Kurz beantwortet
Den Gründungszuschuss erhält, wer Arbeitslosengeld bezieht, beim Start noch mindestens 150 Tage Anspruch hat und sich hauptberuflich selbstständig macht. Gezahlt werden sechs Monate das Arbeitslosengeld plus 300 €, danach auf Antrag neun Monate 300 € im Monat; einen Rechtsanspruch gibt es nicht (§§ 93, 94 SGB III).
Was ist der Gründungszuschuss?
Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Arbeitsförderung nach § 93 SGB III. Er soll nach einer Gründung aus der Arbeitslosigkeit den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung überbrücken, bis das Geschäft trägt. Bezahlt wird er aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen. Er ist also keine Wirtschaftsförderung für das Unternehmen, sondern Geld für die Person, die gründet.
Der Zuschuss ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, weil § 32b EStG ihn nicht nennt. Er ist keine Betriebseinnahme und muss nicht zurückgezahlt werden, solange die Bewilligung Bestand hat. Umgangssprachlich heißt er auch Gründerzuschuss.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
- Arbeitslosengeld: bis zum Start Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Wer Grundsicherungsgeld vom Jobcenter bezieht, kann keinen Gründungszuschuss erhalten (siehe Alternativen unten).
- Restanspruch: bei Aufnahme der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Für Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 19 SGB III lässt die Bundesagentur Ausnahmen zu.
- Hauptberuflich: Die Selbstständigkeit beendet die Arbeitslosigkeit. Die Bundesagentur verlangt mindestens 15 Stunden in der Woche; andere Tätigkeiten dürfen zusammen zeitlich nicht überwiegen (Fachliche Weisungen 93.31 und 93.32).
- Tragfähigkeit: Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, etwa Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer, Fachverband oder Bank (§ 93 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
- Kenntnisse und Fähigkeiten: Lebenslauf, Zeugnisse und Berufserfahrung zeigen, dass die Gründerin oder der Gründer das Vorhaben fachlich und kaufmännisch tragen kann.
- Keine Ausschlussgründe: kein Ruhen des Arbeitslosengelds, etwa wegen einer Sperrzeit (§ 93 Abs. 3), keine Förderung einer Selbstständigkeit in den letzten 24 Monaten (§ 93 Abs. 4) und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht (§ 93 Abs. 5 SGB III).
- Antrag vor dem Start: Leistungen der Arbeitsförderung gibt es nur, wenn sie vor dem Ereignis beantragt werden, das sie auslöst (§ 324 Abs. 1 SGB III).
Die Rechtsform spielt keine Rolle: Gefördert werden Gewerbetreibende, auch mit Kleingewerbe, ebenso wie Freiberufler. Wer ein Gewerbe gründet, meldet es mit Beginn an, siehe Gewerbe anmelden.
Höhe und Dauer: Phase 1 und Phase 2
| Phase | Dauer | Betrag im Monat | Bedingung |
|---|---|---|---|
| Phase 1 | 6 Monate | zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 € | Bewilligung nach Ermessen (§ 94 Abs. 1 SGB III) |
| Phase 2 | 9 Monate | 300 € | eigener Antrag; Geschäftstätigkeit mit Unterlagen belegen, wieder nach Ermessen (§ 94 Abs. 2 SGB III) |
Die Monate der Phase 1 verbrauchen den Anspruch auf Arbeitslosengeld: Er mindert sich um die Tage, für die der Zuschuss in Höhe des Arbeitslosengelds gezahlt wurde (§ 148 Abs. 1 Nr. 8 SGB III). Phase 2 zehrt den Anspruch nicht auf. In Phase 2 zahlt die Agentur nicht, wenn das Einkommen aus der Selbstständigkeit Lebensunterhalt und Sozialversicherung schon deckt (Fachliche Weisungen 94.13).
Rechenbeispiel
Ausgedachtes Beispiel, Beträge nach Stand Oktober 2026: Eine Tischlerin bezieht 1.650 € Arbeitslosengeld im Monat und hat beim Start ihrer Werkstatt noch 280 Tage Anspruch. In Phase 1 erhält sie sechs Monate lang 1.950 € (1.650 € plus 300 €), zusammen 11.700 €. In Phase 2 kommen neun Monate je 300 € hinzu, zusammen 2.700 €. Insgesamt sind das 14.400 €, steuerfrei. Ihr Restanspruch auf Arbeitslosengeld sinkt um 180 Tage auf 100 Tage; scheitert die Werkstatt, kann sie diesen Rest später noch nutzen.
Gründungszuschuss beantragen: Ablauf in sechs Schritten
- Früh mit der Agentur sprechen: die Gründungsabsicht im Beratungsgespräch mit der Vermittlungsfachkraft ansprechen, am besten schon bei der Arbeitslosmeldung.
- Businessplan schreiben: mit Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, siehe Businessplan für den Gründungszuschuss.
- Stellungnahme einholen: Die fachkundige Stelle prüft den Plan und füllt den Vordruck der Bundesagentur aus (BA GZ 04). Welche Stelle, entscheidet die Gründerin oder der Gründer; die Kosten trägt sie oder er selbst (Fachliche Weisungen 93.46 bis 93.50).
- Antrag für Phase 1 stellen: online, vor dem ersten Tag der Selbstständigkeit. Dazu kommen Stellungnahme, Businessplan, Lebenslauf und Qualifikationsnachweise; Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Starten und nachweisen: Gewerbe anmelden oder die freiberufliche Tätigkeit dem Finanzamt anzeigen und den Nachweis an die Agentur schicken. Fehlt er, widerruft die Agentur die Bewilligung.
- Phase 2 beantragen: rechtzeitig vor dem Ende der ersten sechs Monate, mit einem kurzen Bericht über die Geschäftstätigkeit samt Einnahmen und Ausgaben.
Warum Anträge abgelehnt werden
- Eigene Kündigung: Wer die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, um gefördert zu werden, erhält den Zuschuss in der Regel nicht (Fachliche Weisungen 93.03). Eine Sperrzeit lässt das Arbeitslosengeld ruhen und verkürzt den Anspruch, sodass der Restanspruch oft nicht mehr reicht.
- Antrag zu spät: Wer erst gründet und dann beantragt, geht meist leer aus.
- Zu wenig Restanspruch: Wer lange mit dem Start wartet, rutscht unter die Mindestzahl an Tagen.
- Plan oder Person überzeugen nicht: Umsatz zu optimistisch, Lebensunterhalt fehlt im Finanzteil, Branchenerfahrung nicht belegt.
- Nebenerwerb: Unter 15 Stunden in der Woche oder neben einer überwiegenden Beschäftigung gilt die Gründung nicht als hauptberuflich.
Eine freie Stelle allein ist seit 2023 kein Ablehnungsgrund mehr: Der Vorrang der Vermittlung in Arbeit gilt für den Gründungszuschuss nicht mehr (Fachliche Weisungen 93.10). Gegen eine Ablehnung ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich (§ 84 Abs. 1 SGG). Eine schriftliche Begründung, die auf die Ablehnungsgründe eingeht, hat mehr Gewicht als ein bloßer Widerspruch.
Krankenversicherung, Rente und Arbeitslosenversicherung
Mit dem Start endet die Versicherung über die Agentur für Arbeit. Selbstständige versichern sich in der Krankenversicherung selbst, gesetzlich als freiwilliges Mitglied oder privat; in der gesetzlichen Kasse bemisst sich der Beitrag mindestens nach 1.318,33 € im Monat. Die Pauschale aus dem Gründungszuschuss ist für diese Beiträge gedacht. Manche Selbstständige sind rentenversicherungspflichtig, etwa Handwerker mit Eintragung in die Handwerksrolle oder Lehrer ohne Beschäftigte; sie melden sich binnen drei Monaten bei der Rentenversicherung (Fristen unter Gründen).
Wer sich gegen eine erneute Arbeitslosigkeit absichern will, beantragt binnen drei Monaten nach dem Start die freiwillige Arbeitslosenversicherung (§ 28a Abs. 3 SGB III); Beiträge und Bedingungen stehen unter Versicherungen.
Gründungszuschuss oder andere Förderung?
| Ausgangslage | Passende Förderung | Wo beantragen |
|---|---|---|
| Arbeitslos mit Arbeitslosengeld | Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III) | Agentur für Arbeit, vor dem Start |
| Grundsicherungsgeld (bis 30. Juni 2026 Bürgergeld) | Einstiegsgeld für höchstens 24 Monate (§ 16b SGB II), dazu Hilfen für Selbstständige (§ 16c SGB II) | Jobcenter, vor dem Start |
| Gründung aus einer Beschäftigung oder im Nebenerwerb | kein Zuschuss zum Lebensunterhalt; Förderkredite wie ERP-Gründerkredit – StartGeld und Programme der Länder | Hausbank, Förderbank des Landes |
| Gründung aus der Hochschule | EXIST-Gründungsstipendium | Gründungsservice der Hochschule |
Häufige Fragen
Wie lange bekommt man Gründungszuschuss?
Höchstens 15 Monate: sechs Monate Arbeitslosengeld plus 300 € (Phase 1) und auf eigenen Antrag weitere neun Monate 300 € im Monat (Phase 2, § 94 SGB III).
Muss ich den Gründungszuschuss zurückzahlen?
Nein, auch wenn die Gründung scheitert. Zurückfordern kann die Agentur ihn, wenn sie die Bewilligung aufhebt, etwa weil die Selbstständigkeit nicht oder nicht hauptberuflich aufgenommen wurde, ein geforderter Nachweis fehlt oder Angaben falsch waren.
Bekommen Freiberufler den Gründungszuschuss?
Ja. Ob Gewerbe, Kleingewerbe oder freier Beruf, spielt keine Rolle. Entscheidend sind Arbeitslosengeld, Restanspruch, hauptberufliche Tätigkeit und die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle.
Gibt es den Gründungszuschuss auch ohne Arbeitslosigkeit?
Nein. Voraussetzung ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Start. Wer aus einer Beschäftigung gründet, kann Förderkredite und Programme der Länder nutzen, aber keinen Gründungszuschuss.
Was passiert, wenn ich als Selbstständiger wieder arbeitslos werde?
Ein verbliebener Restanspruch auf Arbeitslosengeld lebt wieder auf, solange seit seiner Entstehung keine vier Jahre vergangen sind (§ 161 Abs. 2 SGB III). Einen neuen Anspruch erwirbt, wer sich nach dem Start freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert hat.
Ist der Gründungszuschuss steuerpflichtig?
Nein. Er ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG), fällt nicht unter den Progressionsvorbehalt und ist keine Betriebseinnahme.
Quellen
- Gesetz Sozialgesetzbuch Drittes Buch, § 93 Gründungszuschuss
- Gesetz Sozialgesetzbuch Drittes Buch, § 94 Dauer und Höhe der Förderung
- Gesetz Sozialgesetzbuch Drittes Buch, § 148 Minderung der Anspruchsdauer
- Gesetz Einkommensteuergesetz, § 3 Steuerfreie Einnahmen
- Gesetz Sozialgesetzbuch Zweites Buch, § 16b Einstiegsgeld
- Gesetz Sozialgerichtsgesetz, § 84 Widerspruchsfrist
- Behörde Gründungszuschuss beantragen
- Behörde Fachliche Weisungen Gründungszuschuss §§ 93, 94 SGB III
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