Definition
Die Langzeit-Lieferantenerklärung bestätigt für regelmäßige Lieferungen gleicher Waren den Ursprungsstatus für höchstens 24 Monate in einem Dokument.
Mit der Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) erklärt ein Lieferant in der EU seinem Kunden, welchen Ursprung seine Waren haben. Der Kunde, meist ein Exporteur, braucht diese Angabe, um beim Export einen Präferenznachweis auszustellen. Mit ihm kann die Ware im Zielland zollbegünstigt oder zollfrei eingeführt werden, wenn die EU mit diesem Land ein Präferenzabkommen hat.
Statt für jede Sendung eine eigene Lieferantenerklärung auszustellen, kann der Lieferant bei regelmäßigen Lieferungen von Waren mit voraussichtlich gleichem Ursprung eine einzige Erklärung für alle Sendungen eines Zeitraums abgeben (Art. 62 Abs. 1 DVO (EU) 2015/2447).
Beispiel: Ein Metallbauer mit acht Beschäftigten liefert jeden Monat Halterungen an einen Maschinenbauer, der seine Anlagen in die Schweiz exportiert. Statt jeder Rechnung eine Erklärung beizulegen, stellt der Metallbauer im Dezember eine Langzeit-Lieferantenerklärung für alle Lieferungen im Jahr 2027 aus.
Inhalt und Fristen
Die Erklärung muss drei Daten enthalten (Art. 62 Abs. 2 DVO (EU) 2015/2447):
- Ausfertigungsdatum: der Tag, an dem die Erklärung ausgestellt wird.
- Anfangsdatum: Beginn der Geltung; höchstens zwölf Monate vor und höchstens sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum.
- Ablaufdatum: Ende der Geltung; höchstens 24 Monate nach dem Anfangsdatum.
Innerhalb dieses Rahmens sind Anfangs- und Ablaufdatum frei wählbar. Lieferungen, die länger als zwölf Monate zurückliegen, lassen sich nur noch mit einer Einzel-Lieferantenerklärung abdecken. Stellt sich heraus, dass die Erklärung für einzelne oder alle Lieferungen nicht mehr stimmt, muss der Lieferant seinen Kunden unverzüglich informieren (Art. 62 Abs. 3 DVO (EU) 2015/2447).
Was hat sich 2026 geändert?
Im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum (PEM) gilt seit dem 1. Januar 2025 das revidierte Regionale Übereinkommen mit vereinfachten Ursprungsregeln. Während des Übergangs 2025 konnten für viele Waren alte oder neue Regeln angewendet werden; Lieferanten mussten dann angeben, nach welchem Regelwerk sie den Ursprung bestimmt hatten (Art. 62 Abs. 1a DVO (EU) 2015/2447), etwa mit Vermerken wie „transitional rules“ oder „revised rules“. Seit 2026 gelten für die PEM-Staaten nur noch die neuen Regeln, die Vermerke entfallen, und die Erklärung sieht wieder aus wie vorher. Wichtig bleibt: Wer sie ausstellt, muss sicherstellen, dass die Ware die Ursprungsregeln aller genannten Abkommensländer erfüllt.
Form und Wortlaut
Ein amtliches Formular gibt es nicht. Die Erklärung kann auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem eigenen Handelspapier stehen, muss aber dem vorgegebenen Wortlaut folgen; schon kleine Abweichungen können dazu führen, dass sie nicht anerkannt wird. Der Zoll stellt die Wortlaute in mehreren Sprachen zum Herunterladen bereit (Wortlaute von Lieferantenerklärungen). Die Erklärung ist zu unterschreiben; wird sie zusammen mit der Rechnung elektronisch erstellt, genügt eine elektronische Authentisierung.
Lieferantenerklärung und andere Nachweise: die Unterschiede
| Nachweis | Wer stellt aus, für wen | Wofür |
|---|---|---|
| Einzel-Lieferantenerklärung (Art. 61 DVO) | Lieferant für seinen Kunden in der EU, je Sendung | Ursprung einer einzelnen Lieferung belegen |
| Langzeit-Lieferantenerklärung (Art. 62 DVO) | Lieferant für seinen Kunden in der EU, für bis zu 24 Monate | Ursprung regelmäßiger Lieferungen gleicher Waren belegen |
| Präferenznachweis (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Erklärung zum Ursprung) | Ausführer für den Einführer im Zielland | Zollvorteil bei der Einfuhr im Partnerland; stützt sich auf die Lieferantenerklärungen |
| Ursprungszeugnis (nichtpräferenziell) | Industrie- und Handelskammer auf Antrag des Ausführers | Herkunft belegen, wenn das Zielland es verlangt; kein Zollvorteil |
Arten
- Für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft: Die Ware erfüllt die Ursprungsregeln eines Präferenzabkommens. Das ist in der Praxis der häufigste Fall.
- Für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft: Die Ware wurde in der EU be- oder verarbeitet, erfüllt die Ursprungsregeln aber nicht allein. Die Angaben können beim Kunden trotzdem für die Kumulierung nützlich sein.
Folgen falscher Angaben
Eine Pflicht, Lieferantenerklärungen auszustellen, gibt es nicht. Wer sie abgibt, haftet aber für ihre Richtigkeit:
- Zoll: Stellt sich der Ursprung als falsch heraus, entfällt die Präferenz, und die Ware wird im Einfuhrland nachträglich verzollt.
- Bußgeld oder Strafe: Wer vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige Belege ausstellt und dadurch eine Verkürzung von Einfuhrabgaben ermöglicht, handelt ordnungswidrig, auch wenn die Abgaben einem Präferenzpartnerland zustehen (§ 379 Abs. 1 AO). Bei Vorsatz kommt eine Steuerstraftat in Betracht.
- Zivilrecht: Der Kunde kann Schadensersatz verlangen, etwa für nachzuzahlende Zölle seiner Abnehmer.
Was heißt das für meinen Betrieb?
Kleine Zulieferer bekommen die Bitte um eine Langzeit-Lieferantenerklärung meist von einem Kunden, der exportiert. Bevor sie unterschrieben wird, sollte klar sein, woher die eigenen Vormaterialien stammen und ob die Ursprungsregeln für die genannten Länder erfüllt sind; dazu gehört eine nachvollziehbare Kalkulation, die man bei einer Prüfung vorlegen kann. Wer das nicht belegen kann, stellt lieber keine Erklärung aus oder eine für Waren ohne Präferenzursprung. Bei Fragen helfen die Industrie- und Handelskammer und die Zollverwaltung.
Häufige Fragen
Ist man verpflichtet, eine Langzeit-Lieferantenerklärung auszustellen?
Nein, eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Oft verlangen Kunden sie aber im Liefervertrag. Wer eine Erklärung abgibt, haftet für ihre Richtigkeit.
Wer stellt eine Langzeit-Lieferantenerklärung aus?
Der Lieferant in der EU, der Waren regelmäßig an einen Kunden liefert, meist an einen Hersteller oder Händler, der exportiert. Unterschreiben muss eine Person, die den Ursprung beurteilen kann und für das Unternehmen zeichnen darf.
Wie lange gilt eine Langzeit-Lieferantenerklärung?
Höchstens 24 Monate ab dem Anfangsdatum. Das Anfangsdatum darf bis zu zwölf Monate vor und bis zu sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen (Art. 62 Abs. 2 DVO (EU) 2015/2447).
Welche Änderungen gibt es bei Lieferantenerklärungen ab 2026?
Für den PEM-Raum gelten seit 2026 nur noch die Ursprungsregeln des revidierten Übereinkommens. Die während des Übergangs 2025 üblichen Vermerke wie „transitional rules“ oder „revised rules“ entfallen; die Erklärung sieht wieder aus wie zuvor.
Verwandte Begriffe
- Fulfillment im E-Commerce Lager, Versand und Retouren im Online-Handel
- E-Commerce Handel und Geschäfte über das Internet
Quellen
- Gesetz Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung des Zollkodex der Union
- Behörde Langzeit-Lieferantenerklärung
- Behörde Wortlaute von Lieferantenerklärungen
- Behörde Regionales Übereinkommen: Ursprungsermittlung und Lieferantenerklärungen
- Gesetz Abgabenordnung, § 379 Steuergefährdung