Midijob 2026

Ab welchem Verdienst ein Midijob beginnt und wo er endet, wie die geringeren Beiträge berechnet werden, was das für Rente und Arbeitgeber bedeutet, jede Regel mit Fundstelle.

Kurz beantwortet

Ein Midijob ist eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Verdienst von 603,01 € bis 2.000 € im Monat, dem Übergangsbereich. Beschäftigte zahlen dort geringere Sozialversicherungsbeiträge bei vollem Versicherungsschutz; der Arbeitgeber trägt am unteren Ende mehr als die Hälfte (§ 20 Abs. 2 und 2a SGB IV).

Midijob ab
603,01 €ein Cent über der Minijob-Grenze
gilt ab 1.1.2026 · § 20 Abs. 2 SGB IV
Midijob bis
2.000 €regelmäßiger Verdienst im Monat
gilt ab 1.1.2026 · § 20 Abs. 2 SGB IV
Faktor F
0,661928 % geteilt durch 42,3 %
gilt ab 1.1.2026 · § 20 Abs. 2a SGB IV
Minijob-Grenze
603 €bis hierhin Minijob
gilt ab 1.1.2026 · § 8 Abs. 1a SGB IV

Ab 1.1.2027

Beginn des Übergangsbereichs: 633,01 €beschlossen

Den Faktor F und den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das nächste Jahr gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember im Bundesanzeiger bekannt (§ 20 Abs. 2a SGB IV).

Stand: 29.10.2026

Midijob 2026: Grenzen des Übergangsbereichs

Der Übergangsbereich beginnt einen Cent über der Minijob-Grenze und endet bei 2.000 € im Monat (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Die Untergrenze steigt also mit dem Mindestlohn, die Obergrenze ist seit 2023 ein fester Betrag. Maßgeblich ist wie beim Minijob der regelmäßige Verdienst: Der Arbeitgeber schätzt ihn bei Beginn für die nächsten zwölf Monate, Einmalzahlungen mit Anspruch zählen mit. Hat jemand mehrere Beschäftigungen, zählt das Entgelt aus allen zusammen.

Nicht in den Übergangsbereich fallen Auszubildende (§ 20 Abs. 2a SGB IV) und kurzfristige Beschäftigungen, die ohnehin beitragsfrei sind. Liegt der Verdienst in einem Monat über der Obergrenze, gelten in diesem Monat die normalen Beiträge.

Grenzen der Gleitzone und des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 SGB IV; die Untergrenze folgt seit Oktober 2022 der Minijob-Grenze
Gültig abBereich im MonatBezeichnung
1. April 2003400,01 bis 800 €Gleitzone
1. Januar 2013450,01 bis 850 €Gleitzone
1. Juli 2019450,01 bis 1.300 ۆbergangsbereich
1. Oktober 2022520,01 bis 1.600 ۆbergangsbereich
1. Januar 2023520,01 bis 2.000 ۆbergangsbereich
1. Januar 2024538,01 bis 2.000 ۆbergangsbereich
1. Januar 2025556,01 bis 2.000 ۆbergangsbereich
1. Januar 2026603,01 bis 2.000 ۆbergangsbereich
1. Januar 2027633,01 bis 2.000 ۆbergangsbereich

Beiträge im Übergangsbereich: so wird gerechnet

Im Midijob wird nicht der volle Lohn verbeitragt, sondern eine geringere beitragspflichtige Einnahme. Gerechnet wird mit zwei Werten: Aus der ersten ergibt sich der gesamte Beitrag, aus der zweiten der Anteil der Beschäftigten. Den Rest trägt der Arbeitgeber. Am unteren Ende zahlen Beschäftigte fast nichts und der Arbeitgeber rund 28 % des Lohns; bis zur Obergrenze gleichen sich beide Anteile an die übliche Hälfte an.

  • Beitragspflichtige Einnahme (gesamter Beitrag): F × G + (O ÷ (O − G) − G ÷ (O − G) × F) × (AE − G)
  • Bemessung für den Anteil der Beschäftigten: O ÷ (O − G) × (AE − G)
  • Zeichen: AE = Arbeitsentgelt im Monat, G = Minijob-Grenze (603 €), O = Obergrenze (2.000 €), F = Faktor F (0,6619).

Der Faktor F ist 28 % geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Jahres, derzeit 42,3 %: die am 1. Januar geltenden Sätze zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung plus der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Jeder Beitrag wird mit dem halben Satz auf beide Werte gerechnet; den Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose tragen Beschäftigte allein. Lohnprogramme rechnen das automatisch.

Rechenbeispiel: 1.000 € im Monat

Sätze und Grenzen 2026, Zusatzbeitrag 2,9 %, ein Kind, Arbeitsort außerhalb Sachsens; beitragspflichtige Einnahme 854,06 €, Bemessung Beschäftigte 568,36 €; ohne Umlagen und Unfallversicherung
VersicherungBeitrag gesamtBeschäftigteArbeitgeberBeschäftigte ohne Übergangsbereich
Krankenversicherung (17,5 %)149,46 €49,73 €99,73 €87,50 €
Pflegeversicherung (3,6 %)30,74 €10,23 €20,51 €18,00 €
Rentenversicherung (18,6 %)158,86 €52,86 €106,00 €93,00 €
Arbeitslosenversicherung (2,6 %)22,20 €7,39 €14,81 €13,00 €
Summe361,26 €120,21 €241,05 €211,50 €

Die Beschäftigten zahlen im Beispiel gut 91 € weniger als bei normaler Teilung, der Arbeitgeber knapp 30 € mehr. Mit dem Lohn wächst der Anteil der Beschäftigten, bei 2.000 € zahlen beide wieder je die Hälfte.

Rente, Krankengeld und Arbeitslosengeld im Midijob

Midijobber sind in allen Zweigen voll versichert. Die geringeren Beiträge schmälern die Rente nicht: Seit dem 1. Juli 2019 werden die Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet, nicht aus der beitragspflichtigen Einnahme (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Krankengeld, Elterngeld und Arbeitslosengeld richten sich ebenfalls nach dem tatsächlichen Verdienst. Ein Antrag ist dafür nicht nötig.

Lohnsteuer im Midijob

Eine Pauschsteuer wie im Minijob gibt es nicht. Der Arbeitgeber rechnet die Lohnsteuer nach den Merkmalen ab, die das Finanzamt bereitstellt (Steuerklasse). In Steuerklasse I fällt bei niedrigen Verdiensten im Übergangsbereich oft keine Lohnsteuer an, in Steuerklasse V oder VI dagegen schon ab dem ersten Euro.

Minijob, Midijob und normale Beschäftigung im Vergleich

Gewerbliche Beschäftigung, Stand der Kennwerte; Midijob-Formel siehe oben
MinijobMidijobÜber der Obergrenze
Verdienst im Monatbis 603 €603,01 € bis 2.000 €über 2.000 €
AnmeldungMinijob-ZentraleKrankenkasseKrankenkasse
Beiträge Beschäftigtenur Rentenversicherung 3,6 %, Befreiung möglichermäßigt, steigend bis zur HälfteHälfte, Zuschläge
Abgaben ArbeitgeberPauschalen, siehe Minijob-Grenzerund 28 % am unteren Ende, sinkend zur HälfteHälfte
Versicherungsschutznur Rentenversicherungvollvoll
Lohnsteuermeist Pauschsteuer 2 %nach Steuerklassenach Steuerklasse

Für den Betrieb ist ein Midijob am unteren Ende teurer als eine normale Beschäftigung, aber meist günstiger als ein Minijob mit seinen Pauschalabgaben von rund 31 %. Wer eine Aushilfe knapp über die Minijob-Grenze hebt, rechnet beide Varianten am besten in der Lohnsoftware durch.

Minijob und Midijob gleichzeitig

Ein Midijob ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Daneben bleibt ein Minijob bei einem anderen Arbeitgeber frei und wird nicht hinzugerechnet; jeder weitere Minijob wird mit dem Midijob zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Zwei Midijobs bei verschiedenen Arbeitgebern werden addiert: Liegt die Summe über 2.000 €, gilt für beide der Übergangsbereich nicht mehr. Arbeitgeber fragen deshalb bei der Einstellung nach weiteren Beschäftigungen.

Pflichten als Arbeitgeber

  • Anmelden: bei der Krankenkasse der Beschäftigten, nicht bei der Minijob-Zentrale; Beiträge monatlich an die Krankenkasse (§ 28a SGB IV). In den Entgeltmeldungen wird die Beschäftigung im Übergangsbereich gekennzeichnet; die Lohnsoftware setzt das Kennzeichen.
  • Umlagen und Unfallversicherung: Umlagen U1 und U2 nach den Sätzen der Krankenkasse, Insolvenzgeldumlage, Beitrag zur Berufsgenossenschaft, jeweils vom vollen Lohn.
  • Verdienst im Blick behalten: Ändern sich Stunden oder Lohn, neu schätzen; die Grenzen ändern sich zum Jahreswechsel.
  • Arbeitsbedingungen nachweisen: Entgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich (§ 2 Abs. 1 NachwG); Midijobber haben dieselben Rechte wie Vollzeitkräfte (§ 4 Abs. 1 TzBfG).

Wie die Einstellung insgesamt abläuft, steht unter Personal und Team; Programme für die Abrechnung unter Lohn- und Personalsoftware.

Beispiel (ausgedacht): Ein Friseursalon beschäftigt eine Aushilfe als Minijobberin. Ab Januar soll sie an drei statt zwei Tagen arbeiten, der Lohn steigt regelmäßig auf rund 1.000 € im Monat. Damit endet der Minijob: Der Salon meldet sie bei der Minijob-Zentrale ab und bei ihrer Krankenkasse an. Von ihrem Lohn gehen nun ermäßigte Beiträge ab, dafür ist sie selbst kranken- und arbeitslosenversichert. Der Salon zahlt statt der Minijob-Pauschalen seinen Anteil im Übergangsbereich, der in dieser Höhe bei rund einem Viertel des Lohns liegt.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Bei mehreren Beschäftigungen, schwankendem Lohn oder dem Wechsel aus dem Minijob helfen die Krankenkasse, Steuerberatung oder ein Lohnbüro. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Was ist ein Midijob?

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem regelmäßigen Verdienst im Übergangsbereich von 603,01 € bis 2.000 € im Monat. Beschäftigte zahlen geringere Sozialversicherungsbeiträge, sind aber voll versichert (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Wie viel darf man im Midijob verdienen?

Regelmäßig höchstens 2.000 € im Monat. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Liegt der Verdienst darüber, gelten die normalen Beiträge; liegt er bei 603 € oder darunter, ist es ein Minijob.

Wie wirkt sich ein Midijob auf die Rente aus?

Nicht nachteilig. Obwohl weniger Rentenbeitrag gezahlt wird, werden die Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Verdienst berechnet (§ 70 Abs. 1a SGB VI).

Kann man einen Minijob und einen Midijob haben?

Ja. Neben einem Midijob bleibt ein Minijob bei einem anderen Arbeitgeber frei und wird nicht hinzugerechnet. Jeder weitere Minijob wird mit dem Midijob zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

Ist man im Midijob krankenversichert?

Ja, voll: in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, mit Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld nach dem tatsächlichen Verdienst. Angemeldet wird bei der eigenen Krankenkasse.

Was zahlt der Arbeitgeber im Midijob?

Am unteren Ende des Übergangsbereichs rund 28 % des Lohns, bis zur Obergrenze sinkt sein Anteil auf die übliche Hälfte. Dazu kommen Umlagen und Unfallversicherung. Ein Rechenbeispiel steht oben auf dieser Seite.

Quellen

  1. Gesetz Sozialgesetzbuch Viertes Buch§ 20 Abs. 2 und 2a, §§ 8, 28a SGB IV · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.10.2026
  2. Behörde Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2026BAnz AT 18.12.2025 B5: 42,3 %, Faktor F 0,6619 · Bundesministerium für Arbeit und Soziales · abgerufen 29.10.2026
  3. Gesetz Sozialgesetzbuch Sechstes Buch§ 70 Abs. 1a SGB VI · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.10.2026
  4. Gesetz Nachweisgesetz§ 2 Abs. 1 NachwG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.10.2026
  5. Gesetz Teilzeit- und Befristungsgesetz§ 4 Abs. 1 TzBfG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.10.2026
  6. Behörde Der MidijobGrenzen, Arbeitgeberanteil, Anmeldung bei der Krankenkasse · Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) · abgerufen 29.10.2026

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Aktualisiert am 29.10.2026 · Geprüft am 29.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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