Büro & Arbeitsplatz

Ein guter Arbeitsplatz hält gesund und spart Zeit. Was für Büro, Homeoffice und mobiles Arbeiten im kleinen Betrieb gilt, von Licht und Temperatur bis zur Gefährdungsbeurteilung.

Kurz beantwortet

Wer Beschäftigte hat, muss ihre Arbeitsplätze nach der Arbeitsstättenverordnung einrichten und die Gefährdungen vorher beurteilen. Für Büros gelten unter anderem mindestens 500 lx Beleuchtungsstärke und mindestens 20 °C Raumtemperatur; ein Anspruch auf Homeoffice besteht nicht.

Werte für den Büroarbeitsplatz

Beleuchtung im Büro
500 lxmindestens, am Bildschirmarbeitsplatz
gilt ab 1.5.2023 · ASR A3.4 Anhang 3 Nr. 4.2
Raumtemperatur
20 °Cmindestens bei sitzender Tätigkeit
gilt ab 1.6.2010 · ASR A3.5 Nr. 4.2
Homeoffice-Pauschale
6 € je Tagsteuerlich, für Beschäftigte und Selbstständige
gilt ab 1.1.2023 · § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG

Arbeitsplatz einrichten in fünf Schritten

  1. Gefährdungen beurteilen: vor der ersten Arbeitsaufnahme feststellen, welche Gefahren am Arbeitsplatz bestehen, einschließlich psychischer Belastungen und der Bildschirmarbeit, und das Ergebnis dokumentieren (§ 3 Abs. 1 ArbStättV, §§ 5, 6 ArbSchG).
  2. Raum planen: Fläche, Höhe, Wege und Anschlüsse prüfen, Möbel maßstäblich einplanen; Werte und Schritte unter Büro einrichten.
  3. Licht, Luft und Ruhe: Tageslicht und Blendschutz, mindestens 500 lx am Bildschirmplatz, regelmäßig lüften, Lärm begrenzen.
  4. Ergonomisch einrichten: Stuhl, Tisch und Bildschirm auf die Person einstellen, Laptops am festen Platz nur mit externer Tastatur und Bildschirm; siehe Ergonomischer Arbeitsplatz.
  5. Pausen und Bewegung einplanen: Bildschirmarbeit wird regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen; kurze Übungen helfen gegen Verspannungen.

Büro einrichten: Fläche, Licht, Ordnung

Ein Arbeitsraum braucht mindestens 8 m² für den ersten und 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz; als Richtwert für Büros nennt die ASR A1.2 8 bis 10 m² je Platz im Zellenbüro. Dazu kommen Tageslicht und Blendschutz, Akustik, Lüftung, ein gemeinsames Ablagesystem und eine sparsame, nachhaltige Ausstattung. Alle Werte, sieben Schritte und die steuerliche Behandlung der Möbel stehen unter Büro einrichten.

Schreibtisch, Stuhl und Bildschirm

Am Bildschirmarbeitsplatz werden Stuhl, Tisch und Bildschirm auf die Person eingestellt: Füße auf dem Boden, Hände in Ellenbogenhöhe, Bildschirm mindestens 500 mm entfernt und unterhalb der Augenhöhe. Maßstab ist die Technische Regel ASR A6 „Bildschirmarbeit“. Maße, Reihenfolge und Arbeitgeberpflichten wie die Bildschirmarbeitsplatzbrille stehen unter Ergonomischer Arbeitsplatz.

Luft, Temperatur und Lärm

Im Büro gelten mindestens 20 °C Lufttemperatur, und 26 °C sollen nicht überschritten werden (ASR A3.5). Gelüftet wird nach dem CO₂-Gehalt: Unter 1000 ppm ist nichts weiter nötig (ASR A3.6). Bei Tätigkeiten mit hoher Konzentration darf der Beurteilungspegel 55 dB(A) nicht überschreiten (ASR A3.7). Einzelheiten stehen unter Büro einrichten.

Gesund bleiben im Büroalltag

Bildschirmarbeit muss durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden (Anhang Nr. 6.1 Abs. 2 ArbStättV). Unabhängig davon gelten die gesetzlichen Pausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden, aufteilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten (§ 4 ArbZG).

  • Kurze Bewegungspausen und Übungen für Nacken, Rücken und Hüfte zwischendurch
  • Telefonate im Stehen führen, kurze Abstimmungen als Spaziergang
  • Wasser am Platz und Obst statt Süßigkeiten in der Teeküche
  • Erste-Hilfe-Material bereitstellen und regelmäßig prüfen (§ 4 Abs. 5 ArbStättV), Ersthelfer benennen

Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, etwa zertifizierte Kurse zu Rückengesundheit oder Stressbewältigung, sind bis 600 € je Beschäftigten im Kalenderjahr steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden und die Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V erfüllen (§ 3 Nr. 34 EStG).

Homeoffice, Telearbeit und mobiles Arbeiten

Rechtlich gibt es drei Formen. Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung der Beschäftigten, mit vereinbarter Arbeitszeit und vom Arbeitgeber bereitgestellter Ausstattung (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Dort gelten nur die erstmalige Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Regeln für Bildschirmarbeit (§ 1 Abs. 4 ArbStättV). Homeoffice ohne diese feste Einrichtung und mobiles Arbeiten unterwegs fallen nicht unter die Arbeitsstättenverordnung; Arbeitsschutzgesetz und Arbeitszeitgesetz gelten aber immer.

Bei der Arbeit zu Hause oder an einem anderen Ort besteht Unfallversicherungsschutz im gleichen Umfang wie im Betrieb (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht; es wird vereinbart, am besten schriftlich.

Wer weder zu Hause noch im eigenen Büro arbeiten will, mietet einen Arbeitsplatz tage- oder monatsweise, siehe Coworking Space.

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Wann eine Beratung sinnvoll ist

  • Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutz: Berufsgenossenschaft, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt
  • Ergonomie bei Beschwerden: Betriebsarzt oder ärztliche Beratung
  • Steuerliche Fragen zu Arbeitszimmer und Homeoffice: Steuerberatung

Häufige Fragen

Wie hell muss ein Büroarbeitsplatz sein?

Mindestens 500 lx Beleuchtungsstärke im Bereich des Arbeitsplatzes nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4. Tageslicht hat Vorrang; Blendung auf dem Bildschirm ist zu vermeiden.

Wie warm muss es im Büro sein?

Mindestens 20 °C bei sitzender Tätigkeit (ASR A3.5). Die Raumtemperatur soll 26 °C nicht überschreiten; darüber sind Maßnahmen wie Sonnenschutz oder Lüften nötig.

Gilt die Arbeitsstättenverordnung auch im Homeoffice?

Nur für Telearbeitsplätze, die der Arbeitgeber fest eingerichtet und mit den Beschäftigten vereinbart hat, und dort nur teilweise (§ 1 Abs. 4, § 2 Abs. 7 ArbStättV). Für sonstiges Homeoffice und mobiles Arbeiten gelten Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz.

Quellen

  1. Gesetz Arbeitsstättenverordnung§§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 7, 3 Abs. 1 ArbStättV · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  2. Gesetz Arbeitsstättenverordnung, § 4§ 4 Abs. 5 ArbStättV · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  3. Gesetz Arbeitsstättenverordnung, AnhangAnhang Nr. 6.1 ArbStättV · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  4. Gesetz Arbeitsschutzgesetz§§ 5, 6 ArbSchG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  5. Gesetz Arbeitszeitgesetz, § 4§ 4 ArbZG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  6. Gesetz Einkommensteuergesetz, § 3§ 3 Nr. 34 EStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  7. Gesetz SGB VII, § 8§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  8. Behörde ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen, Nr. 5Nr. 5 Abs. 3, 4 · Ausschuss für Arbeitsstätten (Wiedergabe BGN) · abgerufen 26.10.2026
  9. Behörde ASR A3.4 Beleuchtung, Anhang 3Nr. 4.2 Büro · Ausschuss für Arbeitsstätten (Wiedergabe BGN) · abgerufen 14.10.2026
  10. Behörde ASR A3.5 Raumtemperatur, Nr. 4Nr. 4.2 · Ausschuss für Arbeitsstätten (Wiedergabe BGN) · abgerufen 26.10.2026
  11. Behörde ASR A3.6 Lüftung, Nr. 4Nr. 4.2, Tabelle 1 · Ausschuss für Arbeitsstätten (Wiedergabe BGN) · abgerufen 16.10.2026
  12. Behörde ASR A3.7 Lärm, Nr. 5Nr. 5.1 Abs. 1 · Ausschuss für Arbeitsstätten (Wiedergabe BGN) · abgerufen 26.10.2026
  13. Behörde ASR A6 Bildschirmarbeit, Nr. 6Nr. 6.3.1 · Ausschuss für Arbeitsstätten (Wiedergabe BGN) · abgerufen 26.10.2026

Aktualisiert am 26.10.2026 · Geprüft am 29.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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