Kündigungsfristen 2026

Welche Kündigungsfrist für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird: Grundfrist, Probezeit, die längeren Fristen für den Arbeitgeber und die Sonderfälle, jede Regel mit Fundstelle.

Kurz beantwortet

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, in einer vereinbarten Probezeit 2 Wochen. Kündigt der Arbeitgeber, wird die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses länger, von 1 Monat nach zwei Jahren bis zu 7 Monate nach 20 Jahren, jeweils zum Monatsende (§ 622 BGB).

Grundfrist
4 Wochenzum 15. oder zum Monatsende, § 622 Abs. 1 BGB
gilt ab 15.10.1993 · § 622 Abs. 1 BGB
Probezeit
2 Wochenin einer vereinbarten Probezeit, höchstens für 6 Monate
gilt ab 15.10.1993 · § 622 Abs. 3 BGB
Längste gesetzliche Frist
7 MonateKündigung durch den Arbeitgeber nach 20 Jahren, zum Monatsende
gilt ab 15.10.1993 · § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB
Fristlose Kündigung
2 WochenErklärungsfrist ab Kenntnis des wichtigen Grundes, § 626 Abs. 2 BGB
gilt ab 15.10.1993 · § 626 Abs. 2 BGB

Kündigungsfrist für Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit

Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Fristen. Maßgeblich ist, wie lange das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen bestanden hat, wenn die Kündigung zugeht. Die längeren Fristen ab zwei Jahren gelten nur, wenn der Arbeitgeber kündigt.

Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Arbeitsverhältnis bestehtFristKündigungsterminFundstelle
In der Probezeit (bis 6 Monate)2 Wochenjeder Tag§ 622 Abs. 3 BGB
Unter 2 Jahren4 Wochen15. oder Monatsende§ 622 Abs. 1 BGB
Ab 2 Jahren1 MonatMonatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Ab 5 Jahren2 MonateMonatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Ab 8 Jahren3 MonateMonatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB
Ab 10 Jahren4 MonateMonatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB
Ab 12 Jahren5 MonateMonatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB
Ab 15 Jahren6 MonateMonatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB
Ab 20 Jahren7 MonateMonatsende§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB

Kündigungsfrist für Arbeitnehmer

Kündigen Beschäftigte selbst, gilt für sie die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, auch nach vielen Jahren im Betrieb. Der Arbeitsvertrag kann für beide Seiten längere Fristen vorsehen. Für Beschäftigte darf die Frist aber nicht länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Das Gesetz kennt keine Altersgrenze mehr: Alle Jahre im Betrieb zählen mit, auch die vor dem 25. Geburtstag.

Wann die Frist beginnt und endet

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, nicht mit dem Datum auf dem Schreiben (§ 130 BGB). Zugegangen ist sie, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, etwa durch Übergabe oder Einwurf in den Briefkasten. Der Tag des Zugangs zählt nicht mit; eine Frist in Wochen oder Monaten endet am Tag mit derselben Benennung oder Zahl (§§ 187, 188 BGB). Fällt das Fristende nicht auf einen zulässigen Kündigungstermin, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Termin.

Beispiele für die Berechnung, ohne abweichende Vereinbarung
Zugang der KündigungFristFrist endet amArbeitsverhältnis endet
3. MärzGrundfrist, 4 Wochen31. März31. März
4. MärzGrundfrist, 4 Wochen1. April15. April
25. Mai2 Monate (ab 5 Jahren)25. Juli31. Juli
1. Juni2 Monate (ab 5 Jahren)1. August31. August

Ein Tag Verspätung kann das Arbeitsverhältnis also um zwei Wochen oder einen ganzen Monat verlängern. Wer zum Monatsende kündigen will, plant den Zugang deshalb mit Puffer und hält fest, wie und wann das Schreiben übergeben wurde, am besten mit Zeugen.

Kürzere und längere Fristen im Vertrag

Längere Fristen als im Gesetz dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte jederzeit vereinbaren. Kürzere Fristen sind nur in wenigen Fällen erlaubt:

  • Tarifvertrag: Ein Tarifvertrag kann alle Fristen abweichend regeln, auch kürzer. Nicht tarifgebundene Betriebe können den Tarifvertrag ihrer Branche im Arbeitsvertrag übernehmen (§ 622 Abs. 4 BGB).
  • Aushilfe: Bei einer vorübergehenden Aushilfe ist eine kürzere Frist möglich, aber nur für die ersten drei Monate (§ 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB).
  • Kleinbetrieb: Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer, Auszubildende nicht mitgezählt, darf der Vertrag von der Grundfrist abweichen, solange sie 4 Wochen nicht unterschreitet. Möglich ist damit vor allem eine Frist von 4 Wochen ohne festen Termin zum 15. oder Monatsende. Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 (bis 20 Wochenstunden) oder 0,75 (bis 30 Wochenstunden) (§ 622 Abs. 5 BGB).
  • Probezeit: Die kurze Frist von 2 Wochen gilt nur, wenn eine Probezeit vereinbart ist, und höchstens für 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB).

Die längeren Fristen für den Arbeitgeber gelten auch im Kleinbetrieb; nur die Grundfrist lässt sich dort anpassen.

Fristlose Kündigung

Aus wichtigem Grund können beide Seiten ohne Frist kündigen, wenn es nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Ob das so ist, hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigende die maßgeblichen Tatsachen kennt. Auf Verlangen muss er den Grund unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 BGB).

Form und Sonderfälle

Jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht die Schriftform: ein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail, ein Fax, eine Nachricht im Messenger oder eine elektronische Signatur reichen nicht (§ 623 BGB). Dasselbe gilt für einen Aufhebungsvertrag.

Sonderfälle bei der Kündigung durch den Arbeitgeber
FallWas giltFundstelle
AuszubildendeIn der Probezeit jederzeit ohne Frist; danach kündigt der Betrieb nur aus wichtigem Grund, Auszubildende auch mit vier Wochen, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder wechseln. Schriftlich, nach der Probezeit mit Grund.§ 22 BBiG
Befristeter VertragOrdentlich kündbar nur, wenn das im Vertrag oder im Tarifvertrag vereinbart ist; sonst endet er mit Fristablauf.§ 15 Abs. 4 TzBfG
Schwangerschaft und MutterschutzKündigung unzulässig während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung; Ausnahme nur mit Zulässigkeitserklärung der Landesbehörde.§ 17 MuSchG
ElternzeitAb dem Verlangen der Elternzeit (frühestens acht bzw. 14 Wochen vor Beginn) und während der Elternzeit keine Kündigung; Ausnahme nur mit Zulässigkeitserklärung.§ 18 BEEG
Schwerbehinderte MenschenVorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht; Frist mindestens vier Wochen.§§ 168, 169, 173 SGB IX
Betrieb mit BetriebsratDer Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören; ohne Anhörung ist sie unwirksam.§ 102 BetrVG

Die Kündigungsfrist sagt nichts darüber, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. Das regelt das Kündigungsschutzgesetz: Es gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, Auszubildende nicht mitgezählt (§§ 1, 23 KSchG). Wer eine Kündigung angreifen will, muss in jedem Betrieb innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).

Was der Arbeitgeber nach einer Kündigung erledigt

Mit dem Zugang der Kündigung beginnt nicht nur die Frist. Bis zum letzten Arbeitstag hat der Betrieb einige Pflichten, die unabhängig davon gelten, wer gekündigt hat.

Pflichten des Arbeitgebers bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
AufgabeWas giltFundstelle
Hinweis auf die Meldung bei der Agentur für ArbeitBeschäftigte frühzeitig darauf hinweisen, dass sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden müssen; liegen weniger als drei Monate dazwischen, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis.§ 2 Abs. 2, § 38 Abs. 1 SGB III
ResturlaubUrlaub möglichst in der Kündigungsfrist gewähren. Was wegen des Endes nicht mehr genommen werden kann, wird ausgezahlt (Urlaubsabgeltung).§ 7 Abs. 4 BUrlG
ArbeitszeugnisAnspruch bei Beendigung: mindestens Art und Dauer der Tätigkeit, auf Verlangen auch Leistung und Verhalten.§ 109 GewO
Abmeldung bei der KrankenkasseEnde der Beschäftigung mit der nächsten Entgeltabrechnung melden, spätestens sechs Wochen danach.§ 8 DEÜV

Wann eine Beratung sinnvoll ist

Die Frist selbst lässt sich mit der Tabelle bestimmen. Rat von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder vom Arbeitgeberverband lohnt sich, wenn ein Tarifvertrag oder eine Vertragsklausel abweicht, wenn eine fristlose Kündigung geplant ist, bei Sonderkündigungsschutz oder wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

In einer vereinbarten Probezeit beträgt die Frist 2 Wochen, für beide Seiten und zu jedem Tag; das gilt höchstens für 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Ist keine Probezeit vereinbart, gilt von Anfang an die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Welche Kündigungsfrist gilt bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag?

Ohne abweichende Vereinbarung die gesetzliche: in einer Probezeit 2 Wochen, danach 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Kündigt der Arbeitgeber, wird die Frist ab zwei Jahren im Betrieb stufenweise länger, bis zu 7 Monate nach 20 Jahren (§ 622 BGB). Arbeits- oder Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen.

Wie lange ist die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nach 10 Jahren?

4 Monate zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB), wenn Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regeln. Nach acht Jahren sind es 3 Monate, nach zwölf Jahren 5 Monate.

Gelten die längeren Fristen auch, wenn Beschäftigte kündigen?

Nach dem Gesetz nicht: Die gestaffelten Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Beschäftigte kündigen mit 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, wenn der Vertrag nichts anderes regelt. Ein Vertrag kann die längeren Fristen auch für sie vorsehen, aber nie länger als für den Arbeitgeber.

Sind drei Monate Kündigungsfrist normal?

Im Gesetz beträgt die Frist erst dann 3 Monate, wenn der Arbeitgeber nach acht Jahren im Betrieb kündigt. Im Arbeitsvertrag dürfen beide Seiten aber von Anfang an längere Fristen vereinbaren, etwa drei Monate zum Quartalsende. Für Beschäftigte darf die vereinbarte Frist nicht länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).

Welche Kündigungsfrist gilt im Kleinbetrieb?

Dieselben gesetzlichen Fristen wie in jedem Betrieb. Bei in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ohne Auszubildende darf der Arbeitsvertrag aber eine kürzere Grundfrist vorsehen, die 4 Wochen nicht unterschreitet, also etwa 4 Wochen ohne festen Termin (§ 622 Abs. 5 BGB).

Kann man per E-Mail oder WhatsApp kündigen?

Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder Fax ist unwirksam.

Wie schnell muss eine fristlose Kündigung erklärt werden?

Innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Kündigende die Tatsachen kennt, die den wichtigen Grund ausmachen (§ 626 Abs. 2 BGB). Danach ist eine fristlose Kündigung aus diesem Grund nicht mehr möglich.

Quellen

  1. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch§§ 622, 623, 626 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 17.10.2026
  2. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch§§ 130, 187, 188 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 17.10.2026
  3. Gesetz Kündigungsschutzgesetz§§ 1, 4, 23 KSchG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 17.10.2026
  4. Gesetz Berufsbildungsgesetz§ 22 BBiG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 17.10.2026
  5. Gesetz Teilzeit- und Befristungsgesetz§ 15 TzBfG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 17.10.2026
  6. Gesetz Mutterschutzgesetz§ 17 MuSchG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 17.10.2026
  7. Gesetz Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz§ 18 BEEG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 17.10.2026
  8. Gesetz Sozialgesetzbuch Neuntes Buch§§ 168, 169, 173 SGB IX · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 17.10.2026
  9. Gesetz Betriebsverfassungsgesetz§ 102 BetrVG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 17.10.2026
  10. Gesetz Sozialgesetzbuch Drittes Buch§§ 2, 38 SGB III · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 21.10.2026
  11. Gesetz Bundesurlaubsgesetz§ 7 Abs. 4 BUrlG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 21.10.2026
  12. Gesetz Gewerbeordnung§ 109 GewO · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 21.10.2026
  13. Gesetz Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung§ 8 DEÜV · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 21.10.2026

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Aktualisiert am 21.10.2026 · Geprüft am 21.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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