Zitieren

Kammer, Erlaubnis und Meisterpflicht je Branche

Welche Tätigkeit nur die Gewerbeanmeldung braucht und welche eine Erlaubnis, die Eintragung in die Handwerksrolle oder einen Meister: mit der Anlage A Handwerksordnung, den erlaubnispflichtigen Gewerben und der zuständigen Kammer je Branche.

Kurz beantwortet

Ein Gewerbe darf grundsätzlich jeder betreiben (§ 1 GewO). Wer eines der 53 zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A selbstständig als stehendes Gewerbe betreibt, muss aber in der Handwerksrolle eingetragen sein, etwa mit einer Meisterprüfung; Gewerbe wie Bewachung, Immobilienmakler oder Versicherungsvermittlung brauchen eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung.

In drei Schritten prüfen, was die Tätigkeit braucht

Ob eine Pflicht greift, hängt an der konkreten Tätigkeit, nicht am Namen der Branche. Am Anfang steht deshalb eine genaue Beschreibung dessen, was der Betrieb tun wird. Danach helfen drei Fragen:

  1. Handwerk? Steht das Gewerbe in der Anlage A, wird es selbstständig als stehendes Gewerbe und handwerksmäßig betrieben und umfasst es das ganze Handwerk oder dafür wesentliche Tätigkeiten, ist es zulassungspflichtig: Eintragung in die Handwerksrolle vor dem Start, die Handwerkskarte wird mit der Gewerbeanmeldung vorgelegt (§ 1, § 16 Abs. 1 HwO). Steht es in der Anlage B, ist der Beginn unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO).
  2. Erlaubnis? Bestimmte Gewerbe brauchen eine Erlaubnis der Behörde, nach der Gewerbeordnung (Tabelle unten) oder nach eigenen Gesetzen, etwa für Güterkraftverkehr, Taxi oder Zeitarbeit (Tabelle unten).
  3. Kammer? Gewerbebetriebe gehören in der Regel zur IHK ihres Bezirks, Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Betriebe zur Handwerkskammer (IHK oder Handwerkskammer).

Die Gewerbeanmeldung kommt in jedem Fall dazu; wie sie geht, steht unter Gewerbe anmelden. Wird ein Gewerbe ohne die nötige Erlaubnis betrieben, kann die Behörde die Fortsetzung verhindern (§ 15 Abs. 2 GewO); bei den Erlaubnissen der Gewerbeordnung ist das zudem eine Ordnungswidrigkeit (§§ 144, 145 GewO). Ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung kann die Behörde untersagen, und es droht eine Geldbuße bis zu 10.000 € (§ 16 Abs. 3, § 117 HwO).

Anlage A Handwerksordnung: die 53 zulassungspflichtigen Handwerke

Die Anlage A der Handwerksordnung (HwO) ist das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können. Selbstständig als stehendes Gewerbe betreiben dürfen sie nur Personen und Gesellschaften, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (§ 1 Abs. 1 HwO). Die Pflicht gilt, wenn der Betrieb handwerksmäßig arbeitet und ein Gewerbe der Anlage A ganz umfasst oder Tätigkeiten ausübt, die dafür wesentlich sind (§ 1 Abs. 2 HwO).

Nicht wesentlich sind insbesondere Tätigkeiten, die sich in bis zu drei Monaten erlernen lassen, die trotz längerer Anlernzeit für das Gesamtbild des Handwerks nebensächlich sind oder die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Mehrere Tätigkeiten der ersten beiden Arten dürfen zusammen ausgeübt werden, solange sie in der Gesamtbetrachtung nicht doch für ein bestimmtes Handwerk wesentlich sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HwO). Ob die eigene Tätigkeit darunter fällt, sagt die Handwerkskammer.

Verzeichnis nach Anlage A HwO, abgerufen am 03.11.2026. Was die Altgesellenregelung ist, steht im nächsten Abschnitt.
Nr.Zulassungspflichtiges HandwerkAltgesellenregelung (§ 7b HwO)
1Maurer und Betonbauermöglich
2Ofen- und Luftheizungsbauermöglich
3Zimmerermöglich
4Dachdeckermöglich
5Straßenbauermöglich
6Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierermöglich
7Brunnenbauermöglich
8Steinmetzen und Steinbildhauermöglich
9Stuckateuremöglich
10Maler und Lackierermöglich
11Gerüstbauermöglich
12Schornsteinfegernicht möglich
13Metallbauermöglich
14Chirurgiemechanikermöglich
15Karosserie- und Fahrzeugbauermöglich
16Feinwerkmechanikermöglich
17Zweiradmechanikermöglich
18Kälteanlagenbauermöglich
19Informationstechnikermöglich
20Kraftfahrzeugtechnikermöglich
21Land- und Baumaschinenmechatronikermöglich
22Büchsenmachermöglich
23Klempnermöglich
24Installateur und Heizungsbauermöglich
25Elektrotechnikermöglich
26Elektromaschinenbauermöglich
27Tischlermöglich
28Boots- und Schiffbauermöglich
29Seilermöglich
30Bäckermöglich
31Konditorenmöglich
32Fleischermöglich
33Augenoptikernicht möglich
34Hörakustikernicht möglich
35Orthopädietechnikernicht möglich
36Orthopädieschuhmachernicht möglich
37Zahntechnikernicht möglich
38Friseuremöglich
39Glasermöglich
40Glasbläser und Glasapparatebauermöglich
41Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnikmöglich
42Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermöglich
43Werkstein- und Terrazzoherstellermöglich
44Estrichlegermöglich
45Behälter- und Apparatebauermöglich
46Parkettlegermöglich
47Rollladen- und Sonnenschutztechnikermöglich
48Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmachermöglich
49Böttchermöglich
50Glasveredlermöglich
51Schilder- und Lichtreklameherstellermöglich
52Raumausstattermöglich
53Orgel- und Harmoniumbauermöglich

Wege in die Handwerksrolle, auch ohne Meisterbrief

Eingetragen wird der Inhaber des Betriebs, eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt (§ 7 Abs. 1 HwO). Der Inhaber selbst braucht also keinen Meisterbrief, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt; Inhaber kann auch eine GmbH sein. Eingetragen wird auf Antrag oder von Amts wegen. Liegen die Voraussetzungen vor, muss die Handwerkskammer binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags mit den vollständigen Unterlagen eintragen. Trägt sie in dieser Frist nicht ein, gilt die Eintragung als erfolgt (§ 10 Abs. 1 HwO). Über die Eintragung stellt sie die Handwerkskarte aus (§ 10 Abs. 2 HwO).

WegVoraussetzungVorschrift
Meisterprüfungbestanden im zu betreibenden oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk§ 7 Abs. 1a HwO
Gleichwertiger AbschlussIngenieure, Absolventen technischer Hochschulen und staatlicher oder staatlich anerkannter Fachschulen für Technik und für Gestaltung, mit dem Handwerk, dem der Schwerpunkt ihrer Prüfung entspricht; andere der Meisterprüfung mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen§ 7 Abs. 2 HwO
Altgesellenregelung (Ausübungsberechtigung)Gesellenprüfung im Handwerk oder einem verwandten Handwerk oder Abschlussprüfung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf, dazu sechs Jahre Tätigkeit in diesem Bereich, davon vier in leitender Stellung, mit mindestens einer wesentlichen Tätigkeit des Handwerks; nicht für Schornsteinfeger (Nr. 12) sowie Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker (Nr. 33 bis 37)§ 7b HwO
Ausnahmebewilligungnötige Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen und ein Ausnahmefall, etwa weil die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung wäre; auch befristet, mit Auflagen oder für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten§ 8 HwO
Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerkwer schon ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt und die Kenntnisse und Fertigkeiten für ein anderes Gewerbe der Anlage A nachweist§ 7a HwO
Staatsangehörige aus EU, EWR oder Schweizfür eine gewerbliche Niederlassung oder Tätigkeit als Betriebsleiter in Deutschland: Ausnahmebewilligung zur Eintragung nach einer Rechtsverordnung des Bundes zur Anerkennung von Berufsqualifikationen§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO

Die Ausübungsberechtigung nach § 7b und die Ausnahmebewilligung nach § 8 erteilt auf Antrag die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer; die Länder können eine andere Behörde bestimmen (§ 7b Abs. 2, § 8 Abs. 3 HwO). Erste Anlaufstelle ist die Handwerkskammer. Für Staatsangehörige aus EU, EWR oder Schweiz ohne Niederlassung in Deutschland regelt eine solche Verordnung, unter welchen Voraussetzungen sie in einem zulassungspflichtigen Handwerk grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen dürfen; eine Eintragung in die Handwerksrolle brauchen sie dafür nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 HwO).

Beispiel (ausgedacht): Eine Malergesellin in Kassel arbeitet seit sieben Jahren im Beruf, davon fünf als Vorarbeiterin, die ihre Baustellen eigenverantwortlich leitet. Maler und Lackierer stehen unter Nr. 10 der Anlage A. Sie beantragt eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO; die Handwerkskammer wird dazu angehört. Ihr Bekannter, Augenoptiker-Geselle, kann diesen Weg nicht gehen, weil Nr. 33 ausgenommen ist. Ihm bleiben unter anderem die Meisterprüfung, ein angestellter Betriebsleiter mit Meisterprüfung oder in einem Ausnahmefall eine Ausnahmebewilligung.

Anlage B: zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

Die Anlage B nennt in Abschnitt 1 die zulassungsfreien Handwerke, etwa Fotografen, Gebäudereiniger, Kosmetiker, Maßschneider oder Bestatter, und in Abschnitt 2 die handwerksähnlichen Gewerbe, etwa Bodenleger, Änderungsschneider oder den Einbau von genormten Baufertigteilen wie Fenstern und Türen (§ 18 Abs. 2 HwO). In die Handwerksrolle kommen nur zulassungspflichtige Handwerke (§ 6 Abs. 1 HwO); für die Gewerbe der Anlage B ist deshalb kein Meisterbrief nötig.

Wer ein solches Gewerbe selbstständig als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, zeigt das unverzüglich der Handwerkskammer an, in deren Bezirk die Niederlassung liegt (§ 18 Abs. 1 HwO). Sie trägt den Betrieb in ihr Verzeichnis ein (§ 19 HwO), und der Inhaber gehört zur Handwerkskammer (§ 90 Abs. 2 HwO). Eine Meisterprüfung ist freiwillig möglich, wenn es für das Gewerbe eine Ausbildungsordnung gibt (§ 51a Abs. 1 HwO).

Abschnitt 1: zulassungsfreie Handwerke

41 Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 HwO; entfallene und weggefallene Nummern ausgelassen. Abgerufen am 03.11.2026.
Nr.Zulassungsfreies Handwerk
5Uhrmacher
6Graveure
7Metallbildner
8Galvaniseure
9Metall- und Glockengießer
10Präzisionswerkzeugmechaniker
11Gold- und Silberschmiede
14Modellbauer
16Holzbildhauer
18Korb- und Flechtwerkgestalter
19Maßschneider
20Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)
21Modisten
23Segelmacher
24Kürschner
25Schuhmacher
26Sattler und Feintäschner
28Müller
29Brauer und Mälzer
30Weinküfer
31Textilreiniger
32Wachszieher
33Gebäudereiniger
35Feinoptiker
36Glas- und Porzellanmaler
37Edelsteinschleifer und -graveure
38Fotografen
39Buchbinder
40Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
43Keramiker
45Klavier- und Cembalobauer
46Handzuginstrumentenmacher
47Geigenbauer
48Bogenmacher
49Metallblasinstrumentenmacher
50Holzblasinstrumentenmacher
51Zupfinstrumentenmacher
52Vergolder
54Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
55Bestatter
56Kosmetiker

Abschnitt 2: handwerksähnliche Gewerbe

51 Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 HwO; entfallene und weggefallene Nummern ausgelassen. Abgerufen am 03.11.2026.
Nr.Handwerksähnliches Gewerbe
1Eisenflechter
2Bautentrocknungsgewerbe
3Bodenleger
4Asphaltierer (ohne Straßenbau)
5Fuger (im Hochbau)
7Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
8Betonbohrer und -schneider
9Theater- und Ausstattungsmaler
10Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
11Metallschleifer und Metallpolierer
12Metallsägen-Schärfer
13Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
14Fahrzeugverwerter
15Rohr- und Kanalreiniger
16Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
17Holzschuhmacher
18Holzblockmacher
19Daubenhauer
20Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
21Muldenhauer
22Holzreifenmacher
23Holzschindelmacher
24Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale)
25Bürsten- und Pinselmacher
26Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
27Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
28Fleckteppichhersteller
30Theaterkostümnäher
31Plisseebrenner
33Stoffmaler
35Textil-Handdrucker
36Kunststopfer
37Änderungsschneider
38Handschuhmacher
39Ausführung einfacher Schuhreparaturen
40Gerber
41Innerei-Fleischer (Kuttler)
42Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
43Fleischzerleger, Ausbeiner
44Appreteure, Dekateure
45Schnellreiniger
46Teppichreiniger
47Getränkeleitungsreiniger
49Maskenbildner
51Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
52Klavierstimmer
53Theaterplastiker
54Requisiteure
55Schirmmacher
56Steindrucker
57Schlagzeugmacher

Erlaubnispflichtige Gewerbe nach der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung (GewO) geht von der Gewerbefreiheit aus, kennt aber Ausnahmen (§ 1 Abs. 1 GewO). Für die folgenden Gewerbe verlangt sie eine Erlaubnis. Versagt wird sie bei fast allen, wenn Tatsachen gegen die Zuverlässigkeit sprechen; je nach Gewerbe kommen geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde oder eine Haftpflichtversicherung dazu. Welche Behörde zuständig ist, bestimmt das Land, soweit die Gewerbeordnung nichts anderes regelt (§ 155 Abs. 2 GewO); Versicherungsvermittler und -berater erhalten die Erlaubnis von der IHK.

Auswahl der Erlaubnisse für stehende Gewerbe und das Reisegewerbe in der Gewerbeordnung.
GewerbeVorschriftBesonderheit (Auswahl)
Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten, Privatnervenkliniken§ 30 GewOKonzession; geprüft werden u. a. medizinische und pflegerische Versorgung und bauliche Einrichtungen
Bewachung auf Seeschiffen seewärts der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone§ 31 GewOZulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Bundespolizei
Schaustellungen von Personen in eigenen Geschäftsräumen§ 33a GewOnicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter
Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit§ 33c GewOnur Geräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt; Unterrichtung bei der IHK zum Spieler- und Jugendschutz, Sozialkonzept
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit§ 33d GewOUnbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts
Spielhallen und ähnliche Unternehmen§ 33i GewORäume müssen den polizeilichen Anforderungen genügen
Pfandleiher und Pfandvermittler§ 34 GewONachweis der nötigen Mittel oder Sicherheiten
Bewachungsgewerbe§ 34a GewOSachkundeprüfung vor der IHK, Haftpflichtversicherung, geordnete Vermögensverhältnisse; mehr unter Sicherheitsdienst
Versteigerer§ 34b GewOgeordnete Vermögensverhältnisse
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter§ 34c GewOgeordnete Vermögensverhältnisse; Wohnimmobilienverwalter zusätzlich Berufshaftpflichtversicherung
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater§ 34d GewOErlaubnis der zuständigen IHK
Finanzanlagenvermittler§ 34f GewOAnlageberatung und -vermittlung zu Investmentfonds und Vermögensanlagen
Honorar-Finanzanlagenberater§ 34h GewOBeratung ohne Zuwendungen von Produktgebern
Immobiliardarlehensvermittler§ 34i GewOSachkundeprüfung vor der IHK, Berufshaftpflichtversicherung
Reisegewerbe: ohne vorherige Bestellung außerhalb der eigenen Niederlassung oder ohne eine solche Waren oder Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein§ 55 GewOReisegewerbekarte; Ausnahmen in §§ 55a, 55b GewO, etwa wenn andere im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufgesucht werden

Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Das gilt nicht für das Bewachungsgewerbe und die Bewachung auf Seeschiffen (§ 6a Abs. 1 GewO).

Ohne Erlaubnis, aber mit Prüfung: überwachungsbedürftige Gewerbe

Bei einigen Gewerben prüft die Behörde nach der Gewerbeanmeldung die Zuverlässigkeit. Der Gewerbetreibende beantragt dafür unverzüglich ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (§ 38 Abs. 1 GewO). Das betrifft:

  • An- und Verkauf hochwertiger Konsumgüter wie Unterhaltungselektronik oder Computer, von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen, Edelsteinen und Schmuck oder Altmetallen durch Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind
  • Auskunfteien und Detekteien
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
  • Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich Schlüsseldiensten
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

Erlaubnisse nach anderen Gesetzen

Auswahl für häufige Gründungen. Was für die eigene Tätigkeit gilt, sagen Gewerbeamt, IHK oder Handwerkskammer.
TätigkeitWas nötig istVorschrift
Gaststätteje nach Bundesland und Angebot Erlaubnis, Anzeige oder nur die Gewerbeanmeldung; nach dem Gaststättengesetz des Bundes etwa keine Erlaubnis, wer nur alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen anbietet; Übersicht der Länder unter GastronomieGaststättengesetze der Länder, sonst § 2 GastG
Gewerblicher GüterkraftverkehrGemeinschaftslizenz; Ausnahmen für leichtere Fahrzeuge unter Logistik§ 3 GüKG
Taxi, Mietwagen, Linienverkehr mit KraftfahrzeugenGenehmigung§ 2 Abs. 1, § 46 PBefG
PostdienstleistungenEintragung in das Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur, beantragt vor Aufnahme der Tätigkeit; mehr unter KEP-Dienste§ 4 PostG
Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit)Erlaubnis§ 1 Abs. 1 AÜG
InkassoRegistrierung beim Bundesamt für Justiz§ 10 Abs. 1 RDG
Arbeit mit bestimmten Lebensmitteln oder in Küchen von Gaststättenkeine Erlaubnis, aber vor der ersten Tätigkeit eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines von ihm beauftragten Arztes über die Belehrung§§ 42, 43 Abs. 1 IfSG

IHK oder Handwerkskammer: welche Kammer zuständig ist

Zur Industrie- und Handelskammer (IHK) gehört, wer zur Gewerbesteuer veranlagt ist und im Bezirk der IHK eine Betriebsstätte unterhält (§ 2 Abs. 1 IHKG). Wer ausschließlich einen freien Beruf ausübt oder Land- oder Forstwirtschaft betreibt, gehört nur dazu, wenn er im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 Abs. 2 IHKG). Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber von Betrieben eines Handwerks, zulassungspflichtig oder zulassungsfrei, und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§ 90 Abs. 2 HwO). Hat ein Handwerksbetrieb einen nichthandwerklichen Betriebsteil, etwa einen Handel, gehört er mit diesem Teil zur IHK (§ 2 Abs. 3 IHKG).

Wer selbstständig Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausübt, die sich in bis zu drei Monaten erlernen lassen, gehört zur Handwerkskammer, wenn er die Gesellenprüfung in diesem Handwerk bestanden hat, die Tätigkeit Teil der Ausbildung war und den überwiegenden Teil seines Gewerbes ausmacht (§ 90 Abs. 3 HwO); weitere Bedingungen stehen in § 90 Abs. 4 HwO. Wie Kammer, Branche und Gewerbe zusammenhängen, erklärt der Lexikon-Eintrag Branche.

Kammer, Erlaubnis und Meisterpflicht je Branche

Kammer: Handwerkskammer für Betriebe nach Anlage A und B (§ 90 HwO), IHK für andere Gewerbetreibende, die zur Gewerbesteuer veranlagt sind (§ 2 IHKG). Meisterpflicht heißt hier: zulassungspflichtiges Handwerk mit Eintragung in die Handwerksrolle.
TätigkeitKammerErlaubnis oder EintragungMeisterpflicht
FriseursalonHandwerkskammerHandwerksrolle (Anlage A Nr. 38)ja
ElektroinstallationHandwerkskammerHandwerksrolle (Anlage A Nr. 25, Elektrotechniker)ja
MalerbetriebHandwerkskammerHandwerksrolle (Anlage A Nr. 10)ja
Kfz-WerkstattHandwerkskammerHandwerksrolle (Anlage A Nr. 20, Kraftfahrzeugtechniker)ja
BäckereiHandwerkskammerHandwerksrolle (Anlage A Nr. 30)ja
FliesenlegerHandwerkskammerHandwerksrolle (Anlage A Nr. 42)ja
AugenoptikHandwerkskammerHandwerksrolle (Anlage A Nr. 33), ohne Altgesellenregelungja
KosmetikstudioHandwerkskammerAnzeige (Anlage B Abschnitt 1 Nr. 56)nein
FotografieHandwerkskammerAnzeige (Anlage B Abschnitt 1 Nr. 38)nein
GebäudereinigungHandwerkskammerAnzeige (Anlage B Abschnitt 1 Nr. 33)nein
BodenlegerHandwerkskammerAnzeige (Anlage B Abschnitt 2 Nr. 3)nein
ÄnderungsschneidereiHandwerkskammerAnzeige (Anlage B Abschnitt 2 Nr. 37)nein
Restaurant, Café, BarIHKGaststättenrecht des Landesnein
Gewerblicher GütertransportIHKGemeinschaftslizenz nach § 3 GüKG, mit Ausnahmennein
Kurier- und PaketdienstIHKAnbieterverzeichnis nach § 4 PostG, mit Ausnahmennein
SicherheitsdienstIHKErlaubnis nach § 34a GewOnein
ImmobilienmaklerIHKErlaubnis nach § 34c GewOnein
VersicherungsmaklerIHKErlaubnis der IHK nach § 34d GewOnein
TaxiIHKGenehmigung nach PBefGnein
ZeitarbeitIHKErlaubnis nach § 1 AÜGnein
GrafikdesignIHK bei gewerblicher Tätigkeit; als Freiberufler nur mit Eintrag im Handelsregisterkeinenein
OnlineshopIHKkeine, soweit die Ware keine eigene Erlaubnis verlangtnein

Häufige Fragen

Welche Berufe stehen in der Anlage A Handwerksordnung?

Die 53 zulassungspflichtigen Handwerke, vom Maurer und Betonbauer über Elektrotechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Bäcker und Friseure bis zum Orgel- und Harmoniumbauer. Die vollständige Liste steht oben. Wer eines davon selbstständig als stehendes Gewerbe betreibt, muss in der Handwerksrolle eingetragen sein (§ 1 HwO).

Was ist der Unterschied zwischen Anlage A und Anlage B?

Die Anlage A nennt die zulassungspflichtigen Handwerke: Für sie ist die Eintragung in die Handwerksrolle nötig, etwa mit Meisterprüfung oder einer gleichwertigen Qualifikation. Die Anlage B nennt die zulassungsfreien Handwerke (Abschnitt 1) und die handwerksähnlichen Gewerbe (Abschnitt 2); hier genügt es, den Beginn der Handwerkskammer anzuzeigen (§ 18 HwO).

Wer muss sich in die Handwerksrolle eintragen lassen?

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A selbstständig als stehendes Gewerbe betreiben will, ob als Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder juristische Person wie eine GmbH (§ 1 Abs. 1 HwO). Die Gewerbe der Anlage B kommen nicht in die Handwerksrolle, sondern in ein eigenes Verzeichnis der Handwerkskammer (§ 19 HwO).

Kann ich ohne Meister einen Handwerksbetrieb gründen?

Ja, auf mehreren Wegen: mit einem gleichwertigen Abschluss, etwa als Ingenieur oder Absolvent einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Technik oder Gestaltung, jeweils für das Handwerk, das dem Schwerpunkt der Prüfung entspricht (§ 7 Abs. 2 HwO), über die Altgesellenregelung mit Gesellenprüfung und sechs Jahren Berufstätigkeit, davon vier in leitender Stellung, außer bei Schornsteinfegern und den Handwerken Nr. 33 bis 37 der Anlage A (§ 7b HwO), mit einer Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) oder mit einem Betriebsleiter, der die Voraussetzungen erfüllt (§ 7 Abs. 1 HwO). Für die Gewerbe der Anlage B ist kein Meister nötig. Mehr unter Wege in die Handwerksrolle.

Muss ein Meister ständig im Betrieb sein?

Die Handwerksordnung verlangt einen Betriebsleiter, der die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt (§ 7 Abs. 1 HwO); eine Mindeststundenzahl für seine Anwesenheit nennt sie nicht. Welche Anforderungen an einen angestellten Betriebsleiter gestellt werden, sagt die Handwerkskammer.

Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig?

Nach der Gewerbeordnung unter anderem das Bewachungsgewerbe (§ 34a), Immobilienmakler, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c), Versicherungsvermittler (§ 34d), Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler (§§ 34f, 34i), Pfandleiher, Versteigerer, Spielhallen und das Reisegewerbe. Dazu kommen Erlaubnisse nach anderen Gesetzen, etwa für Güterkraftverkehr, Taxi und Zeitarbeit, und je nach Bundesland und Angebot für Gaststätten. Übersicht in den Tabellen oben.

Gehöre ich zur IHK oder zur Handwerkskammer?

Inhaber von Betrieben nach Anlage A oder B gehören zur Handwerkskammer (§ 90 Abs. 2 HwO), andere Gewerbetreibende, die zur Gewerbesteuer veranlagt sind, zur IHK ihres Bezirks (§ 2 Abs. 1 IHKG). Wer ausschließlich freiberuflich arbeitet, gehört nur bei Eintrag im Handelsregister zur IHK (§ 2 Abs. 2 IHKG).

Quellen

  1. Gesetz Handwerksordnung (HwO)§§ 1, 6, 7, 7a, 7b, 8, 9, 10, 16, 18, 19, 51a, 90, 117 HwO · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 3.11.2026
  2. Gesetz Handwerksordnung, Anlage AAnlage A HwO · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 3.11.2026
  3. Gesetz Handwerksordnung, Anlage BAnlage B Abschnitte 1 und 2 HwO · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 3.11.2026
  4. Gesetz Gewerbeordnung (GewO)§§ 1, 6a, 15, 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i, 38, 55, 55a, 55b, 144, 145, 155 GewO · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 3.11.2026
  5. Gesetz Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, § 2§ 2 Abs. 1 bis 3 IHKG · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 3.11.2026
  6. Gesetz Gaststättengesetz, § 2§ 2 GastG · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 3.11.2026
  7. Gesetz Güterkraftverkehrsgesetz, § 3§ 3 Abs. 1 GüKG · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 3.11.2026
  8. Gesetz Personenbeförderungsgesetz, § 2§ 2 Abs. 1, § 46 PBefG · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 3.11.2026
  9. Gesetz Postgesetz, § 4§ 4 Abs. 1 und 2 PostG · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 3.11.2026
  10. Gesetz Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 1§ 1 Abs. 1 AÜG · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 3.11.2026
  11. Gesetz Rechtsdienstleistungsgesetz, § 10§ 10 Abs. 1 RDG · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 3.11.2026
  12. Gesetz Infektionsschutzgesetz, § 43§§ 42, 43 Abs. 1 IfSG · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen 3.11.2026
Diese Seite zitieren

Standard

arbeitdigital: Kammer, Erlaubnis und Meisterpflicht je Branche. Stand: 03.11.2026. https://arbeitdigital.de/branchen/erlaubnisse/ (abgerufen am 04.11.2026).

APA 7

arbeitdigital. (2026, 3. November). Kammer, Erlaubnis und Meisterpflicht je Branche. Abgerufen am 4. November 2026, von https://arbeitdigital.de/branchen/erlaubnisse/

Harvard

arbeitdigital (2026) Kammer, Erlaubnis und Meisterpflicht je Branche. Verfügbar unter: https://arbeitdigital.de/branchen/erlaubnisse/ (Zugriff: 4. November 2026).

Wikipedia

{{Internetquelle |url=https://arbeitdigital.de/branchen/erlaubnisse/ |titel=Kammer, Erlaubnis und Meisterpflicht je Branche |werk=arbeitdigital |datum=2026-11-03 |abruf=2026-11-04}}

BibTeX

@online{arbeitdigital_erlaubnisse,
  author       = {{arbeitdigital}},
  title        = {Kammer, Erlaubnis und Meisterpflicht je Branche},
  organization = {arbeitdigital},
  date         = {2026-11-03},
  year         = {2026},
  url          = {https://arbeitdigital.de/branchen/erlaubnisse/},
  urldate      = {2026-11-04},
  langid       = {ngerman}
}

Für Zotero und Citavi: BibTeX kopieren und als Text importieren.

Mehr dazu

Aktualisiert am 3.11.2026 · Geprüft am 3.11.2026 · Redaktion arbeitdigital

Unter Zuhilfenahme von KI-Werkzeugen erstellt · So arbeiten wir · Fehler melden