättV). Für Bildschirmarbeit verlangt die ASR A3.4 mindestens 500 lx; ältere Angaben wie „300 bis 500 Lux“ reichen dafür nicht.
- Blickrichtung parallel zur Fensterfront: kein Fenster hinter dem Bildschirm, keines im Rücken, das sich spiegelt (ASR A6 Nr. 6.3.14 Abs. 7).
- Verstellbarer Blendschutz an den Fenstern, etwa Lamellen oder Rollos.
- Licht von oben schräg seitlich. Für Büros eignen sich Leuchten mit einem UGR-Wert von höchstens 19 (Nr. 6.3.14 Abs. 6); der Wert steht im Datenblatt der Leuchte.
- Im Homeoffice: Schreibtischleuchte seitlich, bei Rechtshändern links, damit die Hand keinen Schatten wirft.
- Helligkeit und Kontrast des Bildschirms an die Umgebung anpassen (Anhang Nr. 6.2 Abs. 3 ArbStättV).
Wie das Licht im ganzen Raum geplant wird, steht unter Büro einrichten.
6. Bewegung und Pausen
Bildschirmarbeit muss durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden (Anhang Nr. 6.1 Abs. 2 ArbStättV). Eine feste Minutenzahl schreibt das Recht nicht vor. Die ASR A6 zieht mehrere kurze Erholungszeiten wenigen langen vor und nennt als Erfahrungswert etwa 5 Minuten je Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit (Nr. 5.3). Die Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz kommen hinzu. Wer zwischen Sitzen und Stehen wechselt und zwischendurch aufsteht, entlastet Rücken und Nacken; Übungen dafür stehen unter Bürogymnastik.
Checkliste: Arbeitsplatz in zehn Minuten einstellen
- Füße stehen ganz auf dem Boden, Oberschenkel etwa waagerecht
- Rücken berührt die Lehne, die Lehne geht beim Zurücklehnen mit
- Unterarme liegen waagerecht, Hände in Ellenbogenhöhe auf der Tastatur
- Bei festem Tisch: Sitz nach den Armen eingestellt, Fußstütze bei Bedarf
- Bildschirm mindestens eine Armlänge entfernt, bei großen Geräten weiter
- Oberer Bildschirmrand höchstens auf Augenhöhe
- Blick parallel zum Fenster, keine Spiegelungen auf dem Bildschirm
- Tastatur und Maus direkt vor bzw. neben dem Körper, Platz für die Handballen
- Laptop am festen Platz nur mit externer Tastatur, Maus und Bildschirm
- Kurze Pause oder andere Tätigkeit etwa jede Stunde eingeplant
Beispiel aus dem Betrieb
Beispiel (ausgedacht): Ein Architekturbüro mit drei Beschäftigten hat feste Tische mit 720 mm Höhe. Die Bauzeichnerin ist 1,60 m groß: Sie stellt den Stuhl nach der Armhaltung ein und bekommt eine Fußstütze, weil ihre Füße sonst in der Luft hängen. Der Kollege mit 1,95 m sitzt zu tief und zieht die Schultern hoch; für ihn kauft das Büro einen höhenverstellbaren Tisch. An seinem Platz stehen zwei 27-Zoll-Bildschirme. Nach der Faustregel der ASR A6 (686 mm mal 1,6) braucht er etwa 1100 mm Sehabstand. Ein 800 mm tiefer Tisch reicht dafür nicht; ein Monitorarm schafft den Abstand. Alle drei Plätze stehen nach dem Umbau quer zum Fenster.
Pflichten des Arbeitgebers
- Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Tätigkeit, mit Bildschirmarbeit und psychischen Belastungen, dokumentiert (§ 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV). Die ASR A6 nennt dafür unter anderem Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation und bei geteilten Plätzen (Desk Sharing) die Hygiene (Nr. 5.1).
- Unterweisung vor Aufnahme der Bildschirmarbeit und danach mindestens jährlich (ASR A6 Nr. 5.2 Abs. 1).
- Angebotsvorsorge: Beschäftigten an Bildschirmgeräten eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten (Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV).
- Bildschirmarbeitsplatzbrille: Ergibt die Vorsorge, dass spezielle Sehhilfen nötig und normale nicht geeignet sind, stellt der Arbeitgeber sie im erforderlichen Umfang zur Verfügung (ebenda).
- Keine heimliche Kontrolle: Arbeitsergebnisse dürfen nicht ohne Wissen der Beschäftigten kontrolliert werden (Anhang Nr. 6.5 Abs. 5 ArbStättV).
- Kosten: Maßnahmen des Arbeitsschutzes zahlt der Arbeitgeber, nicht die Beschäftigten (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
Für Solo-Selbstständige ohne Beschäftigte gelten diese Arbeitgeberpflichten nicht. Die Maße der ASR A6 sind trotzdem ein guter Maßstab für den eigenen Schreibtisch.
Ergonomie im Homeoffice
Ob die ASR A6 auch zu Hause gilt, hängt von der Form ab. Für einen Telearbeitsplatz, den der Arbeitgeber fest in der Wohnung eingerichtet und mit Möbeln und Geräten ausgestattet hat, gelten die erstmalige Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Regeln für Bildschirmarbeit (§ 1 Abs. 4, § 2 Abs. 7 ArbStättV; ASR A6 Nr. 2). Für gelegentliches Homeoffice und mobiles Arbeiten gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht, das Arbeitsschutzgesetz aber schon: Auch dafür beurteilt der Arbeitgeber die Gefährdungen und unterweist die Beschäftigten. Was sonst zu Hause gilt, steht unter Homeoffice.
Häufige Fragen
Ist ein ergonomischer Arbeitsplatz Pflicht?
Für Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen ja: Die Grundsätze der Ergonomie sind auf Arbeitsplatz und Arbeitsmittel anzuwenden (Anhang Nr. 6.1 Abs. 1 ArbStättV). Wie, beschreibt die ASR A6. Für Solo-Selbstständige ohne Beschäftigte gilt die Pflicht nicht.
Wie hoch muss ein Schreibtisch sein?
Eine Pflichthöhe gibt es nicht. Der Tisch wird so eingestellt, dass die Unterarme waagerecht liegen und die Hände in Ellenbogenhöhe sind. Die ASR A6 zeigt als Beispiel 740 mm ± 20 mm im Sitzen und empfiehlt stufenlos verstellbare Tische im Bereich 650 bis 1250 mm.
Wie weit muss der Monitor entfernt sein?
Mindestens 500 mm, bei größeren Bildschirmen mehr. Als Faustregel gilt die Bildschirmdiagonale in Millimetern mal 1,6, bei 24 Zoll also rund 1000 mm (ASR A6).
Wie hoch sollte der Bildschirm stehen?
So, dass der Blick etwa 30 bis 35 Grad nach unten geht und die Bildschirmmitte im rechten Winkel trifft (ASR A6 Nr. 6.3.11). Der obere Rand liegt damit höchstens auf Augenhöhe.
Muss der Arbeitgeber einen höhenverstellbaren Schreibtisch stellen?
Eine ausdrückliche Pflicht gibt es nicht. Die ASR A6 empfiehlt höhenverstellbare Tische. Ob einer nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, etwa wenn sich eine gute Haltung am festen Tisch auch mit Fußstütze nicht erreichen lässt.
Wer zahlt die Bildschirmarbeitsplatzbrille?
Der Arbeitgeber, wenn die Angebotsvorsorge ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nötig und eine normale Brille nicht geeignet ist (Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV).
Wie lange darf man ohne Pause am Bildschirm arbeiten?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Bildschirmarbeit muss aber regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten unterbrochen werden; bewährt haben sich etwa 5 Minuten je Stunde (ASR A6 Nr. 5.3). Die Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz kommen hinzu.
Quellen
- Gesetz Arbeitsstättenverordnung
- Behörde ASR A6 Bildschirmarbeit, Nr. 6 Gestaltungsanforderungen
- Behörde ASR A6 Bildschirmarbeit, Nr. 5 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
- Behörde ASR A3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung, Anhang 3
- Gesetz Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang
- Gesetz Arbeitsschutzgesetz
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