Übergabe und Schließung eines Betriebs

Jeder Betrieb endet irgendwann in seiner jetzigen Form: durch Nachfolge, Verkauf, Aufgabe oder im schlechtesten Fall durch Insolvenz. Die Wege im Überblick und was jeweils zu tun ist.

Kurz beantwortet

Ein Betrieb kann an Nachfolger übergeben, verkauft, aufgegeben oder bei einer GmbH liquidiert werden. In jedem Fall wird das Gewerbe abgemeldet, und die Geschäftsunterlagen müssen weiter aufbewahrt werden; bei Zahlungsunfähigkeit einer GmbH muss die Geschäftsführung binnen drei Wochen Insolvenz beantragen.

Die Wege im Vergleich

WegWas passiertWichtig
Nachfolge in der Familie oder im TeamBetrieb wird übertragen, oft schrittweisefrüh planen; Steuern bei Schenkung oder Verkauf klären
Verkauf an DritteKäufer übernimmt Betrieb oder AnteileBewertung, Vertrag, Übergang der Arbeitsverhältnisse; bei Einzelunternehmen ab 55 Jahren Freibetrag von 45.000 € auf den Veräußerungsgewinn auf Antrag, einmal im Leben (§ 16 Abs. 4 EStG)
BetriebsaufgabeEinzelunternehmen oder Personengesellschaft hört aufGewerbe abmelden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO), Verträge kündigen, Finanzamt informieren
Liquidation einer GmbH oder UGAuflösung, Abwicklung, LöschungBeschluss mit Dreiviertelmehrheit (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), Gläubigeraufruf und Sperrjahr (§§ 65, 73 GmbHG)
InsolvenzGericht prüft und verwertet das Vermögenbei juristischen Personen Antragspflicht der Geschäftsführung (§ 15a InsO)

Wenn das Geld nicht mehr reicht

Zahlungsunfähig ist, wer fällige Zahlungen nicht mehr leisten kann (§ 17 Abs. 2 InsO). Überschuldet ist ein Unternehmen, wenn sein Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO). Bei einer GmbH oder UG muss die Geschäftsführung dann ohne schuldhaftes Zögern den Antrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Wer Zahlungsschwierigkeiten früh erkennt, hat mehr Möglichkeiten: mit Gläubigern verhandeln, Kosten senken, Beratung holen.

Was nach dem Ende bleibt

  • Aufbewahrung: Buchungsbelege 8 Jahre, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO); bei einer gelöschten GmbH verwahrt ein Gesellschafter oder Dritter die Unterlagen zehn Jahre (§ 74 Abs. 2 GmbHG).
  • Steuern: letzte Steuererklärungen, Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn ermitteln.
  • Website und Verträge: Domain, Abos, Versicherungen, Mietvertrag und Konten kündigen; Kundendaten nach den Datenschutzregeln löschen oder übergeben.

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  • GmbH auflösen Auflösung, Liquidation und Löschung in drei Schritten

Wann eine Beratung sinnvoll ist

  • Nachfolge und Verkauf: Nachfolgeberatung von IHK oder Handwerkskammer, Steuerberatung
  • Liquidation einer GmbH: Notar, Steuerberatung
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: sofort Steuerberatung und Fachanwalt für Insolvenzrecht

Häufige Fragen

Muss ich mein Gewerbe abmelden, wenn ich aufhöre?

Ja, die Aufgabe des Betriebs ist dem Gewerbeamt anzuzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO). Steht die Aufgabe fest und meldet sich niemand ab, kann die Behörde von Amts wegen abmelden.

Wie lange dauert die Auflösung einer GmbH?

Mindestens ein Jahr: Nach dem Aufruf an die Gläubiger darf das Restvermögen erst nach Ablauf eines Sperrjahres verteilt werden (§ 73 Abs. 1 GmbHG). Danach wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (§ 74 Abs. 1 GmbHG).

Wann muss eine GmbH Insolvenz anmelden?

Ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Die Pflicht trifft die Geschäftsführung.

Quellen

  1. Gesetz Insolvenzordnung§§ 15a, 17, 19 InsO · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  2. Gesetz GmbH-Gesetz§§ 60, 65, 73, 74 GmbHG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  3. Gesetz Einkommensteuergesetz, § 16§ 16 Abs. 4 EStG · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  4. Gesetz Gewerbeordnung, § 14§ 14 Abs. 1 GewO · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026
  5. Gesetz Abgabenordnung, § 147§ 147 Abs. 3 AO · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 16.10.2026

Aktualisiert am 16.10.2026 · Geprüft am 16.10.2026 · Redaktion arbeitdigital

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