Kurz beantwortet
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, in einer vereinbarten Probezeit 2 Wochen. Kündigt der Arbeitgeber, wird die Frist mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses länger, von 1 Monat nach zwei Jahren bis zu 7 Monate nach 20 Jahren, jeweils zum Monatsende (§ 622 BGB).
- Grundfrist
- 4 Wochenzum 15. oder zum Monatsende, § 622 Abs. 1 BGB
- Probezeit
- 2 Wochenin einer vereinbarten Probezeit, höchstens für 6 Monate
- Längste gesetzliche Frist
- 7 MonateKündigung durch den Arbeitgeber nach 20 Jahren, zum Monatsende
- Fristlose Kündigung
- 2 WochenErklärungsfrist ab Kenntnis des wichtigen Grundes, § 626 Abs. 2 BGB
Kündigungsfrist für Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit
Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Fristen. Maßgeblich ist, wie lange das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen bestanden hat, wenn die Kündigung zugeht. Die längeren Fristen ab zwei Jahren gelten nur, wenn der Arbeitgeber kündigt.
| Arbeitsverhältnis besteht | Frist | Kündigungstermin | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| In der Probezeit (bis 6 Monate) | 2 Wochen | jeder Tag | § 622 Abs. 3 BGB |
| Unter 2 Jahren | 4 Wochen | 15. oder Monatsende | § 622 Abs. 1 BGB |
| Ab 2 Jahren | 1 Monat | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB |
| Ab 5 Jahren | 2 Monate | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB |
| Ab 8 Jahren | 3 Monate | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB |
| Ab 10 Jahren | 4 Monate | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB |
| Ab 12 Jahren | 5 Monate | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB |
| Ab 15 Jahren | 6 Monate | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB |
| Ab 20 Jahren | 7 Monate | Monatsende | § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB |
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
Kündigen Beschäftigte selbst, gilt für sie die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, auch nach vielen Jahren im Betrieb. Der Arbeitsvertrag kann für beide Seiten längere Fristen vorsehen. Für Beschäftigte darf die Frist aber nicht länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Das Gesetz kennt keine Altersgrenze mehr: Alle Jahre im Betrieb zählen mit, auch die vor dem 25. Geburtstag.
Wann die Frist beginnt und endet
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, nicht mit dem Datum auf dem Schreiben (§ 130 BGB). Zugegangen ist sie, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, etwa durch Übergabe oder Einwurf in den Briefkasten. Der Tag des Zugangs zählt nicht mit; eine Frist in Wochen oder Monaten endet am Tag mit derselben Benennung oder Zahl (§§ 187, 188 BGB). Fällt das Fristende nicht auf einen zulässigen Kündigungstermin, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Termin.
| Zugang der Kündigung | Frist | Frist endet am | Arbeitsverhältnis endet |
|---|---|---|---|
| 3. März | Grundfrist, 4 Wochen | 31. März | 31. März |
| 4. März | Grundfrist, 4 Wochen | 1. April | 15. April |
| 25. Mai | 2 Monate (ab 5 Jahren) | 25. Juli | 31. Juli |
| 1. Juni | 2 Monate (ab 5 Jahren) | 1. August | 31. August |
Ein Tag Verspätung kann das Arbeitsverhältnis also um zwei Wochen oder einen ganzen Monat verlängern. Wer zum Monatsende kündigen will, plant den Zugang deshalb mit Puffer und hält fest, wie und wann das Schreiben übergeben wurde, am besten mit Zeugen.
Kürzere und längere Fristen im Vertrag
Längere Fristen als im Gesetz dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte jederzeit vereinbaren. Kürzere Fristen sind nur in wenigen Fällen erlaubt:
- Tarifvertrag: Ein Tarifvertrag kann alle Fristen abweichend regeln, auch kürzer. Nicht tarifgebundene Betriebe können den Tarifvertrag ihrer Branche im Arbeitsvertrag übernehmen (§ 622 Abs. 4 BGB).
- Aushilfe: Bei einer vorübergehenden Aushilfe ist eine kürzere Frist möglich, aber nur für die ersten drei Monate (§ 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB).
- Kleinbetrieb: Beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer, Auszubildende nicht mitgezählt, darf der Vertrag von der Grundfrist abweichen, solange sie 4 Wochen nicht unterschreitet. Möglich ist damit vor allem eine Frist von 4 Wochen ohne festen Termin zum 15. oder Monatsende. Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 (bis 20 Wochenstunden) oder 0,75 (bis 30 Wochenstunden) (§ 622 Abs. 5 BGB).
- Probezeit: Die kurze Frist von 2 Wochen gilt nur, wenn eine Probezeit vereinbart ist, und höchstens für 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB).
Die längeren Fristen für den Arbeitgeber gelten auch im Kleinbetrieb; nur die Grundfrist lässt sich dort anpassen.
Fristlose Kündigung
Aus wichtigem Grund können beide Seiten ohne Frist kündigen, wenn es nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Ob das so ist, hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigende die maßgeblichen Tatsachen kennt. Auf Verlangen muss er den Grund unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 BGB).
Form und Sonderfälle
Jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht die Schriftform: ein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail, ein Fax, eine Nachricht im Messenger oder eine elektronische Signatur reichen nicht (§ 623 BGB). Dasselbe gilt für einen Aufhebungsvertrag.
| Fall | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Auszubildende | In der Probezeit jederzeit ohne Frist; danach kündigt der Betrieb nur aus wichtigem Grund, Auszubildende auch mit vier Wochen, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder wechseln. Schriftlich, nach der Probezeit mit Grund. | § 22 BBiG |
| Befristeter Vertrag | Ordentlich kündbar nur, wenn das im Vertrag oder im Tarifvertrag vereinbart ist; sonst endet er mit Fristablauf. | § 15 Abs. 4 TzBfG |
| Schwangerschaft und Mutterschutz | Kündigung unzulässig während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung; Ausnahme nur mit Zulässigkeitserklärung der Landesbehörde. | § 17 MuSchG |
| Elternzeit | Ab dem Verlangen der Elternzeit (frühestens acht bzw. 14 Wochen vor Beginn) und während der Elternzeit keine Kündigung; Ausnahme nur mit Zulässigkeitserklärung. | § 18 BEEG |
| Schwerbehinderte Menschen | Vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht; Frist mindestens vier Wochen. | §§ 168, 169, 173 SGB IX |
| Betrieb mit Betriebsrat | Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören; ohne Anhörung ist sie unwirksam. | § 102 BetrVG |
Die Kündigungsfrist sagt nichts darüber, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. Das regelt das Kündigungsschutzgesetz: Es gilt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, Auszubildende nicht mitgezählt (§§ 1, 23 KSchG). Wer eine Kündigung angreifen will, muss in jedem Betrieb innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).
Was der Arbeitgeber nach einer Kündigung erledigt
Mit dem Zugang der Kündigung beginnt nicht nur die Frist. Bis zum letzten Arbeitstag hat der Betrieb einige Pflichten, die unabhängig davon gelten, wer gekündigt hat.
| Aufgabe | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Hinweis auf die Meldung bei der Agentur für Arbeit | Beschäftigte frühzeitig darauf hinweisen, dass sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden müssen; liegen weniger als drei Monate dazwischen, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. | § 2 Abs. 2, § 38 Abs. 1 SGB III |
| Resturlaub | Urlaub möglichst in der Kündigungsfrist gewähren. Was wegen des Endes nicht mehr genommen werden kann, wird ausgezahlt (Urlaubsabgeltung). | § 7 Abs. 4 BUrlG |
| Arbeitszeugnis | Anspruch bei Beendigung: mindestens Art und Dauer der Tätigkeit, auf Verlangen auch Leistung und Verhalten. | § 109 GewO |
| Abmeldung bei der Krankenkasse | Ende der Beschäftigung mit der nächsten Entgeltabrechnung melden, spätestens sechs Wochen danach. | § 8 DEÜV |
Wann eine Beratung sinnvoll ist
Die Frist selbst lässt sich mit der Tabelle bestimmen. Rat von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder vom Arbeitgeberverband lohnt sich, wenn ein Tarifvertrag oder eine Vertragsklausel abweicht, wenn eine fristlose Kündigung geplant ist, bei Sonderkündigungsschutz oder wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
In einer vereinbarten Probezeit beträgt die Frist 2 Wochen, für beide Seiten und zu jedem Tag; das gilt höchstens für 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Ist keine Probezeit vereinbart, gilt von Anfang an die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Welche Kündigungsfrist gilt bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag?
Ohne abweichende Vereinbarung die gesetzliche: in einer Probezeit 2 Wochen, danach 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Kündigt der Arbeitgeber, wird die Frist ab zwei Jahren im Betrieb stufenweise länger, bis zu 7 Monate nach 20 Jahren (§ 622 BGB). Arbeits- oder Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen.
Wie lange ist die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nach 10 Jahren?
4 Monate zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB), wenn Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regeln. Nach acht Jahren sind es 3 Monate, nach zwölf Jahren 5 Monate.
Gelten die längeren Fristen auch, wenn Beschäftigte kündigen?
Nach dem Gesetz nicht: Die gestaffelten Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Beschäftigte kündigen mit 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, wenn der Vertrag nichts anderes regelt. Ein Vertrag kann die längeren Fristen auch für sie vorsehen, aber nie länger als für den Arbeitgeber.
Sind drei Monate Kündigungsfrist normal?
Im Gesetz beträgt die Frist erst dann 3 Monate, wenn der Arbeitgeber nach acht Jahren im Betrieb kündigt. Im Arbeitsvertrag dürfen beide Seiten aber von Anfang an längere Fristen vereinbaren, etwa drei Monate zum Quartalsende. Für Beschäftigte darf die vereinbarte Frist nicht länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Welche Kündigungsfrist gilt im Kleinbetrieb?
Dieselben gesetzlichen Fristen wie in jedem Betrieb. Bei in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ohne Auszubildende darf der Arbeitsvertrag aber eine kürzere Grundfrist vorsehen, die 4 Wochen nicht unterschreitet, also etwa 4 Wochen ohne festen Termin (§ 622 Abs. 5 BGB).
Kann man per E-Mail oder WhatsApp kündigen?
Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder Fax ist unwirksam.
Wie schnell muss eine fristlose Kündigung erklärt werden?
Innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Kündigende die Tatsachen kennt, die den wichtigen Grund ausmachen (§ 626 Abs. 2 BGB). Danach ist eine fristlose Kündigung aus diesem Grund nicht mehr möglich.
Quellen
- Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch
- Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch
- Gesetz Kündigungsschutzgesetz
- Gesetz Berufsbildungsgesetz
- Gesetz Teilzeit- und Befristungsgesetz
- Gesetz Mutterschutzgesetz
- Gesetz Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- Gesetz Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
- Gesetz Betriebsverfassungsgesetz
- Gesetz Sozialgesetzbuch Drittes Buch
- Gesetz Bundesurlaubsgesetz
- Gesetz Gewerbeordnung
- Gesetz Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
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