Definition
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Wer nicht buchführungspflichtig ist, ermittelt den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.
Selbstständige und Freiberufler ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn meist mit einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Dabei werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Sind die Einnahmen höher, ergibt sich ein Gewinn, sind die Ausgaben höher, ein Verlust.
Die EÜR ist die Gewinnermittlung bei einfacher Buchhaltung. Sie wird mit dem amtlichen Datensatz „Anlage EÜR“ elektronisch an das Finanzamt übermittelt (§ 60 Abs. 4 EStDV), seit dem Veranlagungszeitraum 2017 ohne Ausnahme für kleine Betriebe; nur in Härtefällen erlaubt das Finanzamt Papier. Buchhaltungsprogramme unterstützen dabei.
Beispiel: EÜR einer Grafikdesignerin
Eine freiberufliche Grafikdesignerin ist Kleinunternehmerin nach § 19 UStG und weist keine Umsatzsteuer aus. Ihre EÜR für 2026 sieht vereinfacht so aus:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Betriebseinnahmen: Honorare, 2026 auf dem Konto eingegangen | 24.000 € |
| − Software und Schriftlizenzen | 1.200 € |
| − Monitor (geringwertiges Wirtschaftsgut, sofort abgesetzt) | 450 € |
| − Telefon und Internet, betrieblicher Anteil | 480 € |
| − Fahrten zu Kunden | 900 € |
| − Weiterbildung | 600 € |
| − Steuerberatung für die Gewinnermittlung | 800 € |
| = Gewinn | 19.570 € |
Wer darf eine EÜR machen?
| EÜR erlaubt | EÜR nicht erlaubt |
|---|---|
| Freiberufler, unabhängig von Umsatz und Gewinn, weil § 141 AO nur Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte erfasst | GmbH, UG, AG und andere Kapitalgesellschaften: Sie bilanzieren immer (§§ 6, 238 HGB, § 140 AO) |
| Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag, solange das Finanzamt keine Buchführungspflicht mitgeteilt hat | OHG und KG sowie eingetragene Kaufleute über den Grenzen des § 241a HGB |
| Eingetragene Einzelkaufleute mit höchstens 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss an zwei Stichtagen nacheinander (§ 241a HGB) | Gewerbetreibende ab dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts, wenn sie mehr als 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn hatten (§ 141 AO) |
| Kleinunternehmer und Nebenerwerbsgründer | wer freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG) |
Beispiel: Ein Malerbetrieb als Einzelunternehmen mit 520.000 Euro Umsatz und 70.000 Euro Gewinn liegt unter beiden Grenzen und darf seinen Gewinn mit der EÜR ermitteln, solange das Finanzamt keine Buchführungspflicht mitteilt.
Was zählt zu den Betriebseinnahmen?
Zu den Betriebseinnahmen zählen alle betrieblichen Einnahmen, die im Jahr zugeflossen sind: Honorare und Verkaufserlöse, aber auch der Erlös aus dem Verkauf eines betrieblichen Autos. Wer Umsatzsteuer berechnet, erfasst auch die vereinnahmte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme; die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer ist dann eine Betriebsausgabe. Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus; bei ihnen gibt es diese Position nicht.
Nutzt der Unternehmer einen betrieblichen Pkw oder ein betriebliches Telefon auch privat, ist der private Anteil als Entnahme zu berücksichtigen und erhöht den Gewinn wie eine Betriebseinnahme.
Was zählt zu den Betriebsausgaben?
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG): Material und Waren, Miete für Büro oder Werkstatt, Kraftstoff und Reparaturen für einen Pkw im Betriebsvermögen, Beratung durch Rechtsanwalt oder Steuerberatung sowie Löhne und Gehälter samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung, auch für Minijobber.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Pkw, Maschinen oder Schreibtisch werden auch in der EÜR über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG); Anhaltspunkte geben die amtlichen AfA-Tabellen. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto können sofort abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG).
Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, erfasst die gezahlte Vorsteuer aus Eingangsrechnungen als Betriebsausgabe; die erstattete Vorsteuer ist später Betriebseinnahme. Kleinunternehmer dürfen keine Vorsteuer abziehen; bei ihnen sind die Bruttobeträge der Eingangsrechnungen Betriebsausgaben.
Zuflussprinzip und Abflussprinzip
Für die Einnahmen gilt das Zuflussprinzip: Erfasst wird, was im Kalenderjahr bar oder auf dem Konto eingegangen ist. Für die Ausgaben gilt entsprechend das Abflussprinzip (§ 11 EStG). Durchlaufende Posten, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, bleiben außen vor (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG).
| Vorgang | Zählt im Jahr | Warum |
|---|---|---|
| Rechnung vom 15.12.2026, bezahlt am 8.1.2027 | 2027 | Zufluss im Januar |
| Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2026, bezahlt am 10.1.2027 | 2026 | regelmäßig wiederkehrend, kurz nach dem Jahreswechsel gezahlt und fällig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG) |
| Werkbank für 1.500 € netto, bezahlt im März | verteilt über die Nutzungsdauer | Abschreibung statt Sofortabzug (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG) |
| Zulassungsgebühr, die ein Autohändler im Namen des Kunden beim Amt auslegt | gar nicht | durchlaufender Posten |
Wie ist die Anlage EÜR aufgebaut?
Die Anlage EÜR fragt zuerst Angaben zum Betrieb ab, dann Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach festen Zeilen und daraus den Gewinn; ergänzende Angaben betreffen unter anderem Entnahmen und Einlagen. Abnutzbares Anlagevermögen wird in der Anlage AVEÜR verzeichnet. Die Zahlen gehen in die Einkommensteuererklärung, bei Gewerbebetrieben auch in die Gewerbesteuererklärung ein.
EÜR oder Bilanz: der Unterschied
Die EÜR zählt Zahlungen, die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zählt Erträge und Aufwendungen nach ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit und vergleicht das Betriebsvermögen zweier Stichtage (§ 4 Abs. 1 EStG). Die EÜR braucht keine Inventur, keine Forderungen und Verbindlichkeiten und kein Eigenkapitalkonto; sie zeigt dafür kein vollständiges Bild des Vermögens. Über die gesamte Lebensdauer eines Betriebs führen beide Methoden zum selben Gesamtgewinn, nur die Verteilung auf die Jahre unterscheidet sich.
Was heißt das für meinen Betrieb?
Wer die EÜR nutzt, braucht keine doppelte Buchführung, aber lückenlose Belege: Jede Einnahme und Ausgabe braucht einen Beleg, Buchungsbelege werden 8 Jahre aufbewahrt (§ 147 AO). Ein eigenes Geschäftskonto und das zeitnahe Erfassen im Buchhaltungsprogramm sparen am Jahresende die meiste Arbeit. Wie das Schritt für Schritt geht, mit Terminen im Jahr und typischen Fehlern, steht unter EÜR digital organisieren. Wächst der Betrieb über die Grenzen oder wird eine GmbH gegründet, ist der Wechsel zur Bilanz fällig.
Häufige Fragen
Muss ein Kleinunternehmer eine EÜR abgeben?
Ja. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Für die Einkommensteuer muss auch ein Kleinunternehmer seinen Gewinn ermitteln und die Anlage EÜR elektronisch übermitteln; eine formlose Aufstellung reicht seit dem Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr.
Kann ich die EÜR selbst machen?
Ja. Die Anlage EÜR lässt sich kostenlos über ELSTER oder mit einem Buchhaltungsprogramm erstellen. Eine Steuerberatung ist nicht vorgeschrieben; sie lohnt sich vor allem bei Anlagevermögen, Fahrzeugen, Arbeitszimmer oder dem ersten Jahr.
Was ist die 10-Tage-Regel in der EÜR?
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, etwa Miete oder Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, zählen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit, wenn sie kurz vor oder nach dem Jahreswechsel fließen (§ 11 EStG). Als kurz gelten nach der Rechtsprechung bis zu zehn Tage; die Zahlung muss in diesem Zeitraum auch fällig sein.
Darf eine GmbH eine EÜR machen?
Nein. Die GmbH und die UG sind Kaufleute kraft Rechtsform, müssen Bücher führen und einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen (§§ 6, 238, 242 HGB).
Gehören Privatentnahmen in die EÜR?
Geld, das vom Geschäftskonto für private Zwecke abgehoben wird, ist keine Betriebsausgabe und mindert den Gewinn nicht. Nutzt der Unternehmer betriebliche Sachen privat, etwa den Firmenwagen, erhöht dieser Anteil den Gewinn.
Verwandte Begriffe
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Erträge und Aufwendungen bei Bilanzierenden
- Kontenplan Ordnung der Buchhaltungskonten
- EÜR digital organisieren Belege und Zahlen digital im Griff
Quellen
- Gesetz Einkommensteuergesetz
- Gesetz Abgabenordnung
- Gesetz Handelsgesetzbuch, § 241a
- Gesetz Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
- Gesetz Umsatzsteuergesetz
- Behörde Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)