Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen. Das klingt unkompliziert, hat aber Folgen für Arbeitslosengeld, Abfindung und offene Ansprüche, die sich oft erst nach der Unterschrift zeigen.

Kurz beantwortet

Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich ohne Bindung an Kündigungsfristen. Er braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB) und kann für die ausscheidende Person eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen auslösen.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, mit der Arbeitgeber und Beschäftigte ein bestehendes Arbeitsverhältnis gemeinsam beenden. Anders als bei einer Kündigung gibt es keine einseitige Erklärung, sondern einen Konsens. Der Beendigungszeitpunkt lässt sich frei vereinbaren; gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden.

Wichtig ist die Form: Ein Aufhebungsvertrag bedarf nach § 623 BGB der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine mündliche Absprache oder eine Vereinbarung per E-Mail ist unwirksam; beide Seiten müssen dasselbe Dokument eigenhändig unterschreiben.

Den Anstoß kann jede Seite geben. Häufig bietet der Arbeitgeber den Vertrag an, um eine Trennung ohne Kündigungsverfahren zu erreichen. Wer einen solchen Vertrag vorgelegt bekommt, sollte nichts überstürzen und den Aufhebungsvertrag prüfen lassen. Manchmal geht die Initiative von Beschäftigten aus, etwa wenn sie schnell zu einem neuen Arbeitgeber wechseln wollen.

Folgen beim Arbeitslosengeld

Mit der Unterschrift endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Termin, oft früher als bei einer Kündigung. Die Kehrseite zeigt sich bei der Agentur für Arbeit:

  • Sperrzeit: Wer das Arbeitsverhältnis selbst löst und dadurch arbeitslos wird, verhält sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig (§ 159 SGB III). Die Sperrzeit dauert in der Regel zwölf Wochen, in bestimmten Fällen drei oder sechs Wochen.
  • Kürzere Anspruchsdauer: Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit mindert sich die Dauer des Arbeitslosengelds um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
  • Ruhen wegen Abfindung: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und wird eine Abfindung gezahlt, ruht der Anspruch bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung der Frist geendet hätte (§ 158 SGB III).
  • Meldung: Arbeitsuchend melden muss man sich spätestens drei Monate vor dem Ende; liegen zwischen Unterschrift und Ende weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen nach der Unterschrift (§ 38 Abs. 1 SGB III).

Kann die ausscheidende Person nachweisen, dass ihr ohnehin eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung bevorstand, kann ein wichtiger Grund vorliegen und die Sperrzeit entfallen. Die Agentur für Arbeit prüft das im Einzelfall.

Wann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll ist

Für Beschäftigte lohnt er sich vor allem, wenn eine neue Stelle feststeht und die Kündigungsfrist zu lang ist: Der Wechsel geht ohne Wartezeit, und die Sperrzeit spielt keine Rolle, weil keine Arbeitslosigkeit eintritt. Droht ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung, kann eine einvernehmliche Lösung mit Abfindung vorteilhaft sein.

Für Arbeitgeber, gerade in kleinen Betrieben, entfällt das Risiko einer Kündigungsschutzklage, und der Termin ist planbar. Sie sollten aber fair verhandeln: Ein Aufhebungsvertrag kann zwar nicht nach Verbraucherrecht widerrufen werden, auch wenn er zu Hause unterschrieben wurde; er ist aber unwirksam, wenn er unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande kam, etwa durch Überrumpelung (BAG, Urteil vom 7.2.2019, 6 AZR 75/18). Arbeitgeber sollen Beschäftigte außerdem frühzeitig über die Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III).

Was in den Vertrag gehört

  • Beendigungstermin: Ein Ende vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist kann beim Arbeitslosengeld nachteilig sein; den Termin mit Bedacht wählen.
  • Abfindung: Höhe, Fälligkeit und Auszahlung klar regeln. Als Orientierung in Verhandlungen dient oft ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr; einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es beim Aufhebungsvertrag nicht.
  • Resturlaub und Überstunden: ausdrücklich regeln, ob sie genommen oder ausgezahlt werden.
  • Freistellung: ob und ab wann die Person bis zum Ende freigestellt wird, bezahlt oder unbezahlt.
  • Arbeitszeugnis: Anspruch auf ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis, gegebenenfalls mit vereinbarter Note.
  • Wettbewerbsverbot und Geheimhaltung: bestehende Klauseln prüfen und ausdrücklich regeln.
  • Firmeneigentum: Rückgabe von Laptop, Schlüsseln, Firmenwagen.

Abfindung gegen Arbeitslosengeld rechnen

Eine Abfindung sollte nie isoliert betrachtet werden, sondern zusammen mit Sperrzeit und möglichem Ruhen des Anspruchs. Eine einfache Rechnung hilft:

SchrittFrage
AbfindungWie hoch ist der angebotene Bruttobetrag, was bleibt nach Steuern?
Möglicher VerlustWie viel Arbeitslosengeld fiele durch Sperrzeit oder Ruhen weg?
VergleichÜbersteigt die Abfindung den Verlust deutlich?
AlternativenLässt sich das Enddatum an die Kündigungsfrist anpassen oder ist eine Transfergesellschaft möglich?

Vor der Unterschrift empfiehlt sich die Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder eine Gewerkschaft; die Kosten sind im Vergleich zu möglichen Nachteilen meist gering.

Häufige Fragen

Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich sein?

Ja. Er braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beider Seiten; E-Mail oder elektronische Signatur genügen nicht (§ 623 BGB).

Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?

In der Regel ja, bis zu zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt (§ 159 SGB III). Zusätzlich kann der Anspruch ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet und eine Abfindung gezahlt wird (§ 158 SGB III).

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Nein, ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht, auch nicht bei Unterschrift in der eigenen Wohnung. Er kann aber unwirksam sein, wenn er unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande kam (BAG, 6 AZR 75/18).

Gibt es beim Aufhebungsvertrag einen Anspruch auf Abfindung?

Nein. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist Verhandlungssache.

Quellen

  1. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch, § 623§ 623 BGB · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  2. Gesetz SGB III§§ 2, 38, 148, 158, 159 SGB III · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  3. Behörde Urteil vom 7. Februar 20196 AZR 75/18 · Bundesarbeitsgericht · abgerufen 16.10.2026

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Aktualisiert am 16.10.2026 · Geprüft am 16.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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