Kurz beantwortet
Ein Gewerbe darf grundsätzlich jeder betreiben (§ 1 GewO). Wer eines der 53 zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A selbstständig als stehendes Gewerbe betreibt, muss aber in der Handwerksrolle eingetragen sein, etwa mit einer Meisterprüfung; Gewerbe wie Bewachung, Immobilienmakler oder Versicherungsvermittlung brauchen eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung.
In drei Schritten prüfen, was die Tätigkeit braucht
Ob eine Pflicht greift, hängt an der konkreten Tätigkeit, nicht am Namen der Branche. Am Anfang steht deshalb eine genaue Beschreibung dessen, was der Betrieb tun wird. Danach helfen drei Fragen:
- Handwerk? Steht das Gewerbe in der Anlage A, wird es selbstständig als stehendes Gewerbe und handwerksmäßig betrieben und umfasst es das ganze Handwerk oder dafür wesentliche Tätigkeiten, ist es zulassungspflichtig: Eintragung in die Handwerksrolle vor dem Start, die Handwerkskarte wird mit der Gewerbeanmeldung vorgelegt (§ 1, § 16 Abs. 1 HwO). Steht es in der Anlage B, ist der Beginn unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO).
- Erlaubnis? Bestimmte Gewerbe brauchen eine Erlaubnis der Behörde, nach der Gewerbeordnung (Tabelle unten) oder nach eigenen Gesetzen, etwa für Güterkraftverkehr, Taxi oder Zeitarbeit (Tabelle unten).
- Kammer? Gewerbebetriebe gehören in der Regel zur IHK ihres Bezirks, Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Betriebe zur Handwerkskammer (IHK oder Handwerkskammer).
Die Gewerbeanmeldung kommt in jedem Fall dazu; wie sie geht, steht unter Gewerbe anmelden. Wird ein Gewerbe ohne die nötige Erlaubnis betrieben, kann die Behörde die Fortsetzung verhindern (§ 15 Abs. 2 GewO); bei den Erlaubnissen der Gewerbeordnung ist das zudem eine Ordnungswidrigkeit (§§ 144, 145 GewO). Ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung kann die Behörde untersagen, und es droht eine Geldbuße bis zu 10.000 € (§ 16 Abs. 3, § 117 HwO).
Anlage A Handwerksordnung: die 53 zulassungspflichtigen Handwerke
Die Anlage A der Handwerksordnung (HwO) ist das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können. Selbstständig als stehendes Gewerbe betreiben dürfen sie nur Personen und Gesellschaften, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (§ 1 Abs. 1 HwO). Die Pflicht gilt, wenn der Betrieb handwerksmäßig arbeitet und ein Gewerbe der Anlage A ganz umfasst oder Tätigkeiten ausübt, die dafür wesentlich sind (§ 1 Abs. 2 HwO).
Nicht wesentlich sind insbesondere Tätigkeiten, die sich in bis zu drei Monaten erlernen lassen, die trotz längerer Anlernzeit für das Gesamtbild des Handwerks nebensächlich sind oder die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Mehrere Tätigkeiten der ersten beiden Arten dürfen zusammen ausgeübt werden, solange sie in der Gesamtbetrachtung nicht doch für ein bestimmtes Handwerk wesentlich sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HwO). Ob die eigene Tätigkeit darunter fällt, sagt die Handwerkskammer.
| Nr. | Zulassungspflichtiges Handwerk | Altgesellenregelung (§ 7b HwO) |
|---|---|---|
| 1 | Maurer und Betonbauer | möglich |
| 2 | Ofen- und Luftheizungsbauer | möglich |
| 3 | Zimmerer | möglich |
| 4 | Dachdecker | möglich |
| 5 | Straßenbauer | möglich |
| 6 | Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer | möglich |
| 7 | Brunnenbauer | möglich |
| 8 | Steinmetzen und Steinbildhauer | möglich |
| 9 | Stuckateure | möglich |
| 10 | Maler und Lackierer | möglich |
| 11 | Gerüstbauer | möglich |
| 12 | Schornsteinfeger | nicht möglich |
| 13 | Metallbauer | möglich |
| 14 | Chirurgiemechaniker | möglich |
| 15 | Karosserie- und Fahrzeugbauer | möglich |
| 16 | Feinwerkmechaniker | möglich |
| 17 | Zweiradmechaniker | möglich |
| 18 | Kälteanlagenbauer | möglich |
| 19 | Informationstechniker | möglich |
| 20 | Kraftfahrzeugtechniker | möglich |
| 21 | Land- und Baumaschinenmechatroniker | möglich |
| 22 | Büchsenmacher | möglich |
| 23 | Klempner | möglich |
| 24 | Installateur und Heizungsbauer | möglich |
| 25 | Elektrotechniker | möglich |
| 26 | Elektromaschinenbauer | möglich |
| 27 | Tischler | möglich |
| 28 | Boots- und Schiffbauer | möglich |
| 29 | Seiler | möglich |
| 30 | Bäcker | möglich |
| 31 | Konditoren | möglich |
| 32 | Fleischer | möglich |
| 33 | Augenoptiker | nicht möglich |
| 34 | Hörakustiker | nicht möglich |
| 35 | Orthopädietechniker | nicht möglich |
| 36 | Orthopädieschuhmacher | nicht möglich |
| 37 | Zahntechniker | nicht möglich |
| 38 | Friseure | möglich |
| 39 | Glaser | möglich |
| 40 | Glasbläser und Glasapparatebauer | möglich |
| 41 | Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik | möglich |
| 42 | Fliesen-, Platten- und Mosaikleger | möglich |
| 43 | Werkstein- und Terrazzohersteller | möglich |
| 44 | Estrichleger | möglich |
| 45 | Behälter- und Apparatebauer | möglich |
| 46 | Parkettleger | möglich |
| 47 | Rollladen- und Sonnenschutztechniker | möglich |
| 48 | Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher | möglich |
| 49 | Böttcher | möglich |
| 50 | Glasveredler | möglich |
| 51 | Schilder- und Lichtreklamehersteller | möglich |
| 52 | Raumausstatter | möglich |
| 53 | Orgel- und Harmoniumbauer | möglich |
Wege in die Handwerksrolle, auch ohne Meisterbrief
Eingetragen wird der Inhaber des Betriebs, eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt (§ 7 Abs. 1 HwO). Der Inhaber selbst braucht also keinen Meisterbrief, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt; Inhaber kann auch eine GmbH sein. Eingetragen wird auf Antrag oder von Amts wegen. Liegen die Voraussetzungen vor, muss die Handwerkskammer binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags mit den vollständigen Unterlagen eintragen. Trägt sie in dieser Frist nicht ein, gilt die Eintragung als erfolgt (§ 10 Abs. 1 HwO). Über die Eintragung stellt sie die Handwerkskarte aus (§ 10 Abs. 2 HwO).
| Weg | Voraussetzung | Vorschrift |
|---|---|---|
| Meisterprüfung | bestanden im zu betreibenden oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk | § 7 Abs. 1a HwO |
| Gleichwertiger Abschluss | Ingenieure, Absolventen technischer Hochschulen und staatlicher oder staatlich anerkannter Fachschulen für Technik und für Gestaltung, mit dem Handwerk, dem der Schwerpunkt ihrer Prüfung entspricht; andere der Meisterprüfung mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen | § 7 Abs. 2 HwO |
| Altgesellenregelung (Ausübungsberechtigung) | Gesellenprüfung im Handwerk oder einem verwandten Handwerk oder Abschlussprüfung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf, dazu sechs Jahre Tätigkeit in diesem Bereich, davon vier in leitender Stellung, mit mindestens einer wesentlichen Tätigkeit des Handwerks; nicht für Schornsteinfeger (Nr. 12) sowie Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker (Nr. 33 bis 37) | § 7b HwO |
| Ausnahmebewilligung | nötige Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen und ein Ausnahmefall, etwa weil die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung wäre; auch befristet, mit Auflagen oder für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten | § 8 HwO |
| Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk | wer schon ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt und die Kenntnisse und Fertigkeiten für ein anderes Gewerbe der Anlage A nachweist | § 7a HwO |
| Staatsangehörige aus EU, EWR oder Schweiz | für eine gewerbliche Niederlassung oder Tätigkeit als Betriebsleiter in Deutschland: Ausnahmebewilligung zur Eintragung nach einer Rechtsverordnung des Bundes zur Anerkennung von Berufsqualifikationen | § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO |
Die Ausübungsberechtigung nach § 7b und die Ausnahmebewilligung nach § 8 erteilt auf Antrag die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer; die Länder können eine andere Behörde bestimmen (§ 7b Abs. 2, § 8 Abs. 3 HwO). Erste Anlaufstelle ist die Handwerkskammer. Für Staatsangehörige aus EU, EWR oder Schweiz ohne Niederlassung in Deutschland regelt eine solche Verordnung, unter welchen Voraussetzungen sie in einem zulassungspflichtigen Handwerk grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen dürfen; eine Eintragung in die Handwerksrolle brauchen sie dafür nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 HwO).
Beispiel (ausgedacht): Eine Malergesellin in Kassel arbeitet seit sieben Jahren im Beruf, davon fünf als Vorarbeiterin, die ihre Baustellen eigenverantwortlich leitet. Maler und Lackierer stehen unter Nr. 10 der Anlage A. Sie beantragt eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO; die Handwerkskammer wird dazu angehört. Ihr Bekannter, Augenoptiker-Geselle, kann diesen Weg nicht gehen, weil Nr. 33 ausgenommen ist. Ihm bleiben unter anderem die Meisterprüfung, ein angestellter Betriebsleiter mit Meisterprüfung oder in einem Ausnahmefall eine Ausnahmebewilligung.
Anlage B: zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Die Anlage B nennt in Abschnitt 1 die zulassungsfreien Handwerke, etwa Fotografen, Gebäudereiniger, Kosmetiker, Maßschneider oder Bestatter, und in Abschnitt 2 die handwerksähnlichen Gewerbe, etwa Bodenleger, Änderungsschneider oder den Einbau von genormten Baufertigteilen wie Fenstern und Türen (§ 18 Abs. 2 HwO). In die Handwerksrolle kommen nur zulassungspflichtige Handwerke (§ 6 Abs. 1 HwO); für die Gewerbe der Anlage B ist deshalb kein Meisterbrief nötig.
Wer ein solches Gewerbe selbstständig als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, zeigt das unverzüglich der Handwerkskammer an, in deren Bezirk die Niederlassung liegt (§ 18 Abs. 1 HwO). Sie trägt den Betrieb in ihr Verzeichnis ein (§ 19 HwO), und der Inhaber gehört zur Handwerkskammer (§ 90 Abs. 2 HwO). Eine Meisterprüfung ist freiwillig möglich, wenn es für das Gewerbe eine Ausbildungsordnung gibt (§ 51a Abs. 1 HwO).
Abschnitt 1: zulassungsfreie Handwerke
| Nr. | Zulassungsfreies Handwerk |
|---|---|
| 5 | Uhrmacher |
| 6 | Graveure |
| 7 | Metallbildner |
| 8 | Galvaniseure |
| 9 | Metall- und Glockengießer |
| 10 | Präzisionswerkzeugmechaniker |
| 11 | Gold- und Silberschmiede |
| 14 | Modellbauer |
| 16 | Holzbildhauer |
| 18 | Korb- und Flechtwerkgestalter |
| 19 | Maßschneider |
| 20 | Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) |
| 21 | Modisten |
| 23 | Segelmacher |
| 24 | Kürschner |
| 25 | Schuhmacher |
| 26 | Sattler und Feintäschner |
| 28 | Müller |
| 29 | Brauer und Mälzer |
| 30 | Weinküfer |
| 31 | Textilreiniger |
| 32 | Wachszieher |
| 33 | Gebäudereiniger |
| 35 | Feinoptiker |
| 36 | Glas- und Porzellanmaler |
| 37 | Edelsteinschleifer und -graveure |
| 38 | Fotografen |
| 39 | Buchbinder |
| 40 | Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) |
| 43 | Keramiker |
| 45 | Klavier- und Cembalobauer |
| 46 | Handzuginstrumentenmacher |
| 47 | Geigenbauer |
| 48 | Bogenmacher |
| 49 | Metallblasinstrumentenmacher |
| 50 | Holzblasinstrumentenmacher |
| 51 | Zupfinstrumentenmacher |
| 52 | Vergolder |
| 54 | Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) |
| 55 | Bestatter |
| 56 | Kosmetiker |
Abschnitt 2: handwerksähnliche Gewerbe
| Nr. | Handwerksähnliches Gewerbe |
|---|---|
| 1 | Eisenflechter |
| 2 | Bautentrocknungsgewerbe |
| 3 | Bodenleger |
| 4 | Asphaltierer (ohne Straßenbau) |
| 5 | Fuger (im Hochbau) |
| 7 | Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) |
| 8 | Betonbohrer und -schneider |
| 9 | Theater- und Ausstattungsmaler |
| 10 | Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung |
| 11 | Metallschleifer und Metallpolierer |
| 12 | Metallsägen-Schärfer |
| 13 | Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) |
| 14 | Fahrzeugverwerter |
| 15 | Rohr- und Kanalreiniger |
| 16 | Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) |
| 17 | Holzschuhmacher |
| 18 | Holzblockmacher |
| 19 | Daubenhauer |
| 20 | Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) |
| 21 | Muldenhauer |
| 22 | Holzreifenmacher |
| 23 | Holzschindelmacher |
| 24 | Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale) |
| 25 | Bürsten- und Pinselmacher |
| 26 | Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung |
| 27 | Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) |
| 28 | Fleckteppichhersteller |
| 30 | Theaterkostümnäher |
| 31 | Plisseebrenner |
| 33 | Stoffmaler |
| 35 | Textil-Handdrucker |
| 36 | Kunststopfer |
| 37 | Änderungsschneider |
| 38 | Handschuhmacher |
| 39 | Ausführung einfacher Schuhreparaturen |
| 40 | Gerber |
| 41 | Innerei-Fleischer (Kuttler) |
| 42 | Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) |
| 43 | Fleischzerleger, Ausbeiner |
| 44 | Appreteure, Dekateure |
| 45 | Schnellreiniger |
| 46 | Teppichreiniger |
| 47 | Getränkeleitungsreiniger |
| 49 | Maskenbildner |
| 51 | Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) |
| 52 | Klavierstimmer |
| 53 | Theaterplastiker |
| 54 | Requisiteure |
| 55 | Schirmmacher |
| 56 | Steindrucker |
| 57 | Schlagzeugmacher |
Erlaubnispflichtige Gewerbe nach der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung (GewO) geht von der Gewerbefreiheit aus, kennt aber Ausnahmen (§ 1 Abs. 1 GewO). Für die folgenden Gewerbe verlangt sie eine Erlaubnis. Versagt wird sie bei fast allen, wenn Tatsachen gegen die Zuverlässigkeit sprechen; je nach Gewerbe kommen geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde oder eine Haftpflichtversicherung dazu. Welche Behörde zuständig ist, bestimmt das Land, soweit die Gewerbeordnung nichts anderes regelt (§ 155 Abs. 2 GewO); Versicherungsvermittler und -berater erhalten die Erlaubnis von der IHK.
| Gewerbe | Vorschrift | Besonderheit (Auswahl) |
|---|---|---|
| Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten, Privatnervenkliniken | § 30 GewO | Konzession; geprüft werden u. a. medizinische und pflegerische Versorgung und bauliche Einrichtungen |
| Bewachung auf Seeschiffen seewärts der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone | § 31 GewO | Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Bundespolizei |
| Schaustellungen von Personen in eigenen Geschäftsräumen | § 33a GewO | nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter |
| Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit | § 33c GewO | nur Geräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt; Unterrichtung bei der IHK zum Spieler- und Jugendschutz, Sozialkonzept |
| Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit | § 33d GewO | Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts |
| Spielhallen und ähnliche Unternehmen | § 33i GewO | Räume müssen den polizeilichen Anforderungen genügen |
| Pfandleiher und Pfandvermittler | § 34 GewO | Nachweis der nötigen Mittel oder Sicherheiten |
| Bewachungsgewerbe | § 34a GewO | Sachkundeprüfung vor der IHK, Haftpflichtversicherung, geordnete Vermögensverhältnisse; mehr unter Sicherheitsdienst |
| Versteigerer | § 34b GewO | geordnete Vermögensverhältnisse |
| Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter | § 34c GewO | geordnete Vermögensverhältnisse; Wohnimmobilienverwalter zusätzlich Berufshaftpflichtversicherung |
| Versicherungsvermittler und Versicherungsberater | § 34d GewO | Erlaubnis der zuständigen IHK |
| Finanzanlagenvermittler | § 34f GewO | Anlageberatung und -vermittlung zu Investmentfonds und Vermögensanlagen |
| Honorar-Finanzanlagenberater | § 34h GewO | Beratung ohne Zuwendungen von Produktgebern |
| Immobiliardarlehensvermittler | § 34i GewO | Sachkundeprüfung vor der IHK, Berufshaftpflichtversicherung |
| Reisegewerbe: ohne vorherige Bestellung außerhalb der eigenen Niederlassung oder ohne eine solche Waren oder Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein | § 55 GewO | Reisegewerbekarte; Ausnahmen in §§ 55a, 55b GewO, etwa wenn andere im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufgesucht werden |
Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Das gilt nicht für das Bewachungsgewerbe und die Bewachung auf Seeschiffen (§ 6a Abs. 1 GewO).
Ohne Erlaubnis, aber mit Prüfung: überwachungsbedürftige Gewerbe
Bei einigen Gewerben prüft die Behörde nach der Gewerbeanmeldung die Zuverlässigkeit. Der Gewerbetreibende beantragt dafür unverzüglich ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (§ 38 Abs. 1 GewO). Das betrifft:
- An- und Verkauf hochwertiger Konsumgüter wie Unterhaltungselektronik oder Computer, von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen, Edelsteinen und Schmuck oder Altmetallen durch Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind
- Auskunfteien und Detekteien
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich Schlüsseldiensten
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Erlaubnisse nach anderen Gesetzen
| Tätigkeit | Was nötig ist | Vorschrift |
|---|---|---|
| Gaststätte | je nach Bundesland und Angebot Erlaubnis, Anzeige oder nur die Gewerbeanmeldung; nach dem Gaststättengesetz des Bundes etwa keine Erlaubnis, wer nur alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen anbietet; Übersicht der Länder unter Gastronomie | Gaststättengesetze der Länder, sonst § 2 GastG |
| Gewerblicher Güterkraftverkehr | Gemeinschaftslizenz; Ausnahmen für leichtere Fahrzeuge unter Logistik | § 3 GüKG |
| Taxi, Mietwagen, Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen | Genehmigung | § 2 Abs. 1, § 46 PBefG |
| Postdienstleistungen | Eintragung in das Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur, beantragt vor Aufnahme der Tätigkeit; mehr unter KEP-Dienste | § 4 PostG |
| Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) | Erlaubnis | § 1 Abs. 1 AÜG |
| Inkasso | Registrierung beim Bundesamt für Justiz | § 10 Abs. 1 RDG |
| Arbeit mit bestimmten Lebensmitteln oder in Küchen von Gaststätten | keine Erlaubnis, aber vor der ersten Tätigkeit eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines von ihm beauftragten Arztes über die Belehrung | §§ 42, 43 Abs. 1 IfSG |
IHK oder Handwerkskammer: welche Kammer zuständig ist
Zur Industrie- und Handelskammer (IHK) gehört, wer zur Gewerbesteuer veranlagt ist und im Bezirk der IHK eine Betriebsstätte unterhält (§ 2 Abs. 1 IHKG). Wer ausschließlich einen freien Beruf ausübt oder Land- oder Forstwirtschaft betreibt, gehört nur dazu, wenn er im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 Abs. 2 IHKG). Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber von Betrieben eines Handwerks, zulassungspflichtig oder zulassungsfrei, und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§ 90 Abs. 2 HwO). Hat ein Handwerksbetrieb einen nichthandwerklichen Betriebsteil, etwa einen Handel, gehört er mit diesem Teil zur IHK (§ 2 Abs. 3 IHKG).
Wer selbstständig Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausübt, die sich in bis zu drei Monaten erlernen lassen, gehört zur Handwerkskammer, wenn er die Gesellenprüfung in diesem Handwerk bestanden hat, die Tätigkeit Teil der Ausbildung war und den überwiegenden Teil seines Gewerbes ausmacht (§ 90 Abs. 3 HwO); weitere Bedingungen stehen in § 90 Abs. 4 HwO. Wie Kammer, Branche und Gewerbe zusammenhängen, erklärt der Lexikon-Eintrag Branche.
Kammer, Erlaubnis und Meisterpflicht je Branche
| Tätigkeit | Kammer | Erlaubnis oder Eintragung | Meisterpflicht |
|---|---|---|---|
| Friseursalon | Handwerkskammer | Handwerksrolle (Anlage A Nr. 38) | ja |
| Elektroinstallation | Handwerkskammer | Handwerksrolle (Anlage A Nr. 25, Elektrotechniker) | ja |
| Malerbetrieb | Handwerkskammer | Handwerksrolle (Anlage A Nr. 10) | ja |
| Kfz-Werkstatt | Handwerkskammer | Handwerksrolle (Anlage A Nr. 20, Kraftfahrzeugtechniker) | ja |
| Bäckerei | Handwerkskammer | Handwerksrolle (Anlage A Nr. 30) | ja |
| Fliesenleger | Handwerkskammer | Handwerksrolle (Anlage A Nr. 42) | ja |
| Augenoptik | Handwerkskammer | Handwerksrolle (Anlage A Nr. 33), ohne Altgesellenregelung | ja |
| Kosmetikstudio | Handwerkskammer | Anzeige (Anlage B Abschnitt 1 Nr. 56) | nein |
| Fotografie | Handwerkskammer | Anzeige (Anlage B Abschnitt 1 Nr. 38) | nein |
| Gebäudereinigung | Handwerkskammer | Anzeige (Anlage B Abschnitt 1 Nr. 33) | nein |
| Bodenleger | Handwerkskammer | Anzeige (Anlage B Abschnitt 2 Nr. 3) | nein |
| Änderungsschneiderei | Handwerkskammer | Anzeige (Anlage B Abschnitt 2 Nr. 37) | nein |
| Restaurant, Café, Bar | IHK | Gaststättenrecht des Landes | nein |
| Gewerblicher Gütertransport | IHK | Gemeinschaftslizenz nach § 3 GüKG, mit Ausnahmen | nein |
| Kurier- und Paketdienst | IHK | Anbieterverzeichnis nach § 4 PostG, mit Ausnahmen | nein |
| Sicherheitsdienst | IHK | Erlaubnis nach § 34a GewO | nein |
| Immobilienmakler | IHK | Erlaubnis nach § 34c GewO | nein |
| Versicherungsmakler | IHK | Erlaubnis der IHK nach § 34d GewO | nein |
| Taxi | IHK | Genehmigung nach PBefG | nein |
| Zeitarbeit | IHK | Erlaubnis nach § 1 AÜG | nein |
| Grafikdesign | IHK bei gewerblicher Tätigkeit; als Freiberufler nur mit Eintrag im Handelsregister | keine | nein |
| Onlineshop | IHK | keine, soweit die Ware keine eigene Erlaubnis verlangt | nein |
Häufige Fragen
Welche Berufe stehen in der Anlage A Handwerksordnung?
Die 53 zulassungspflichtigen Handwerke, vom Maurer und Betonbauer über Elektrotechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Bäcker und Friseure bis zum Orgel- und Harmoniumbauer. Die vollständige Liste steht oben. Wer eines davon selbstständig als stehendes Gewerbe betreibt, muss in der Handwerksrolle eingetragen sein (§ 1 HwO).
Was ist der Unterschied zwischen Anlage A und Anlage B?
Die Anlage A nennt die zulassungspflichtigen Handwerke: Für sie ist die Eintragung in die Handwerksrolle nötig, etwa mit Meisterprüfung oder einer gleichwertigen Qualifikation. Die Anlage B nennt die zulassungsfreien Handwerke (Abschnitt 1) und die handwerksähnlichen Gewerbe (Abschnitt 2); hier genügt es, den Beginn der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 HwO).
Wer muss sich in die Handwerksrolle eintragen lassen?
Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A selbstständig als stehendes Gewerbe betreiben will, ob als Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder juristische Person wie eine GmbH (§ 1 Abs. 1 HwO). Die Gewerbe der Anlage B kommen nicht in die Handwerksrolle, sondern in ein eigenes Verzeichnis der Handwerkskammer (§ 19 HwO).
Kann ich ohne Meister einen Handwerksbetrieb gründen?
Ja, auf mehreren Wegen: mit einem gleichwertigen Abschluss, etwa als Ingenieur oder Absolvent einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Technik oder Gestaltung, jeweils für das Handwerk, das dem Schwerpunkt der Prüfung entspricht (§ 7 Abs. 2 HwO), über die Altgesellenregelung mit Gesellenprüfung und sechs Jahren Berufstätigkeit, davon vier in leitender Stellung, außer bei Schornsteinfegern und den Handwerken Nr. 33 bis 37 der Anlage A (§ 7b HwO), mit einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) oder mit einem Betriebsleiter, der die Voraussetzungen erfüllt (§ 7 Abs. 1 HwO). Für die Gewerbe der Anlage B ist kein Meister nötig. Mehr unter Wege in die Handwerksrolle.
Muss ein Meister ständig im Betrieb sein?
Die Handwerksordnung verlangt einen Betriebsleiter, der die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt (§ 7 Abs. 1 HwO); eine Mindeststundenzahl für seine Anwesenheit nennt sie nicht. Welche Anforderungen an einen angestellten Betriebsleiter gestellt werden, sagt die Handwerkskammer.
Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig?
Nach der Gewerbeordnung unter anderem das Bewachungsgewerbe (§ 34a), Immobilienmakler, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c), Versicherungsvermittler (§ 34d), Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler (§§ 34f, 34i), Pfandleiher, Versteigerer, Spielhallen und das Reisegewerbe. Dazu kommen Erlaubnisse nach anderen Gesetzen, etwa für Güterkraftverkehr, Taxi und Zeitarbeit, und je nach Bundesland und Angebot für Gaststätten. Übersicht in den Tabellen oben.
Gehöre ich zur IHK oder zur Handwerkskammer?
Inhaber von Betrieben nach Anlage A oder B gehören zur Handwerkskammer (§ 90 Abs. 2 HwO), andere Gewerbetreibende, die zur Gewerbesteuer veranlagt sind, zur IHK ihres Bezirks (§ 2 Abs. 1 IHKG). Wer ausschließlich freiberuflich arbeitet, gehört nur bei Eintrag im Handelsregister zur IHK (§ 2 Abs. 2 IHKG).
Quellen
- Gesetz Handwerksordnung (HwO)
- Gesetz Handwerksordnung, Anlage A
- Gesetz Handwerksordnung, Anlage B
- Gesetz Gewerbeordnung (GewO)
- Gesetz Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, § 2
- Gesetz Gaststättengesetz, § 2
- Gesetz Güterkraftverkehrsgesetz, § 3
- Gesetz Personenbeförderungsgesetz, § 2
- Gesetz Postgesetz, § 4
- Gesetz Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 1
- Gesetz Rechtsdienstleistungsgesetz, § 10
- Gesetz Infektionsschutzgesetz, § 43
Diese Seite zitieren
Standard
arbeitdigital: Kammer, Erlaubnis und Meisterpflicht je Branche. Stand: 03.11.2026. https://arbeitdigital.de/branchen/erlaubnisse/ (abgerufen am 04.11.2026).
APA 7
arbeitdigital. (2026, 3. November). Kammer, Erlaubnis und Meisterpflicht je Branche. Abgerufen am 4. November 2026, von https://arbeitdigital.de/branchen/erlaubnisse/
Harvard
arbeitdigital (2026) Kammer, Erlaubnis und Meisterpflicht je Branche. Verfügbar unter: https://arbeitdigital.de/branchen/erlaubnisse/ (Zugriff: 4. November 2026).
Wikipedia
{{Internetquelle |url=https://arbeitdigital.de/branchen/erlaubnisse/ |titel=Kammer, Erlaubnis und Meisterpflicht je Branche |werk=arbeitdigital |datum=2026-11-03 |abruf=2026-11-04}}BibTeX
@online{arbeitdigital_erlaubnisse,
author = {{arbeitdigital}},
title = {Kammer, Erlaubnis und Meisterpflicht je Branche},
organization = {arbeitdigital},
date = {2026-11-03},
year = {2026},
url = {https://arbeitdigital.de/branchen/erlaubnisse/},
urldate = {2026-11-04},
langid = {ngerman}
}Für Zotero und Citavi: BibTeX kopieren und als Text importieren.
Mehr dazu
- Gewerbe anmelden Ablauf, Unterlagen und Kosten der Gewerbeanmeldung
- Branchen & Wirtschaftszweige Deutschland Alle Abschnitte und Abteilungen der WZ 2025 mit Code
- WZ-Code finden Code für die eigene Tätigkeit finden
- Sicherheitsdienst Bewachungsgewerbe: Erlaubnis nach § 34a GewO und Unterrichtung
- Gastronomie Restaurant, Café, Bar: Gaststättenrecht der Länder
- Logistik Spedition, Lager, Transport: Gemeinschaftslizenz und Ausnahmen
- Branche Branche, Wirtschaftszweig, Gewerbe und Kammer unterschieden