Ersthelfer im Betrieb

Sobald zwei oder mehr Beschäftigte anwesend sind, braucht ein Betrieb mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer. Wie viele es sein müssen, wer die Ausbildung bezahlt und was sonst zur Ersten Hilfe im Büro gehört.

Kurz beantwortet

Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ist ein Ersthelfer nötig. Bei mehr als 20 müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent, in sonstigen Betrieben 10 Prozent der Anwesenden Ersthelfer sein (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Die Lehrgangsgebühren trägt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, der Arbeitgeber zahlt den Lohn für die Kurszeit weiter.

Wie viele Ersthelfer ein Betrieb braucht

Der Arbeitgeber muss die Maßnahmen zur Ersten Hilfe treffen und Beschäftigte benennen, die diese Aufgabe übernehmen (§ 10 ArbSchG). Wie viele das sind, regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1. Maßgeblich ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Versicherten, nicht die Zahl aller Beschäftigten.

Mindestzahl nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1; in Kitas gilt ein Ersthelfer je Kindergruppe.
Anwesende VersicherteVerwaltung und Handelsonstige Betriebe, etwa Handwerk, Produktion
1kein Ersthelfer vorgeschriebenkein Ersthelfer vorgeschrieben
2 bis 201 Ersthelfer1 Ersthelfer
mehr als 205 Prozent10 Prozent
Beispiel: 50 anwesend3 Ersthelfer (2,5 aufgerundet)5 Ersthelfer

In der Praxis lohnt es sich, mehr Ersthelfer auszubilden als vorgeschrieben: Für Urlaub, Krankheit, Teilzeit und Homeoffice-Tage muss trotzdem immer jemand da sein. Wer in Schichten arbeitet oder mehrere Standorte hat, plant für jede Schicht und jeden Standort eigene Ersthelfer. Der Arbeitgeber kann die Aufgabe auch selbst übernehmen, wenn er entsprechend ausgebildet ist (§ 10 Abs. 2 ArbSchG).

Ausbildung und Fortbildung

  • Ausbildung: Erste-Hilfe-Lehrgang mit 9 Unterrichtseinheiten bei einer Stelle, die der Unfallversicherungsträger dafür ermächtigt hat, etwa bei Hilfsorganisationen. Eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder ein abgeschlossener Gesundheitsberuf zählt ebenfalls (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
  • Fortbildung: Erste-Hilfe-Training mit 9 Unterrichtseinheiten, in der Regel alle zwei Jahre (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1).
  • Inhalte: Eigenschutz und Absichern der Unfallstelle, Notruf, Wundversorgung, stabile Seitenlage, Herz-Lungen-Wiederbelebung, Umgang mit Verbrennungen, Vergiftungen, Knochenbrüchen sowie Hitze- und Kälteschäden. Geübt wird an Puppen und in nachgestellten Notfällen.
  • Liste der Stellen: Ermächtigte Ausbildungsstellen sind unter bg-qseh.de verzeichnet.

Wer die Kosten trägt

Die Unfallversicherungsträger, also Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, tragen die Lehrgangsgebühren für Ersthelfer, die bei Dritten ausgebildet werden (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Die Ausbildungsstelle rechnet meist direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab; angemeldet wird in der Regel durch den Arbeitgeber mit dem Abrechnungsformular der Berufsgenossenschaft. Ob vorher ein Antrag nötig ist, steht beim jeweiligen Träger.

Für die Arbeitszeit, die wegen des Lehrgangs ausfällt, hat die oder der Beschäftigte Anspruch auf Fortzahlung des Lohns (§ 23 Abs. 3 SGB VII). Die Zeit muss also nicht nachgearbeitet werden. Fahrtkosten zum Kurs bei Dritten trägt der Unfallversicherungsträger in diesem Fall nicht; sie übernimmt üblicherweise der Betrieb.

Wer Ersthelfer wird

Grundsätzlich kann jede und jeder Beschäftigte zum Ersthelfer ausgebildet werden. Versicherte sind sogar verpflichtet, sich ausbilden zu lassen und danach für Erste Hilfe bereitzustehen, soweit keine persönlichen Gründe entgegenstehen (§ 28 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Am besten gelingt es trotzdem mit Freiwilligen, die gern helfen und oft vor Ort sind. Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat, wird er vor der Benennung angehört (§ 10 Abs. 2 ArbSchG). Die Ausbildung hilft auch im Privatleben, etwa bei einem Unfall in der Familie oder im Verein.

Was Ersthelfer tun und was nicht

  • Notfall erkennen, Unfallstelle sichern, sich selbst schützen
  • Notruf 112 absetzen oder veranlassen, Rettungsdienst einweisen
  • Lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erstversorgung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes
  • Kleinere Verletzungen versorgen und die Hilfe dokumentieren
  • Keine ärztlichen Maßnahmen wie das Verabreichen von Medikamenten

Verbandkästen und Erste-Hilfe-Material

Der Arbeitgeber muss Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe bereitstellen und regelmäßig auf Vollständigkeit und Brauchbarkeit prüfen lassen (§ 4 Abs. 5 ArbStättV). Wie viele Verbandkästen nötig sind, nennt die Technische Regel ASR A4.3:

Nach ASR A4.3, Nr. 4. Zwei kleine Verbandkästen können einen großen ersetzen.
BetriebsartBeschäftigteVerbandkasten
Verwaltung und Handel1 bis 501 kleiner
Verwaltung und Handel51 bis 3001 großer
Verwaltung und Handel301 bis 6002 große, je weitere 300 einer mehr
Herstellung, Verarbeitung und vergleichbare1 bis 201 kleiner
Herstellung, Verarbeitung und vergleichbare21 bis 1001 großer
Herstellung, Verarbeitung und vergleichbare101 bis 2002 große, je weitere 100 einer mehr

Verbandkästen müssen höchstens 100 Meter Weg oder ein Stockwerk entfernt sein, geschützt aufbewahrt und jederzeit leicht zugänglich. Verbrauchtes oder abgelaufenes Material wird ersetzt. Im Außendienst kann der Kfz-Verbandkasten als kleiner Verbandkasten gelten.

Aushang, Notruf und Dokumentation

  • Aushang zur Ersten Hilfe mit Notrufnummer, Namen der Ersthelfer und Standort des Verbandkastens, zum Beispiel das Plakat der Berufsgenossenschaft, aktuell halten (§ 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1)
  • Jederzeit erreichbare Möglichkeit, einen Notruf abzusetzen, bei Alleinarbeit gegebenenfalls ein Personen-Notsignal
  • Jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren, etwa im Verbandbuch, und die Aufzeichnungen fünf Jahre verfügbar und vertraulich halten (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1)
  • Fortbildungstermine aller Ersthelfer im Kalender, damit keine Frist verstreicht
  • Bei Unfällen mit Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus Durchgangsarzt aufsuchen lassen und die Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft prüfen

Häufige Fragen

Wie viele Ersthelfer braucht ein Büro mit 30 Beschäftigten?

Bei 30 gleichzeitig Anwesenden in einem Verwaltungsbetrieb 5 Prozent, also aufgerundet 2 Ersthelfer. Wegen Urlaub und Krankheit ist es sinnvoll, mehr auszubilden.

Braucht ein Betrieb mit zwei Personen einen Ersthelfer?

Ja. Ab zwei anwesenden Versicherten ist ein Ersthelfer vorgeschrieben (§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).

Wie oft muss ein Ersthelfer zur Fortbildung?

In der Regel alle zwei Jahre, mit einem Erste-Hilfe-Training von 9 Unterrichtseinheiten (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1).

Wer bezahlt den Erste-Hilfe-Kurs?

Die Lehrgangsgebühren trägt der Unfallversicherungsträger (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Der Arbeitgeber zahlt den Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit weiter (§ 23 Abs. 3 SGB VII).

Wie lange muss das Verbandbuch aufbewahrt werden?

Die Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung ist fünf Jahre verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1).

Quellen

  1. Behörde DGUV Vorschrift 1, § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer§ 26 Abs. 1 bis 3 · Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Wiedergabe BGN) · abgerufen 16.10.2026
  2. Behörde DGUV Vorschrift 1, § 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers§ 24 Abs. 4 bis 6 · Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Wiedergabe BGN) · abgerufen 16.10.2026
  3. Behörde DGUV Vorschrift 1, § 28 Unterstützungspflichten der Versicherten§ 28 Abs. 1 · Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Wiedergabe BGN) · abgerufen 16.10.2026
  4. Behörde Betrieblicher ErsthelferDGUV, Fachbereich Erste Hilfe · abgerufen 16.10.2026
  5. Behörde ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe, Nr. 4Nr. 4, Tabelle 1 · Ausschuss für Arbeitsstätten (Wiedergabe BGN) · abgerufen 16.10.2026
  6. Gesetz Arbeitsschutzgesetz, § 10§ 10 ArbSchG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  7. Gesetz SGB VII, § 23§ 23 Abs. 2, 3 SGB VII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  8. Gesetz Arbeitsstättenverordnung, § 4§ 4 Abs. 5 ArbStättV · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026

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Aktualisiert am 16.10.2026 · Geprüft am 16.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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