Kurz beantwortet
Gastronomie ist die Bewirtung von Gästen mit Speisen und Getränken gegen Bezahlung, vom Restaurant über Café und Imbiss bis zur Bar; nach WZ 2025 ist sie die Abteilung 56 im Abschnitt I (Gastgewerbe). Für die Gründung braucht es Konzept, Businessplan und Standort; das Gaststättenrecht ist Ländersache und verlangt je nach Bundesland eine Gaststättenerlaubnis.
Steckbrief
- WZ-Code
- 56 Gastronomie
- Kammer
- Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Erlaubnis
- Gaststättenerlaubnis beim Ausschank von Alkohol, je nach Bundesland; sonst Gewerbeanmeldung Bundes-GastG § 2, wo kein Landesgesetz gilt
- Meisterpflicht
- Nein
- Gesundheit
- Belehrung durch das Gesundheitsamt vor der ersten Tätigkeit mit Lebensmitteln § 43 IfSG
Gastronomie: Definition
Die Gastronomie ist der Teil des Gastgewerbes, der Gäste gegen Bezahlung mit Speisen und Getränken bewirtet; die Beherbergung bildet den anderen Teil. Das Wort kommt aus dem Griechischen und bedeutet ursprünglich etwa „Regeln für den Magen“. Die Wirtschaftszweigklassifikation WZ 2025 gliedert die Abteilung 56 in Restaurants, Gaststätten, Imbisse und Cafés, mobile Gastronomie, Caterer und Ausschank von Getränken.
Gastronomie ist der Oberbegriff, ein Restaurant eine ihrer Betriebsarten. Das Gastgewerbe umfasst Gastronomie und Beherbergung, in der WZ 2025 die Abteilungen 56 und 55 im Abschnitt I. Gastronom oder Gastronomin heißt, wer einen Gastronomiebetrieb führt; die Bezeichnung ist nicht geschützt und setzt keine Ausbildung voraus.
Rechtlich betreibt ein Gaststättengewerbe, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 GastG). Im Schnitt verdienen Vollzeitbeschäftigte im Gastgewerbe so wenig wie in keinem anderen Wirtschaftsabschnitt; die Zahlen stehen auf der Seite Branchen.
Betriebsarten der Gastronomie
| Betriebsart | Beispiele | WZ 2025 |
|---|---|---|
| Speisegastronomie | Restaurant, Gasthaus, Imbiss, Café, Eiscafé | 56.11 |
| Mobile Gastronomie | Foodtruck, Imbisswagen, Stand auf Markt und Jahrmarkt | 56.12 |
| Event-Catering | Speisen und Service für Feiern und Veranstaltungen | 56.21 |
| Gemeinschaftsverpflegung | Kantine, Mensa, Verpflegung in Kliniken und Schulen | 56.22 |
| Getränkegastronomie | Kneipe, Bar, Diskothek, siehe Bar eröffnen | 56.30 |
| Vermittlung | Plattformen, die Bestellungen oder Reservierungen für Gastronomiebetriebe vermitteln | 56.40 |
Quer dazu unterscheidet die Branche nach der Organisation: Die Individualgastronomie führt einzelne, meist inhabergeführte Betriebe mit eigenem Konzept. Die Systemgastronomie betreibt viele Standorte nach einheitlichem Konzept mit gleicher Marke, Karte und Abläufen, oft als Franchise.
Erlaubnis und Vorschriften
Das Gaststättenrecht ist seit 2006 Sache der Länder. Wo ein Land kein eigenes Gesetz erlassen hat, gilt das Gaststättengesetz des Bundes weiter. Danach braucht eine Erlaubnis, wer ein Gaststättengewerbe betreibt; keine Erlaubnis braucht, wer nur alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder zubereitete Speisen anbietet (§ 2 GastG). Für die Erlaubnis muss der Betreiber unter anderem mit einer Bescheinigung der IHK nachweisen, dass er über die Grundzüge des Lebensmittelrechts unterrichtet wurde (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG). Mehrere Länder haben eigene Gesetze, die teils statt der Erlaubnis nur eine Anzeige verlangen. Welche Regeln gelten, sagen Gewerbeamt und IHK vor Ort.
Ein „Gesundheitszeugnis“ gibt es seit 2001 nicht mehr. Wer gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln arbeitet, braucht vor der ersten Tätigkeit eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz, die höchstens drei Monate alt sein darf. Das gilt für den Betreiber ebenso wie für die Beschäftigten in Küche und Service.
Daneben gelten unter anderem:
- Lebensmittelhygiene: VO (EG) Nr. 852/2004 und Lebensmittelhygiene-Verordnung, Eigenkontrollen nach HACCP
- Preisangabenverordnung: Preisverzeichnis am Eingang und auf dem Tisch
- Jugendschutzgesetz: Abgabe von Alkohol und Aufenthalt von Jugendlichen
- Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutz und Mindestlohn für die Beschäftigten
- Sperrzeit und Feiertagsrecht des jeweiligen Landes
- Baurecht und Baunutzungsverordnung: Nutzung der Räume als Gaststätte, Brandschutz, Toiletten
- Urheberrecht: Lizenz der GEMA für Hintergrundmusik und Veranstaltungen
Gründung Schritt für Schritt
1. Konzept und Zielgruppe
Die Konkurrenz ist groß, deshalb braucht ein Betrieb ein klares Profil: Wer soll kommen, wann und wofür? Trends wie vegetarische und vegane Küche, regionale Zutaten, alkoholfreie Getränke oder Foodtrucks können Ansatzpunkte sein. Bei der Ideenfindung helfen Kreativitätstechniken; die Walt-Disney-Methode prüft eine Idee auf Machbarkeit.
2. Businessplan und Finanzierung
Ein Businessplan mit Umsatz-, Kosten- und Preiskalkulation ist Voraussetzung für einen Kredit und hilft, Reserven für die Anlaufzeit einzuplanen. Große Kostenblöcke sind Miete, Umbau und Küchenausstattung, Personal und Wareneinsatz.
3. Standort und Räume
Lage, Laufkundschaft, Erreichbarkeit und Wettbewerb in der Umgebung entscheiden über den Umsatz. Bei den Räumen zählen genehmigte Nutzung als Gaststätte, Anschlüsse und Abluft in der Küche, Lagerflächen und Toiletten; Nachrüstungen sind teuer. Mehr zur Planung der Küche steht unter Küchenplanung.
4. Anmeldungen und Erlaubnisse
Gewerbe anmelden, je nach Land Gaststättenerlaubnis oder Anzeige mit IHK-Unterrichtung, Belehrung nach § 43 IfSG für alle, die mit Lebensmitteln arbeiten, Lebensmittelbetrieb bei der zuständigen Behörde registrieren, GEMA-Lizenz und Versicherungen abschließen.
5. Personal und Eröffnung
Personal einstellen, Schichtplan aufstellen, Arbeitszeiten erfassen. Schon vor der Eröffnung auf den Betrieb aufmerksam machen, etwa über lokale Medien, Plakate und soziale Netzwerke.
Eine Alternative ist ein Franchisesystem: Konzept und Marke sind bekannt, dafür fallen Gebühren an und der Spielraum ist kleiner.
Unterbranchen
- Bar eröffnen Konzept, Erlaubnisse und Musik für eine Bar
- Küchenplanung in der Gastronomie Funktionsbereiche, Wege und Hygiene in der Profiküche
Werkzeuge für diese Branche
- Zeiterfassung Arbeitszeiten erfassen, auch im Schichtbetrieb
- Buchhaltungssoftware Belege, Kasse und Buchhaltung
Häufige Fragen
Was ist Gastronomie?
Gastronomie ist die Bewirtung von Gästen mit Speisen und Getränken gegen Bezahlung, zum Verzehr an Ort und Stelle oder als Catering. Dazu gehören Restaurants, Cafés, Imbisse, Bars, mobile Gastronomie, Caterer und Kantinen.
Was ist der Unterschied zwischen Gastronomie und Gastgewerbe?
Das Gastgewerbe ist der weitere Begriff: Es umfasst die Gastronomie (Bewirtung) und die Beherbergung (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen). In der WZ 2025 bilden beide den Abschnitt I, die Gastronomie die Abteilung 56.
Was zählt als Gaststätte?
Nach dem Gaststättengesetz des Bundes betreibt eine Gaststätte, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und den Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich macht (§ 1 Abs. 1 GastG). Die Ländergesetze verwenden ähnliche Begriffe.
Brauche ich für ein Café ohne Alkohol eine Gaststättenerlaubnis?
Nach dem Gaststättengesetz des Bundes nicht: Wer nur alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen anbietet, braucht keine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 GastG). Viele Länder haben aber eigene Gesetze; Gewerbeamt und IHK sagen, was vor Ort gilt. Die Gewerbeanmeldung ist in jedem Fall nötig.
Brauchen Gastronomen noch ein Gesundheitszeugnis?
Nein. Das Gesundheitszeugnis wurde 2001 durch die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ersetzt. Die Bescheinigung des Gesundheitsamts muss bei Beginn der Tätigkeit vorliegen und darf höchstens drei Monate alt sein.
Welcher WZ-Code gilt für die Gastronomie?
Nach der WZ 2025 die Abteilung 56 im Abschnitt I. Restaurants und Cafés gehören zur Klasse 56.11, mobile Gastronomie zu 56.12, Bars und Kneipen zu 56.30.