Definition
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) stellt Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres gegenüber, zeigt Gewinn oder Verlust und bildet mit der Bilanz den Jahresabschluss.
Die Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV, zeigt, wie erfolgreich ein Unternehmen in einem Geschäftsjahr gewirtschaftet hat. Kaufleute müssen sie für den Schluss jedes Geschäftsjahres aufstellen (§ 242 Abs. 2 HGB). Zusammen mit der Bilanz bildet sie den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB); bei Kapitalgesellschaften kommen Anhang und je nach Größe ein Lagebericht hinzu.
Wie berechnet man die GuV, einfach erklärt?
Die Rechnung ist im Kern eine Subtraktion: Erträge minus Aufwendungen = Jahresüberschuss (oder, wenn negativ, Jahresfehlbetrag). Erträge sind der Wertzuwachs eines Jahres, vor allem Umsatzerlöse; Aufwendungen der Wertverbrauch, etwa Material, Löhne und Abschreibungen. Gezählt wird nach dem Jahr, zu dem ein Vorgang wirtschaftlich gehört, nicht nach dem Tag der Zahlung. Eine im Dezember geschriebene Rechnung ist Ertrag des alten Jahres, auch wenn der Kunde erst im Januar zahlt.
Beispiel: GuV einer Maler-GmbH
Eine Maler-GmbH mit acht Beschäftigten stellt ihre GuV vereinfacht in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren auf:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Umsatzerlöse | 600.000 € |
| + sonstige betriebliche Erträge (Verkauf eines alten Transporters) | 5.000 € |
| − Materialaufwand (Farbe, Putz, Fremdleistungen) | 150.000 € |
| − Personalaufwand (Löhne und Sozialabgaben) | 330.000 € |
| − Abschreibungen (Fahrzeuge, Gerüst) | 20.000 € |
| − sonstige betriebliche Aufwendungen (Miete, Versicherung, Werbung) | 55.000 € |
| − Zinsen für den Fahrzeugkredit | 2.000 € |
| = Ergebnis vor Steuern | 48.000 € |
| − Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Körperschaft- und Gewerbesteuer, Beispiel rund 30 %) | 14.400 € |
| = Jahresüberschuss | 33.600 € |
Wer muss eine GuV aufstellen?
Die GuV gehört zur doppelten Buchführung. Aufstellen muss sie, wer nach Handels- oder Steuerrecht Bücher führen und Abschlüsse machen muss:
| Unternehmen | GuV Pflicht? | Fundstelle |
|---|---|---|
| GmbH, UG, AG, OHG, KG | ja, immer | §§ 6, 238, 242 HGB |
| Eingetragener Einzelkaufmann (e. K.) | ja; befreit, wenn er an zwei Stichtagen nacheinander nicht mehr als 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss hat | §§ 241a, 242 Abs. 4 HGB |
| Gewerbetreibender ohne Handelsregistereintrag | erst ab mehr als 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn und nach Mitteilung des Finanzamts | § 141 AO |
| Freiberufler (Ärztin, Architekt, Texterin) als Einzelunternehmen oder Partnerschaft | nein, Gewinn per EÜR; freiwillig möglich | § 4 Abs. 3 EStG |
| Kleingewerbe unter den Grenzen | nein, Gewinn per EÜR | § 4 Abs. 3 EStG |
Wer nicht muss, ermittelt den Gewinn in der Regel mit der einfacheren Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Eine doppelte Buchführung mit GuV ist freiwillig möglich und hilft bei der Steuerung des Betriebs.
Doppelte Buchführung als Grundlage
In der doppelten Buchführung wird jeder Geschäftsvorfall zweimal gebucht: im Soll eines Kontos und im Haben eines anderen. Bestandskonten wie Kasse, Bank oder Forderungen münden in die Bilanz. Erfolgskonten wie Umsatzerlöse, Materialaufwand oder Löhne münden in die GuV. Der Saldo der GuV ist der Gewinn oder Verlust des Jahres; er verändert das Eigenkapital in der Bilanz.
Was ist der Unterschied zwischen GuV, Bilanz und EÜR?
| Merkmal | GuV | Bilanz | EÜR |
|---|---|---|---|
| zeigt | Erfolg eines Zeitraums | Vermögen und Kapital an einem Stichtag | Gewinn eines Kalenderjahres |
| Frage | Wodurch ist der Gewinn entstanden? | Was besitzt der Betrieb, wem schuldet er etwas? | Wie viel blieb von den Einnahmen übrig? |
| Zeitpunkt der Erfassung | wirtschaftliche Zugehörigkeit | Stichtag | Zahlungseingang und -ausgang |
| Wer | Bilanzierende | Bilanzierende | Nicht-Buchführungspflichtige |
| Grundlage | §§ 242, 275 HGB | §§ 242, 266 HGB | § 4 Abs. 3 EStG |
Wie ist eine GuV aufgebaut?
In der Kontoform stehen Aufwendungen links und Erträge rechts, wie auf einem T-Konto; der Gewinn gleicht die Seiten aus. In der Staffelform werden die Posten untereinander geschrieben und Schritt für Schritt verrechnet, sodass Zwischenergebnisse sichtbar werden. Kapitalgesellschaften müssen die Staffelform verwenden und die Posten in der Reihenfolge des § 275 HGB ausweisen (§ 275 Abs. 1 HGB).
Für die Gliederung gibt es zwei Verfahren, die zum selben Jahresergebnis führen:
- Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB): Alle Aufwendungen des Jahres werden nach ihrer Art ausgewiesen, etwa Material, Personal und Abschreibungen. Hat das Unternehmen mehr produziert als verkauft, wird die Bestandserhöhung als Ertrag erfasst. In kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland verbreitet.
- Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB): Den Umsatzerlösen werden nur die Kosten der verkauften Leistungen gegenübergestellt, gegliedert nach Herstellung, Vertrieb und Verwaltung. Setzt eine Kostenrechnung nach Bereichen voraus und ist international verbreitet.
Kleine Kapitalgesellschaften dürfen Umsatz, Bestandsveränderung, sonstige Erträge und Materialaufwand zum Rohergebnis zusammenfassen (§ 276 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) genügen acht Posten: Umsatzerlöse, sonstige Erträge, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern und Jahresüberschuss oder -fehlbetrag (§ 275 Abs. 5 HGB).
Wie liest man eine GuV richtig?
Aussagekräftig sind Anteile am Umsatz und der Vergleich mit dem Vorjahr. Im Beispiel der Maler-GmbH:
| Kennzahl | Rechnung | Beispiel | Frage dazu |
|---|---|---|---|
| Materialquote | Materialaufwand ÷ Umsatz | 25 % | Kalkulieren wir Material und Fremdleistungen richtig ein? |
| Personalquote | Personalaufwand ÷ Umsatz | 55 % | Passen Stundensätze und Auslastung zusammen? |
| Umsatzrendite | Jahresüberschuss ÷ Umsatz | 5,6 % | Bleibt genug für Investitionen und Rücklagen? |
Steigt der Umsatz, der Jahresüberschuss aber nicht, lohnt der Blick auf die einzelnen Aufwandsposten. Kennzahlen aus der GuV lassen sich in einer Balanced Scorecard mit Zielen verbinden.
Was heißt das für meinen Betrieb?
Wer eine GmbH oder UG gründet, bilanziert vom ersten Tag an und braucht eine GuV; die Wahl der Rechtsform entscheidet also auch über den Aufwand der Buchhaltung. Ein sauberer Kontenplan sorgt dafür, dass jedes Erfolgskonto im richtigen GuV-Posten landet. Die meisten Buchhaltungsprogramme erzeugen GuV und Bilanz auf Knopfdruck; die steuerliche Übermittlung läuft als E-Bilanz über die Steuerberatung. Einzelunternehmer unter den Grenzen bleiben bei der EÜR.
Häufige Fragen
Muss ein Einzelunternehmer eine GuV erstellen?
Nur wenn er buchführungspflichtig ist: als eingetragener Kaufmann über den Grenzen des § 241a HGB oder nach Aufforderung des Finanzamts bei mehr als 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn (§ 141 AO). Sonst reicht die EÜR.
Welche Konten gehören zur GuV?
Die Erfolgskonten: Ertragskonten wie Umsatzerlöse und sonstige Erträge sowie Aufwandskonten wie Wareneinkauf, Löhne, Miete, Kfz-Kosten, Abschreibungen und Zinsen. Bestandskonten wie Bank, Kasse, Forderungen und Verbindlichkeiten gehören in die Bilanz.
Bis wann muss die GuV aufgestellt sein?
Kapitalgesellschaften stellen den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres auf, kleine Kapitalgesellschaften spätestens in sechs Monaten (§ 264 Abs. 1 HGB). Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften gilt die „einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechende Zeit“ (§ 243 Abs. 3 HGB).
Muss eine kleine GmbH ihre GuV veröffentlichen?
Nein. Kleine Kapitalgesellschaften übermitteln für das Unternehmensregister nur Bilanz und Anhang, Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz (§ 326 HGB). Dem Finanzamt wird die GuV trotzdem übermittelt.
Ist die BWA dasselbe wie die GuV?
Nein. Die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) ist ein monatlicher Bericht aus der laufenden Buchhaltung, meist von der Steuerberatung, ohne gesetzliche Form. Die GuV ist Teil des Jahresabschlusses und folgt dem HGB. Die BWA zeigt unterjährig, wohin die GuV am Jahresende läuft.
Verwandte Begriffe
- Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) Einfache Gewinnermittlung für kleine Betriebe
- Fuhrpark Fahrzeuge in der Bilanz
- Balanced Scorecard Kennzahlen aus vier Perspektiven
Quellen
- Gesetz Handelsgesetzbuch, § 242 Pflicht zur Aufstellung
- Gesetz Handelsgesetzbuch, § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
- Gesetz Handelsgesetzbuch, § 238 Buchführungspflicht
- Gesetz Handelsgesetzbuch, § 275 Gliederung
- Gesetz Handelsgesetzbuch, §§ 243, 264, 276, 326
- Gesetz Abgabenordnung, § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger