Kurz beantwortet
Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ist ein Ersthelfer nötig. Bei mehr als 20 müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent, in sonstigen Betrieben 10 Prozent der Anwesenden Ersthelfer sein (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Die Lehrgangsgebühren trägt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, der Arbeitgeber zahlt den Lohn für die Kurszeit weiter.
Wie viele Ersthelfer ein Betrieb braucht
Der Arbeitgeber muss die Maßnahmen zur Ersten Hilfe treffen und Beschäftigte benennen, die diese Aufgabe übernehmen (§ 10 ArbSchG). Wie viele das sind, regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1. Maßgeblich ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Versicherten, nicht die Zahl aller Beschäftigten.
| Anwesende Versicherte | Verwaltung und Handel | sonstige Betriebe, etwa Handwerk, Produktion |
|---|---|---|
| 1 | kein Ersthelfer vorgeschrieben | kein Ersthelfer vorgeschrieben |
| 2 bis 20 | 1 Ersthelfer | 1 Ersthelfer |
| mehr als 20 | 5 Prozent | 10 Prozent |
| Beispiel: 50 anwesend | 3 Ersthelfer (2,5 aufgerundet) | 5 Ersthelfer |
In der Praxis lohnt es sich, mehr Ersthelfer auszubilden als vorgeschrieben: Für Urlaub, Krankheit, Teilzeit und Homeoffice-Tage muss trotzdem immer jemand da sein. Wer in Schichten arbeitet oder mehrere Standorte hat, plant für jede Schicht und jeden Standort eigene Ersthelfer. Der Arbeitgeber kann die Aufgabe auch selbst übernehmen, wenn er entsprechend ausgebildet ist (§ 10 Abs. 2 ArbSchG).
Ausbildung und Fortbildung
- Ausbildung: Erste-Hilfe-Lehrgang mit 9 Unterrichtseinheiten bei einer Stelle, die der Unfallversicherungsträger dafür ermächtigt hat, etwa bei Hilfsorganisationen. Eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder ein abgeschlossener Gesundheitsberuf zählt ebenfalls (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
- Fortbildung: Erste-Hilfe-Training mit 9 Unterrichtseinheiten, in der Regel alle zwei Jahre (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1).
- Inhalte: Eigenschutz und Absichern der Unfallstelle, Notruf, Wundversorgung, stabile Seitenlage, Herz-Lungen-Wiederbelebung, Umgang mit Verbrennungen, Vergiftungen, Knochenbrüchen sowie Hitze- und Kälteschäden. Geübt wird an Puppen und in nachgestellten Notfällen.
- Liste der Stellen: Ermächtigte Ausbildungsstellen sind unter bg-qseh.de verzeichnet.
Wer die Kosten trägt
Die Unfallversicherungsträger, also Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, tragen die Lehrgangsgebühren für Ersthelfer, die bei Dritten ausgebildet werden (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Die Ausbildungsstelle rechnet meist direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab; angemeldet wird in der Regel durch den Arbeitgeber mit dem Abrechnungsformular der Berufsgenossenschaft. Ob vorher ein Antrag nötig ist, steht beim jeweiligen Träger.
Für die Arbeitszeit, die wegen des Lehrgangs ausfällt, hat die oder der Beschäftigte Anspruch auf Fortzahlung des Lohns (§ 23 Abs. 3 SGB VII). Die Zeit muss also nicht nachgearbeitet werden. Fahrtkosten zum Kurs bei Dritten trägt der Unfallversicherungsträger in diesem Fall nicht; sie übernimmt üblicherweise der Betrieb.
Wer Ersthelfer wird
Grundsätzlich kann jede und jeder Beschäftigte zum Ersthelfer ausgebildet werden. Versicherte sind sogar verpflichtet, sich ausbilden zu lassen und danach für Erste Hilfe bereitzustehen, soweit keine persönlichen Gründe entgegenstehen (§ 28 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Am besten gelingt es trotzdem mit Freiwilligen, die gern helfen und oft vor Ort sind. Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat, wird er vor der Benennung angehört (§ 10 Abs. 2 ArbSchG). Die Ausbildung hilft auch im Privatleben, etwa bei einem Unfall in der Familie oder im Verein.
Was Ersthelfer tun und was nicht
- Notfall erkennen, Unfallstelle sichern, sich selbst schützen
- Notruf 112 absetzen oder veranlassen, Rettungsdienst einweisen
- Lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erstversorgung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes
- Kleinere Verletzungen versorgen und die Hilfe dokumentieren
- Keine ärztlichen Maßnahmen wie das Verabreichen von Medikamenten
Verbandkästen und Erste-Hilfe-Material
Der Arbeitgeber muss Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe bereitstellen und regelmäßig auf Vollständigkeit und Brauchbarkeit prüfen lassen (§ 4 Abs. 5 ArbStättV). Wie viele Verbandkästen nötig sind, nennt die Technische Regel ASR A4.3:
| Betriebsart | Beschäftigte | Verbandkasten |
|---|---|---|
| Verwaltung und Handel | 1 bis 50 | 1 kleiner |
| Verwaltung und Handel | 51 bis 300 | 1 großer |
| Verwaltung und Handel | 301 bis 600 | 2 große, je weitere 300 einer mehr |
| Herstellung, Verarbeitung und vergleichbare | 1 bis 20 | 1 kleiner |
| Herstellung, Verarbeitung und vergleichbare | 21 bis 100 | 1 großer |
| Herstellung, Verarbeitung und vergleichbare | 101 bis 200 | 2 große, je weitere 100 einer mehr |
Verbandkästen müssen höchstens 100 Meter Weg oder ein Stockwerk entfernt sein, geschützt aufbewahrt und jederzeit leicht zugänglich. Verbrauchtes oder abgelaufenes Material wird ersetzt. Im Außendienst kann der Kfz-Verbandkasten als kleiner Verbandkasten gelten.
Aushang, Notruf und Dokumentation
- Aushang zur Ersten Hilfe mit Notrufnummer, Namen der Ersthelfer und Standort des Verbandkastens, zum Beispiel das Plakat der Berufsgenossenschaft, aktuell halten (§ 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1)
- Jederzeit erreichbare Möglichkeit, einen Notruf abzusetzen, bei Alleinarbeit gegebenenfalls ein Personen-Notsignal
- Jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren, etwa im Verbandbuch, und die Aufzeichnungen fünf Jahre verfügbar und vertraulich halten (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1)
- Fortbildungstermine aller Ersthelfer im Kalender, damit keine Frist verstreicht
- Bei Unfällen mit Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus Durchgangsarzt aufsuchen lassen und die Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft prüfen
Häufige Fragen
Wie viele Ersthelfer braucht ein Büro mit 30 Beschäftigten?
Bei 30 gleichzeitig Anwesenden in einem Verwaltungsbetrieb 5 Prozent, also aufgerundet 2 Ersthelfer. Wegen Urlaub und Krankheit ist es sinnvoll, mehr auszubilden.
Braucht ein Betrieb mit zwei Personen einen Ersthelfer?
Ja. Ab zwei anwesenden Versicherten ist ein Ersthelfer vorgeschrieben (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).
Wie oft muss ein Ersthelfer zur Fortbildung?
In der Regel alle zwei Jahre, mit einem Erste-Hilfe-Training von 9 Unterrichtseinheiten (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1).
Wer bezahlt den Erste-Hilfe-Kurs?
Die Lehrgangsgebühren trägt der Unfallversicherungsträger (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Der Arbeitgeber zahlt den Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit weiter (§ 23 Abs. 3 SGB VII).
Wie lange muss das Verbandbuch aufbewahrt werden?
Die Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung ist fünf Jahre verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1).
Quellen
- Behörde DGUV Vorschrift 1, § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
- Behörde DGUV Vorschrift 1, § 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
- Behörde DGUV Vorschrift 1, § 28 Unterstützungspflichten der Versicherten
- Behörde Betrieblicher Ersthelfer
- Behörde ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe, Nr. 4
- Gesetz Arbeitsschutzgesetz, § 10
- Gesetz SGB VII, § 23
- Gesetz Arbeitsstättenverordnung, § 4
Mehr dazu
- Büro & Arbeitsplatz Arbeitsplatz einrichten und Arbeitsschutz
- Versicherungen Versicherungen für den Betrieb
- Bürogymnastik Kurze Übungen für den Arbeitsplatz