Minijob-Grenze 2026

Wie viel im Minijob verdient werden darf, wie die Grenze berechnet wird, was beim Überschreiten gilt und welche Abgaben der Arbeitgeber zahlt, jede Regel mit Fundstelle.

Kurz beantwortet

Die Minijob-Grenze liegt bei 603 € im Monat und 7.236 € im Jahr. Sie entspricht zehn Wochenstunden zum Mindestlohn und steigt mit ihm; wer regelmäßig mehr verdient, ist nicht mehr geringfügig beschäftigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a SGB IV).

Minijob-Grenze im Monat
603 €regelmäßiger Verdienst, § 8 Abs. 1a SGB IV
gilt ab 1.1.2026 · § 8 Abs. 1a SGB IV
Minijob-Grenze im Jahr
7.236 €zwölfmal die Monatsgrenze
gilt ab 1.1.2026 · § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV
Gelegentlich überschreiten
bis 1.206 €in höchstens zwei Monaten, nur unvorhersehbar, § 8 Abs. 1b SGB IV
gilt ab 1.1.2026 · § 8 Abs. 1b SGB IV
Mindestlohn
13,90 €je Stunde, auch im Minijob
gilt ab 1.1.2026 · § 1 Nr. 1 MiLoV5 v. 05.11.2025

Ab 1.1.2027

Minijob-Grenze im Monat: 633 €beschlossen
Minijob-Grenze im Jahr: 7.596 €beschlossen
Höchstverdienst bei gelegentlichem Überschreiten: 1.266 €beschlossen
Beginn des Übergangsbereichs (Midijob): 633,01 €beschlossen
Pauschsteuer des Arbeitgebers: 5 %Entwurf

Die höhere Pauschsteuer ist ein Entwurf (Einkommensteuerreformgesetz 2027, BT-Drs. 21/8235); gültig wird sie erst nach Beschluss von Bundestag und Bundesrat.

Minijob-Grenze 2026: so wird sie berechnet

Seit Oktober 2022 hängt die Grenze am Mindestlohn. Sie ist der Monatsverdienst bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den neuen Betrag im Bundesanzeiger bekannt. Mit dem Mindestlohn von 13,90 € ergibt sich die Grenze von 603 €.

Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV; seit Oktober 2022 aus dem Mindestlohn berechnet
Gültig abGrenze im MonatGrundlage
1. April 2003400 €fester Betrag
1. Januar 2013450 €fester Betrag
1. Oktober 2022520 €Mindestlohn 12,00 €
1. Januar 2024538 €Mindestlohn 12,41 €
1. Januar 2025556 €Mindestlohn 12,82 €
1. Januar 2026603 €Mindestlohn 13,90 €
1. Januar 2027633 €Mindestlohn 14,60 €

Regelmäßiger Verdienst im Monat und im Jahr

Maßgeblich ist der regelmäßige Verdienst. Der Arbeitgeber schätzt ihn bei Beginn vorausschauend für die nächsten zwölf Monate und prüft die Schätzung neu, wenn sich etwas ändert. Schwankt der Verdienst, darf er in einzelnen Monaten über der Grenze liegen, solange er im Jahr 7.236 € nicht übersteigt. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen mit, wenn ein Anspruch darauf besteht. Eine feste Stundenzahl schreibt das Gesetz nicht vor; zum Mindestlohn passen rund 43 Stunden im Monat.

Minijob-Grenze überschritten: was dann gilt

Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten schadet nicht: in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres und in jedem dieser Monate bis zum Doppelten der Grenze, also bis 1.206 € (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Typisch ist eine Krankheitsvertretung, die niemand planen konnte. Das Zeitjahr reicht vom jeweiligen Monat zwölf Monate zurück.

Wird die Grenze regelmäßig überschritten oder war das Überschreiten absehbar, etwa durch eine dauerhaft höhere Stundenzahl, endet der Minijob. Die Beschäftigung ist dann bei der Krankenkasse anzumelden. Bei einem Verdienst von 603,01 € bis 2.000 € gilt der Übergangsbereich (Midijob), in dem Beschäftigte geringere Beiträge zahlen (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Stellt die Minijob-Zentrale oder die Rentenversicherung das erst später fest, beginnt die Versicherungspflicht mit dieser Entscheidung, außer der Arbeitgeber hat vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht aufgeklärt (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

Mehrere Minijobs und Minijob neben dem Hauptjob

Mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet; liegt die Summe über der Grenze, sind alle versicherungspflichtig. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt ein Minijob frei, jeder weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Arbeitgeber fragen deshalb bei der Einstellung nach weiteren Beschäftigungen und lassen sich die Angaben bestätigen. Was für Selbstständige mit Minijob gilt, steht unter Minijob neben der Selbstständigkeit.

Abgaben des Arbeitgebers im Minijob

Für einen Minijob zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale. Übernimmt er die Pauschsteuer, fällt für die Beschäftigten keine Lohnsteuer an.

Abgaben für gewerbliche Minijobs in Prozent des Lohns
AbgabeSatzFundstelle und Hinweis
Krankenversicherung, pauschal13 %§ 249b SGB V; nur für gesetzlich Krankenversicherte
Rentenversicherung, pauschal15 %§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI
Pauschsteuer2 %§ 40a Abs. 2 EStG; deckt Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ab
Umlage U1 (Krankheit)0,80 %§ 7 AAG; nur Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten
Umlage U2 (Mutterschaft)0,22 %§ 7 AAG
Insolvenzgeldumlage0,15 %§ 360 SGB III
Unfallversicherungje nach BerufsgenossenschaftSGB VII

Rechenbeispiel mit den Sätzen 2026, Beschäftigte gesetzlich krankenversichert, Betrieb in der Umlage U1: Bei einem Lohn von 603 € kommen 187,96 € Abgaben (31,17 %) hinzu, dazu der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Der Minijob kostet den Betrieb also gut 791 € im Monat. Tritt die höhere Pauschsteuer in Kraft (Kasten „Ab …“ oben), steigen die Abgaben entsprechend.

Rentenversicherung im Minijob

Minijobber sind in der Rentenversicherung pflichtversichert. Zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zahlen sie einen Eigenanteil von 3,6 % des Lohns, den der Arbeitgeber einbehält; die Monate zählen dafür als volle Pflichtbeitragszeit. Wer das nicht will, beantragt beim Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch die Befreiung (§ 6 Abs. 1b SGB VI); der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag weiter. Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich eine Befreiung auf Antrag einmal wieder aufheben, mit Wirkung ab dem folgenden Monat (§ 6 Abs. 6 SGB VI).

Kurzfristige Beschäftigung

Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze gibt es die kurzfristige Beschäftigung, etwa für Saisonspitzen. Sie ist auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, und das muss von vornherein feststehen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine Verdienstgrenze gibt es nicht; liegt der Verdienst über der Minijob-Grenze, darf die Arbeit aber nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, der Arbeitgeber zahlt nur die Umlagen und die Unfallversicherung. Die Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse oder wird unter engen Voraussetzungen pauschal erhoben (§ 40a Abs. 1 EStG).

Anmelden und Pflichten als Arbeitgeber

  • Anmelden: bei der Minijob-Zentrale mit Beginn der Beschäftigung, Abgaben monatlich zusammen mit den Beiträgen (§ 28a SGB IV).
  • Mindestlohn und Arbeitszeit: mindestens 13,90 € je Stunde zahlen; Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit spätestens am siebten Tag danach aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG).
  • Gleiche Rechte: bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, gesetzliche Kündigungsfristen; Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte (§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 TzBfG).
  • Arbeitsbedingungen nachweisen: die wesentlichen Bedingungen schriftlich aushändigen, Entgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Arbeitstag (§ 2 Abs. 1 NachwG).
  • Weitere Jobs abfragen: nach anderen Beschäftigungen fragen, weil sie zusammengerechnet werden.

Wie die Einstellung insgesamt abläuft, von der Betriebsnummer bis zur Lohnabrechnung, steht unter Personal und Team.

Beispiel (ausgedacht): Eine Bäckerei stellt für den Samstagsverkauf eine Aushilfe ein, fünf Stunden je Samstag zum Mindestlohn. Das sind gut 21 Stunden im Monat, der Verdienst liegt sicher unter der Grenze. Im Dezember fällt eine Kollegin unerwartet drei Wochen aus, die Aushilfe springt ein und verdient in diesem Monat mehr als die Grenze, aber weniger als das Doppelte. Weil der Ausfall nicht vorhersehbar war und es der erste solche Monat im Zeitjahr ist, bleibt es ein Minijob. Vereinbart die Bäckerei ab Januar dauerhaft zwei Arbeitstage pro Woche, rechnet sie neu; liegt der regelmäßige Verdienst dann über der Grenze, meldet sie die Aushilfe bei der Krankenkasse an.

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Bei Fragen zu Abgaben, Befreiung und Zusammenrechnung hilft die Minijob-Zentrale, bei der Lohnabrechnung Steuerberatung oder Lohnbüro. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wie viel darf man im Minijob verdienen?

Regelmäßig höchstens 603 € im Monat, im Jahr höchstens 7.236 € (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). In höchstens zwei Monaten im Zeitjahr darf der Verdienst unvorhersehbar bis 1.206 € steigen.

Wie viele Stunden darf man im Minijob arbeiten?

Eine feste Stundengrenze gibt es nicht, nur die Verdienstgrenze. Zum Mindestlohn von 13,90 € sind es rund 43 Stunden im Monat, also zehn Stunden in der Woche; bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger.

Was passiert, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird?

Gelegentlich und unvorhersehbar schadet es nicht, in höchstens zwei Monaten im Zeitjahr bis zum Doppelten der Grenze (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Wird die Grenze regelmäßig überschritten, endet der Minijob: Die Beschäftigung ist bei der Krankenkasse anzumelden, meist im Übergangsbereich mit geringeren Beiträgen.

Ist ein Minijob steuerfrei?

Für Beschäftigte meist ja: Zahlt der Arbeitgeber die Pauschsteuer von 2 %, fällt für sie keine Lohnsteuer an (§ 40a Abs. 2 EStG). Rechnet der Arbeitgeber nach Steuerklasse ab, wird Lohnsteuer fällig, in Steuerklasse I bei dieser Höhe meist keine.

Welche Abgaben zahlt der Arbeitgeber für einen Minijob?

Pauschal 13 % zur Kranken- und 15 % zur Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer sowie die Umlagen U1 (0,80 %), U2 (0,22 %) und die Insolvenzgeldumlage (0,15 %), dazu die Unfallversicherung. Ist die Person privat krankenversichert, entfällt der Krankenversicherungsbeitrag.

Wann steigt die Minijob-Grenze wieder?

Immer zusammen mit dem Mindestlohn (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Die nächste beschlossene Grenze steht im Kasten „Ab …“ oben. Über den Mindestlohn ab 2028 entscheidet die Mindestlohnkommission 2027; die Minijob-Grenze folgt dann automatisch.

Quellen

  1. Gesetz Sozialgesetzbuch Viertes Buch§§ 8, 20 Abs. 2, 28a SGB IV · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.10.2026
  2. Gesetz Sozialgesetzbuch Sechstes Buch§ 6 Abs. 1b und 6, § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.10.2026
  3. Gesetz Sozialgesetzbuch Fünftes Buch§ 249b SGB V · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.10.2026
  4. Gesetz Einkommensteuergesetz§ 40a Abs. 1 und 2 EStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.10.2026
  5. Gesetz Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027BT-Drs. 21/8235 vom 28.09.2026, Art. 1 Nr. 7 · Deutscher Bundestag · abgerufen 29.10.2026
  6. Gesetz Mindestlohngesetz§ 17 Abs. 1 MiLoG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.10.2026
  7. Gesetz Teilzeit- und Befristungsgesetz§§ 2, 4 TzBfG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 29.10.2026
  8. Behörde Abgaben und Steuern für Minijobs im gewerblichen BereichAbgabensätze, Eigenanteil Rentenversicherung · Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) · abgerufen 29.10.2026
  9. Behörde Minijob-Grenze 2027Monats- und Jahresgrenze 2027, Überschreiten · Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) · abgerufen 29.10.2026
  10. Behörde Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2026Richtlinien vom 5. Januar 2026, Aufhebung der Befreiung ab 1. Juli 2026 · Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) · abgerufen 29.10.2026

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Aktualisiert am 29.10.2026 · Geprüft am 29.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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