Kurz beantwortet
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 13,90 € brutto je Zeitstunde. Er gilt für fast alle Beschäftigten in Deutschland, auch im Minijob, in Teilzeit und als Aushilfe; die Höhe setzt die Bundesregierung auf Vorschlag der Mindestlohnkommission per Verordnung fest (§§ 1, 11 MiLoG).
- Mindestlohn je Stunde
- 13,90 €brutto je Zeitstunde, § 1 Abs. 2 MiLoG
- Minijob-Grenze
- 603 €im Monat, zehn Wochenstunden zum Mindestlohn
- Mindestausbildungsvergütung
- 724 €im Monat, 1. Ausbildungsjahr; gilt für Auszubildende statt Mindestlohn (§ 17 BBiG)
Ab 1.1.2027
Beschlossen mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025.
Mindestlohn 2026 pro Stunde und im Monat
Der Mindestlohn ist ein Bruttobetrag je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Für den Monat gilt die übliche Umrechnung: Stundenlohn mal Wochenstunden mal 13, geteilt durch 3. Ein Jahr hat 52 Wochen, ein Monat also im Schnitt gut 4,33 Wochen. Was netto bleibt, hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer und Krankenkasse ab; einen festen Netto-Mindestlohn gibt es nicht.
| Wochenstunden | Monat mit 13,90 € (2026) | Monat mit 14,60 € (2027) |
|---|---|---|
| 10 | 602,33 € | 632,67 € |
| 20 | 1.204,67 € | 1.265,33 € |
| 30 | 1.807,00 € | 1.898,00 € |
| 40 | 2.409,33 € | 2.530,67 € |
| 40, im ganzen Jahr | 28.912,00 € | 30.368,00 € |
Entwicklung des Mindestlohns seit 2015
Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es seit dem 1. Januar 2015. Bis auf die Erhöhung auf 12 Euro im Oktober 2022, die der Bundestag per Gesetz beschlossen hat, beruhen alle Stufen auf Beschlüssen der Mindestlohnkommission.
| Gültig ab | Je Stunde | Grundlage |
|---|---|---|
| 1. Januar 2015 | 8,50 € | Mindestlohngesetz |
| 1. Januar 2017 | 8,84 € | Erste Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Januar 2019 | 9,19 € | Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Januar 2020 | 9,35 € | Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Januar 2021 | 9,50 € | Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Juli 2021 | 9,60 € | Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Januar 2022 | 9,82 € | Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Juli 2022 | 10,45 € | Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Oktober 2022 | 12,00 € | Mindestlohnerhöhungsgesetz vom 28. Juni 2022 |
| 1. Januar 2024 | 12,41 € | Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Januar 2025 | 12,82 € | Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Januar 2026 | 13,90 € | Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| 1. Januar 2027 | 14,60 € | Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung |
Wie der Mindestlohn festgelegt wird
Über die Höhe entscheidet zuerst die Mindestlohnkommission. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, je drei Mitgliedern der Arbeitgeber und der Gewerkschaften sowie zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft (§ 4 MiLoG). Sie beschließt alle zwei Jahre über die Anpassung und orientiert sich dabei nachlaufend an der Entwicklung der Tariflöhne (§ 9 MiLoG). Die Bundesregierung macht den Vorschlag per Verordnung verbindlich (§ 11 MiLoG). Der Beschluss vom 27. Juni 2025 gilt für 2026 und 2027; der nächste steht 2027 an und betrifft die Zeit ab 2028.
Für wen der Mindestlohn gilt und für wen nicht
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, auch wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt (§ 20 MiLoG). Dazu gehören Minijobber, Teilzeitkräfte, Aushilfen, Saisonkräfte, Beschäftigte im Rentenalter und Studierende im Nebenjob. Keinen Anspruch haben die folgenden Gruppen.
| Wer | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Auszubildende | Mindestausbildungsvergütung statt Mindestlohn, im 1. Ausbildungsjahr 724 € im Monat | § 22 Abs. 3 MiLoG, § 17 BBiG |
| Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung | kein Mindestlohn; mit Berufsabschluss gilt er auch unter 18 | § 22 Abs. 2 MiLoG |
| Pflichtpraktikum in Schule, Ausbildung oder Studium | kein Mindestlohn, unabhängig von der Dauer | § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG |
| Orientierungspraktikum oder freiwilliges Praktikum neben Ausbildung oder Studium | kein Mindestlohn bis zu drei Monaten; neben Ausbildung oder Studium nur, wenn es vorher kein solches Praktikum beim selben Betrieb gab | § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 MiLoG |
| Einstiegsqualifizierung, Berufsausbildungsvorbereitung | kein Mindestlohn | § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 MiLoG |
| Langzeitarbeitslose | kein Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung | § 22 Abs. 4 MiLoG |
| Ehrenamtlich Tätige | keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes | § 22 Abs. 3 MiLoG |
| Selbstständige und freie Mitarbeiter | kein Mindestlohn, weil kein Arbeitsverhältnis besteht | § 22 Abs. 1 MiLoG |
Ein Praktikum, das keine dieser Ausnahmen erfüllt, etwa ein freiwilliges Praktikum nach dem Studium oder eines, das länger als drei Monate dauert, ist mit Mindestlohn zu bezahlen. Maßgeblich ist, wie das Praktikum tatsächlich abläuft, nicht wie der Vertrag es nennt (§ 22 Abs. 1 MiLoG).
Was auf den Mindestlohn angerechnet wird
- Zählt mit: der Grundlohn und Zahlungen für die normale Arbeitsleistung, etwa Leistungszulagen. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen nur in dem Monat, in dem sie vorbehaltlos ausgezahlt werden (BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16).
- Zählt nicht: der gesetzliche Zuschlag für Nachtarbeit, weil er einen besonderen Zweck hat (§ 6 Abs. 5 ArbZG; BAG, Urteil vom 25.04.2018, 5 AZR 25/17), außerdem Auslagenersatz wie Reisekosten und Trinkgeld, das Gäste zahlen und nicht der Betrieb (§ 107 Abs. 3 GewO).
- Sachleistungen: Der Mindestlohn ist in Geld zu zahlen. Kost und Logis dürfen nur bei Saisonkräften und in engen Grenzen angerechnet werden (§ 107 Abs. 2 GewO).
Der sichere Weg: Der vereinbarte Grundlohn je Stunde liegt mindestens beim Mindestlohn. Zulagen und Zuschläge kommen dann obendrauf und müssen nicht einzeln geprüft werden.
Pflichten für Arbeitgeber
| Pflicht | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Rechtzeitig zahlen | spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Arbeitsmonat folgt | § 2 Abs. 1 MiLoG |
| Arbeitszeitkonto | Mehrstunden auf einem schriftlich vereinbarten Konto binnen zwölf Monaten ausgleichen; je Monat höchstens die Hälfte der vertraglichen Arbeitszeit einstellen | § 2 Abs. 2 MiLoG |
| Arbeitszeit aufzeichnen | bei Minijobbern und in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG, etwa Bau, Gastronomie und Gebäudereinigung: Beginn, Ende und Dauer, spätestens am siebten Tag danach, zwei Jahre aufbewahren | § 17 Abs. 1 MiLoG |
| Prüfung durch den Zoll | die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft; Unterlagen im Inland und auf Deutsch bereithalten | §§ 14, 15, 17 Abs. 2 MiLoG |
| Aufträge an Subunternehmer | wer Werk- oder Dienstleistungen weitergibt, haftet für den Mindestlohn der Beschäftigten des Subunternehmers wie ein Bürge | § 13 MiLoG |
| Bußgeld | bis 500.000 € bei nicht oder zu spät gezahltem Mindestlohn, bis 50.000 € bei fehlenden Aufzeichnungen, sonst bis 30.000 €; ab 2.500 € Ausschluss von öffentlichen Aufträgen möglich | §§ 19, 21 MiLoG |
Festhalten lässt sich die Arbeitszeit mit einer einfachen Tabelle oder einer Zeiterfassung. Unabhängig vom Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit aller Beschäftigten erfassen (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21).
Branchenmindestlöhne
In einigen Branchen gilt ein höherer Mindestlohn, etwa in der Pflege und in Teilen des Handwerks. Er beruht auf einem Tarifvertrag, der nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz für alle Betriebe der Branche verbindlich ist, oder auf einer eigenen Verordnung. Liegt der Branchenmindestlohn über dem gesetzlichen, gilt der höhere. Welche Branchen derzeit einen eigenen Mindestlohn haben und wie hoch er ist, führt der Zoll in seiner Übersicht der Branchen-Mindestlöhne.
Mindestlohn im Minijob
Auch im Minijob gilt der Mindestlohn je Stunde. Die Minijob-Grenze ist daran gekoppelt: Sie entspricht dem Verdienst aus zehn Wochenstunden zum Mindestlohn, derzeit 603 € im Monat (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Wer genau den Mindestlohn bekommt, kann damit rund 43 Stunden im Monat arbeiten. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze mit.
Beispiel (ausgedacht): Ein Café beschäftigt eine Aushilfe im Minijob für zwölf Stunden in der Woche zum Mindestlohn. Das sind regelmäßig mehr als zehn Wochenstunden, der Verdienst liegt damit über der Minijob-Grenze. Das Café muss die Aushilfe dann bei der Krankenkasse anmelden; sie arbeitet im Übergangsbereich mit geringeren Beiträgen. Soll es beim Minijob bleiben, vereinbart das Café höchstens zehn Wochenstunden, oder es zahlt mehr als den Mindestlohn und vereinbart entsprechend weniger Stunden.
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Bei Fragen zur Lohnabrechnung helfen Steuerberatung oder Lohnbüro, bei Praktika, Arbeitszeitkonten und Branchenmindestlöhnen auch Kammer oder Arbeitgeberverband. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet Fragen am Mindestlohn-Bürgertelefon. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Ist der Mindestlohn brutto oder netto?
Brutto. Der Mindestlohn von 13,90 € gilt je Zeitstunde vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Was netto bleibt, hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer und Krankenkasse ab. Im Minijob ist brutto gleich netto, wenn der Arbeitgeber pauschal versteuert und die Beschäftigten von der Rentenversicherung befreit sind.
Wie viel ist der Mindestlohn im Monat?
Das hängt von den Stunden ab: Stundenlohn mal Wochenstunden mal 13, geteilt durch 3. Bei 40 Wochenstunden sind das rund 173 Stunden im Monat. Die Beträge für 10 bis 40 Wochenstunden stehen in der Tabelle oben.
Gilt der Mindestlohn auch im Minijob?
Ja. Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn je Stunde wie alle anderen Beschäftigten. Die Minijob-Grenze von 603 € im Monat ist so berechnet, dass zehn Wochenstunden zum Mindestlohn hineinpassen (§ 8 Abs. 1a SGB IV).
Bekommen Jugendliche unter 18 den Mindestlohn?
Nur mit abgeschlossener Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Schülerinnen und Schüler unter 18 im Nebenjob haben keinen Anspruch; ein Betrieb darf ihnen aber mehr zahlen. Ab dem 18. Geburtstag gilt der Mindestlohn ohne Einschränkung.
Wann ist der Mindestlohn auf 12 Euro gestiegen?
Am 1. Oktober 2022. Diese Erhöhung hat der Bundestag ausnahmsweise per Gesetz beschlossen, nicht die Mindestlohnkommission. Zugleich stieg die Minijob-Grenze von 450 auf 520 Euro und ist seitdem an den Mindestlohn gekoppelt.
Wann steigt der Mindestlohn wieder?
Die nächste beschlossene Stufe steht im Kasten „Ab …“ oben auf dieser Seite. Über die Zeit danach entscheidet die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre; ihr nächster Beschluss steht 2027 an und betrifft die Jahre ab 2028 (§ 9 MiLoG).
Was passiert, wenn der Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn zahlt?
Beschäftigte können die Differenz verlangen. Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, sind insoweit unwirksam, verzichten kann man nur in einem gerichtlichen Vergleich, und vertragliche Ausschlussfristen gelten für den Anspruch nicht (§ 3 MiLoG). Dem Arbeitgeber droht ein Bußgeld bis 500.000 Euro (§ 21 Abs. 3 MiLoG).
Quellen
- Gesetz Mindestlohngesetz
- Gesetz Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
- Statistik Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns 2015–2022
- Gesetz Sozialgesetzbuch Viertes Buch
- Gesetz Berufsbildungsgesetz
- Gesetz Gewerbeordnung
- Gesetz Arbeitszeitgesetz
- Gesetz Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
- Behörde Urteil vom 25. Mai 2016
- Behörde Urteil vom 25. April 2018
- Behörde Beschluss vom 13. September 2022
- Behörde Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz
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